Dies ist eine Diskussion zu auflösung unterlassungsvereinbarung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| auflösung unterlassungsvereinbarung ganz gut hinpasst) nehmen wir an ein schuldner hat eine unterlassungerklärung unterzeichnet, in der er sich verfplichtet, bestimmte behauptungen über den gläubiger nicht mehr selbst zu veröffentlichen oder gegenüber der presse aufzustellen. nehmen wir ferner an, der gläubiger ist eine gebietskörperschaft, und die aufgestellten behauptungen sind alle wahr (und mit grosser wahrscheinlichkeit beweisbar) 1.) wie kann der schuldner jetzt eigentlich von einer solchen zivilrechtlichen unterlassungserklärung zurücktreten? kann er direkt klagen? oder muss er vorher versucht haben, die vereinbarung durch aussergerichtliche schritte wieder aufzulösen? gibt es dazu fristen, innerhalb denen er jeweils aussergerichtliche und gerichtliche schritte einleiten müsste? 2.) nehmen wir ausserdem an, der schuldner hätte sich in der vereinbarung dazu verpflichtet, seine behauptungen, die er veröffentlicht hat, auch öffentlich zu widerrufen. mal angenommen die medien würden nicht sowieso freillig mitspielen - stünde ihm in irgendeiner form eigentlich auch zu, via gerichtliche schritte zu erreichen, dass er die zuvor widerrufenen behauptungen nach auflösung der vereinbarung erneut veröffentlichen kann, ohne dass der gläubiger erneut dagegen vorgehen kann? (wir gehen davon aus, dass ein öffentliches interesse an der auseinandersetzung besteht, und wir gehen davon aus, dass der schuldner seinen ruf wiederherstellen will.) |
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| AW: auflösung unterlassungsvereinbarung Wer eine strafbewehrte Unterlassungerklärung abgegeben hat, muss die darin festgelegte Vertragsstrafe bezahlen - egal, ob es sich bei der versprochenen Unterlassung um die Wahrheit handelt, die er verkündet, oder nicht. Allerdings güldet: "Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ein Kaufmann ist und die Vertragsstrafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB)." Zudem kann eine Willenserklärung (also auch eine Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungerklärung) nichtig sein, wenn sie sittenwidrig ist: "§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." Oder bei Minderjährigen und Entmündigten: "§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird." Andere Gründe kenne ich nicht, aus denen man eine bei klarem Geist abgegebene Willenserklärung für nichtig erklären kann. Sonst jemand? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: auflösung unterlassungsvereinbarung huhu gerd, danke für die schnelle antwort. nun, dass ein vertrag solange gilt wie er gilt, ist schon klar. die frage ist ja nur, ob man irgendwelche rechtsmittel hat, die gegnerische partei zur auflösung zu zwingen, wenn man sich plötzlich überlegt hat, künftig wieder die wahrheit sagen zu wollen. (die natürlich nach wie vor für den gläubiger sehr unangenehm ist. und mal angenommen, dass dieser gläubiger nach dem schliessen von 2 dutzend solcher vereinbarungen inzwischen wegen seiner unterlassungserklärungen negative schlagzeilen macht, könnte er dies ja selbst auch für eine gute lösung halten.) irgendwie dachte ich, es müsste da immer noch die möglichkeit geben, auch gerichtlich - sozusagen erneut - darüber zu verhandeln. bei unseren fiktiven beispielfällen gehe ich nämlich davon aus, dass genau das hier Zudem kann eine Willenserklärung (also auch eine Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungerklärung) nichtig sein, wenn sie sittenwidrig ist: "§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. der fall sein könnte. soweit dies übers forum möglich ist also zunächst einmal dazu folgende frage: liesse sich die sittenwidrigkeit und damit die nichtigkeit des vertrages denn wirklich erst dann feststellen, wenn der schuldner zuvor schon die vereinebarung gebrochen hat? denn das will er ja wohl kaum riskieren. er wollte ja vermutlich erst den vertrag für nichtig erklären lassen und dann hinterher seine äusserungen wiederholen. |
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| AW: auflösung unterlassungsvereinbarung Nein, der Schuldner könnte auch pro-aktiv eine negative Feststellungsklage anstrengen (s. http://de.wikipedia.org/wiki/Feststellungsklage). |
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| AW: auflösung unterlassungsvereinbarung aha, wikipedia weiss es, sehr schön. damit ist also geklärt dass es grundsätzlich auch im zivilrecht geht. (im verwaltungsrecht bin ich da für einen laien relativ gut informiert und erfahren, aber im zivilrecht fühle ich ich mich manchmal wie ein ausserirdischer.) meine eben begonnene suche nach informationen darüber, welche anhaltspunkte es eigentlich dafür gibt, eine unterlassungserklärung könnte gegen die guten sitten verstossen, gestaltet sich allerdings dann doch als so schwierig wie ich befürchtet hatte. was kommt denn da grundsätzlich so in frage? ausser dingen wie wucher oder dass eine partei unberechtigt und unfähig war den vertrag zu schliessen. was in unserem fiktiven fall wohl auch nicht der fal ist, ist dass strafbare handlungen vorliegen, jedenfalls nicht in unmittelbarem zusammenhang mit der erklärung. es handelt sich um den standard fall "unliebsame äusserungen vs. geldbetrag". |
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