Dies ist eine Diskussion zu Abizeitung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Abizeitung Wie sieht folgender fiktiver Fall aus? Der Jahrgang X einer Schule möchte eine Abizeitung herausgeben, und müsste laut § 8 (1) des Pressegesetzes (z.B. NRW) ein Impressum angeben. Würde es reichen, nur den Jahrgang X als Herausgeber anzugeben, oder bräuchte der Jahrgang X einen Verantwortlichen, der mit Namen um Impressum steht, und gg.über Dritten verantwortl. ist? Bräuchte der Jahrgang X dann einen Verantwortl. Redakteur nach § 8 (2), obwohl die Abizeitung kein periodisches Druckwerk wäre. Wenn doch, müssten wirklich alle Anforderungen gemäß § 9 erfüllt sein? Bsp.: Könnte ein nicht volljähriger Schüler Y des Jahrgangs X als Verantwortlicher im Impressum stehen, sofern man wirklich eine Person, und nicht den Jahrgang X angeben müsste? Grüße Kris |
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| AW: Abizeitung Landespressegesetz NW § 8 Absatz 1 gilt für sämtliche Druckwerke, auch nicht-periodische: Zitat:
und zwar mit korrekter, ladefähiger Anschrift - nicht "Klasse 10, Händel-Gymnasium, Musterstr. 1"! Sondern "Max Mustermann, Privatadressstraße Nr., Wohnort". Erst wenn das Druckwerk periodisch wird, muss zusätzlich noch Name und Anschrift eines jeden verantwortlichen Redakteurs angegeben werden. Hat man ein Verlagshaus, ein hauptamtliches Redaktionsbüro, dann genügt dies als Anschrift. Denn der Verantwortliche muss gefunden und eingekerkert werden können, wenn Gesetzeslage und Gericht dies für nötig erachten. Und auch Klagen auf Unterlassung und/oder Schadensersatz müssen ihren richtigen Adressaten finden können Ist das nicht ein Redakteur, dann ist es eben der Verleger. Sonst ist der Vertrieb des Druckwerks illegal, dann dauert es halt etwas länger, bis die Täter gefunden sind, dafür sind die Strafen dann reichlich höher. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Abizeitung Danke schonmal für die Hilfe. Dass ein Impressum in diese Abizeitung hineingehört, war ja klar, es ging nur darum, wer dort als Herausgeber/Verantwortlicher drinstehen muss. Wenn Sie sagen, die Jahrgangsstufe X kann nicht als Herausgeber in der Abizeitung drinstehen, sondern eine bestimmte Person, dann bleibt noch die Frage offen, welche Anforderungen an diese Person gestellt werden, also wie alt diese Person sein muss! Ist es egal wie alt sie ist (könnte dies also auch eine minderjährige Person übernehmen), muss sie mind. 18 Jahre, oder sogar 21 Jahre alt sein? Ich hoffe dass Sie mir weiterhelfen können. Grüße Kris |
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| AW: Abizeitung
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| AW: Abizeitung Soll diese Abizeitung überhaupt eine derartige Verbreitung finden, dass die Vorschrift bezüglich des Impressums zuschlägt? Ich würde auch noch mal den §7 des bereits erwähnten Gesetzes lesen und mir dazu meine Gedanken machen.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Abizeitung Zitat:
Zitat:
Nimmt man aber Absatz 1 ebenda, "zur Verbreitung bestimmten Schriften", und fragt, "was ist das?", dann könnte analog das Urheberrechtsgesetz helfen: Zitat:
Zitat:
Wobei es bei den meisten Lehrern schon wieder anders aussehen dürfte ... Gruß aus Berlin, Gerd
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