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auflösung unterlassungsvereinbarung

Dies ist eine Diskussion zu auflösung unterlassungsvereinbarung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.04.2011, 13:57
110 110 ist offline
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auflösung unterlassungsvereinbarung

(ggf bitte in zivilrecht verschieben - obwohl es hier eigentlich auch
ganz gut hinpasst)

nehmen wir an ein schuldner hat eine unterlassungerklärung unterzeichnet,
in der er sich verfplichtet, bestimmte behauptungen über den gläubiger
nicht mehr selbst zu veröffentlichen oder gegenüber der presse aufzustellen.

nehmen wir ferner an, der gläubiger ist eine gebietskörperschaft, und die
aufgestellten behauptungen sind alle wahr (und mit grosser wahrscheinlichkeit
beweisbar)

1.)

wie kann der schuldner jetzt eigentlich von einer solchen zivilrechtlichen
unterlassungserklärung zurücktreten?

kann er direkt klagen? oder muss er vorher versucht haben, die vereinbarung
durch aussergerichtliche schritte wieder aufzulösen?

gibt es dazu fristen, innerhalb denen er jeweils aussergerichtliche und gerichtliche
schritte einleiten müsste?

2.)

nehmen wir ausserdem an, der schuldner hätte sich in der vereinbarung dazu
verpflichtet, seine behauptungen, die er veröffentlicht hat, auch öffentlich zu
widerrufen.

mal angenommen die medien würden nicht sowieso freillig mitspielen - stünde
ihm in irgendeiner form eigentlich auch zu, via gerichtliche schritte zu erreichen,
dass er die zuvor widerrufenen behauptungen nach auflösung der vereinbarung
erneut veröffentlichen kann, ohne dass der gläubiger erneut dagegen vorgehen kann?

(wir gehen davon aus, dass ein öffentliches interesse an der auseinandersetzung
besteht, und wir gehen davon aus, dass der schuldner seinen ruf wiederherstellen
will.)
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  #2 (permalink)  
Alt 23.04.2011, 23:02
V.I.P.
 
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AW: auflösung unterlassungsvereinbarung

Wer eine strafbewehrte Unterlassungerklärung abgegeben hat, muss die darin festgelegte Vertragsstrafe bezahlen - egal, ob es sich bei der versprochenen Unterlassung um die Wahrheit handelt, die er verkündet, oder nicht.

Allerdings güldet: "Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ein Kaufmann ist und die Vertragsstrafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB)."

Zudem kann eine Willenserklärung (also auch eine Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungerklärung) nichtig sein, wenn sie sittenwidrig ist:
"§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Oder bei Minderjährigen und Entmündigten:
"§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird."

Andere Gründe kenne ich nicht, aus denen man eine bei klarem Geist abgegebene Willenserklärung für nichtig erklären kann. Sonst jemand?

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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Alt 24.04.2011, 10:15
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AW: auflösung unterlassungsvereinbarung

huhu gerd, danke für die schnelle antwort.

nun, dass ein vertrag solange gilt wie er gilt, ist schon klar.

die frage ist ja nur, ob man irgendwelche rechtsmittel hat, die
gegnerische partei zur auflösung zu zwingen, wenn man sich
plötzlich überlegt hat, künftig wieder die wahrheit sagen zu
wollen.
(die natürlich nach wie vor für den gläubiger sehr unangenehm ist.
und mal angenommen, dass dieser gläubiger nach dem schliessen
von 2 dutzend solcher vereinbarungen inzwischen wegen seiner
unterlassungserklärungen negative schlagzeilen macht, könnte er
dies ja selbst auch für eine gute lösung halten.)

irgendwie dachte ich, es müsste da immer noch die möglichkeit
geben, auch gerichtlich - sozusagen erneut - darüber zu verhandeln.


bei unseren fiktiven beispielfällen gehe ich nämlich davon aus, dass
genau das hier

Zudem kann eine Willenserklärung (also auch eine Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungerklärung) nichtig sein, wenn sie sittenwidrig ist:
"§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nicht
ig.

der fall sein könnte.

soweit dies übers forum möglich ist also zunächst einmal dazu folgende frage:

liesse sich die sittenwidrigkeit und damit die nichtigkeit des vertrages
denn wirklich erst dann feststellen, wenn der schuldner zuvor schon die
vereinebarung gebrochen hat? denn das will er ja wohl kaum riskieren.
er wollte ja vermutlich erst den vertrag für nichtig erklären lassen und
dann hinterher seine äusserungen wiederholen.
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Alt 24.04.2011, 11:23
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AW: auflösung unterlassungsvereinbarung

Nein, der Schuldner könnte auch pro-aktiv eine negative Feststellungsklage anstrengen (s. http://de.wikipedia.org/wiki/Feststellungsklage).
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  #5 (permalink)  
Alt 24.04.2011, 13:20
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AW: auflösung unterlassungsvereinbarung

aha, wikipedia weiss es, sehr schön.

damit ist also geklärt dass es grundsätzlich auch im zivilrecht geht.

(im verwaltungsrecht bin ich da für einen laien relativ gut informiert
und erfahren, aber im zivilrecht fühle ich ich mich manchmal wie ein
ausserirdischer.)

meine eben begonnene suche nach informationen darüber, welche
anhaltspunkte es eigentlich dafür gibt, eine unterlassungserklärung
könnte gegen die guten sitten verstossen, gestaltet sich allerdings
dann doch als so schwierig wie ich befürchtet hatte.

was kommt denn da grundsätzlich so in frage?
ausser dingen wie wucher oder dass eine partei unberechtigt und
unfähig war den vertrag zu schliessen.
was in unserem fiktiven fall wohl auch nicht der fal ist, ist dass strafbare
handlungen vorliegen, jedenfalls nicht in unmittelbarem
zusammenhang mit der erklärung.

es handelt sich um den standard fall "unliebsame äusserungen vs. geldbetrag".
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