Dies ist eine Diskussion zu Abizeitung - Recht am gesprochenen Wort bei Zitaten innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Abizeitung - Recht am gesprochenen Wort bei Zitaten mal angenommen, der Schüler K sagt recht häufig zitationswürdige Sätze und ähnliches, die auch von den Schülern A, B und C notiert werden. Das Kommitee der Abizeitung möchte diese Sprüche nun veröffntlichen! Schüler K gibt allerdings keine Zustimmung bzw. sogar eine explizite Ablehnung und ein explizites Verbot, diese Sprüche zu veröffntlichen. Darf das Komitee der Abizeitung die Sprüche trotzdem veröffentlichen? Des Weiteren droht der Schüler K damit, rechtliche Schritte einzuleiten (Stichpunkt: Recht am gesprochenen Wort), sofern diese Zitate veröffentlicht würden. Gibt es hier eine rechtliche Handhabe? Könnte der Schüler K rechtiche Schritte anstreben oder ist dies nur eine Aussage ohne Gehalt, die zum Einschüchtern verwendet wird? Wie sollte sich das Komitee verhalten? Wie der Schüler K, der die Sprüche nicht veröffentlicht sehen möchte? Ändert sich der Sachverhalt, wenn die Äußerungen zwar wahrheitsgetreu wiedergegeben werden, jedoch aus dem Kontext genommen, sodass es wahrscheinlich ist, dass diese Äußerungen falsch aufgefasst werden könnten? Liebe Grüße! |
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| AW: Abizeitung - Recht am gesprochenen Wort bei Zitaten 1.) Das da trifft nur für Tonaufnahmen zu, nicht für Mitschriften: Zitat:
wegen der Verletzung dessen Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Schmerzensgeld und Veröffentlichkeitsverbot gab es mal (oder fast) im Fall Esra. 3.) Worte und Wörter, die einer öffentlich spricht, wären nicht durch 1.) und 2.) geschützt, sondern höchstens durch das Urheberrecht: "§ 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; (...) (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Dazu bedarf es aber einer gewissen Schöpfungshöhe, die nicht jeder Schüler frei improvisierend erreicht .4.) Wurde eine nötige Schöpfungshöhe ausnahmsweise erreicht (bei Jung-Goethe in der Schule), dann darf dennoch in bestimmten Grenzen aus bestimmten Gründen aus diesem geschützten Werk öffentlich zitiert werden: § 51 Zitate Wann wie wo darf ich zitieren? 5.) Zitat:
§ 185 Beleidigung § 186 Üble Nachrede § 187 Verleumdung § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises 6.) "Gibt es hier eine rechtliche Handhabe? Könnte der Schüler K rechtiche Schritte anstreben oder ist dies nur eine Aussage ohne Gehalt, die zum Einschüchtern verwendet wird?" A) Urheberrechtlich: Wenn Werk und unstatthaftes Zitat, dann kann gelten: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Schlimmstenfalls auch § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. B) Persönlichkeitsrechtlich: Außer dem Fall Esra oben gibt es auch noch ein Mephisto-Urteil und die Urteile zu Prinzessin Caroline. 7.) Meine Einschätzung: Das Allg. Pers.-Recht schützt Jeden von uns davor, öffentlich lächerlich gemacht zu werden. Dieses Recht muss in jedem Einzelfall immer abgewogen werden gegenüber anderen Rechten, die man für sich in Anspruch nimmt, mit Erfolg hie und da das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz - aber halt nicht immer, schon gar nicht auf Biegen und Brechen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Abizeitung - Recht am gesprochenen Wort bei Zitaten Erst einmal möchte ich dir für deine Mühe danken! Eine Frage hätte ich allerdings noch: Zitat:
Wie könnte der Schüler K den Vetrieb der Zeitschrift stoppen, wenn sich das entsprechende Komitee nicht darauf einlässt, die Zitate nicht abzudrucken (wie wäre es z.B: möglich, eine einstweilige Verfügung zu erwirken?). Angenommen, das Komitee unterlässt Zitate, führt allerdings einen Kommentar über Schüler K an: Liege ich richtig damit, dass dies generell über das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtlich gesichert ist, solange der Kommentar weder beleidigend noch entstellend/diffamierend ist? Liebe Grüße schüler92 |
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| AW: Abizeitung - Recht am gesprochenen Wort bei Zitaten 1.) Was ist öffentlich? Schaumama, was das UrHG für öffentlich hält in § 15: "(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." Analog zu einer Rede aus eigener Feder hieße das: Sitzen mindestens zwei Leute in der Runde, die mit dem Redner nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind, dann gilt die Rede als öffentlich gehalten. (Beim Vortrag fremder Werke gilt das auf jeden Fall!) Und die Rede muss für die Leute bestimmt sein! Zufallshörer (Putzfrau um die Ecke) oder Spione (Lauscher an der Wand) stellen noch keine Öffentlichkeit her. 2.) Auslieferung einer Zeitschrift stoppen Schaumama ins Berliner Pressegesetz (die anderen Länder haben ähnliche): "§ 12 Anordnung der Beschlagnahme (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen. (2) [geändert durch Art. XIII Nr. 1 d. Ges. v. 17. 7. 1969, GVBl. S. 1030] Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder die Einziehung vorbehalten wird und in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Einziehung einen Antrag oder eine ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird. (3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerlicher Unterrichtung durch das Druckwerk oder ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen." Und dann lese man noch ebenda über die Gegendarstellung. Vor einer Verbreitung kann man natürlich auch gegen diese eine einstweile Anordnung beantragen beim Amtsgericht - oder man mahnt ab und verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stattdessen bzw. vorher. 3.) Kommentare sind natürlich wesentlich geschützt durch Artikel 5 GG. Sie dürfen sogar gehässig sein. Nur eben nicht strafrechtlich relevant, s.o. Gruß aus Berlin, Gerd
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