Dies ist eine Diskussion zu Anfertigung von Videos der Privatsphäre innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Anfertigung von Videos der Privatsphäre Nun ja, zum Fall. Angenommen wird Familie Mustermann, welche 2 Kinder hat. A und B, beide Kinder haben bereits das Alter von 14 Jahren überschritten. Nun will A Person B in dessen Privatsphäre filmen. B hat allerdings eine ausdrückliche Nichteinwilligung ausgesprochen. A ignoriert dies allerdings weiterhin und kommt des öfteren ohne Vorankündigung in das Zimmer von B gestürmt und filmt diesen. A unterlässt dies auch nach mehrmaliger Aufforderung von B nicht. Nun, A darf das angefertigte Material nicht veröffentlichen da B mit seinem vollendeten 14. Lebensjahr ein Mitbestimmungsrecht hat und seine Erlaubnis ausdrücklichst nicht erteilt hat. Darf B der Person A nun auch verbieten diese Videos der Privatsphäre zu drehen? Inwiefern darf er eingreifen, was kann er tun? Die Eltern der Kinder Mustermann wollen sich indessen nicht um den Fall kümmern. Hat nun B die Möglichkeit die Anfertigung dieser Videos zu unterbinden? Macht sich A mit der Anfertigung strafbar? Insbesonders wenn er bereits das 18. Lebensjahr überschritten hat? Geändert von ohno (31.12.2009 um 16:37 Uhr). |
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| AW: Anfertigung von Videos der Privatsphäre Strafmündig wird man mit 14 Jahren. Zwar bis 18 und manchmal länger wird man als Jugendlicher milder behandelt, dennoch gilt: § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html Werden dabei Tonaufnahmen gemacht, gilt: § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html Ob der da für Mitbewohner gilt? Eher nicht: § 123 Hausfriedensbruch http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html Für die Einhaltung der Gesetze ist auch die Polizei zuständig. Für Kinderstreitereien eher selten. Kümmern sich die Eltern nicht um solche, tut das oft das Jugendamt. Da kann Kind sich auch unverbindlich beraten lassen. Gruß aus Berlin, Gerd |
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