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Abizeitung

Dies ist eine Diskussion zu Abizeitung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.03.2011, 19:33
Boardneuling
 
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Abizeitung

Hallo,

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus?

Der Jahrgang X einer Schule möchte eine Abizeitung herausgeben, und müsste laut § 8 (1) des Pressegesetzes (z.B. NRW) ein Impressum angeben.
Würde es reichen, nur den Jahrgang X als Herausgeber anzugeben, oder bräuchte der Jahrgang X einen Verantwortlichen, der mit Namen um Impressum steht, und gg.über Dritten verantwortl. ist?
Bräuchte der Jahrgang X dann einen Verantwortl. Redakteur nach § 8 (2), obwohl die Abizeitung kein periodisches Druckwerk wäre. Wenn doch, müssten wirklich alle Anforderungen gemäß § 9 erfüllt sein?

Bsp.: Könnte ein nicht volljähriger Schüler Y des Jahrgangs X als Verantwortlicher im Impressum stehen, sofern man wirklich eine Person, und nicht den Jahrgang X angeben müsste?

Grüße

Kris
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  #2 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 04:10
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AW: Abizeitung

Landespressegesetz NW § 8 Absatz 1 gilt für sämtliche Druckwerke, auch nicht-periodische:
Zitat:
§ 8 Impressum

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.
Erscheint das Druckwerk "im Abstand von (...) mehr als sechs Monaten", dann genügt das. Aber auch nur, wenn eine natürliche Person genannt wird als Verleger, beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber,

und zwar mit korrekter, ladefähiger Anschrift - nicht "Klasse 10, Händel-Gymnasium, Musterstr. 1"!

Sondern "Max Mustermann, Privatadressstraße Nr., Wohnort".

Erst wenn das Druckwerk periodisch wird, muss zusätzlich noch Name und Anschrift eines jeden verantwortlichen Redakteurs angegeben werden. Hat man ein Verlagshaus, ein hauptamtliches Redaktionsbüro, dann genügt dies als Anschrift.

Denn der Verantwortliche muss gefunden und eingekerkert werden können, wenn Gesetzeslage und Gericht dies für nötig erachten. Und auch Klagen auf Unterlassung und/oder Schadensersatz müssen ihren richtigen Adressaten finden können Ist das nicht ein Redakteur, dann ist es eben der Verleger.

Sonst ist der Vertrieb des Druckwerks illegal, dann dauert es halt etwas länger, bis die Täter gefunden sind, dafür sind die Strafen dann reichlich höher.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 12:26
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AW: Abizeitung

Danke schonmal für die Hilfe.

Dass ein Impressum in diese Abizeitung hineingehört, war ja klar, es ging nur darum, wer dort als Herausgeber/Verantwortlicher drinstehen muss.
Wenn Sie sagen, die Jahrgangsstufe X kann nicht als Herausgeber in der Abizeitung drinstehen, sondern eine bestimmte Person, dann bleibt noch die Frage offen, welche Anforderungen an diese Person gestellt werden, also wie alt diese Person sein muss! Ist es egal wie alt sie ist (könnte dies also auch eine minderjährige Person übernehmen), muss sie mind. 18 Jahre, oder sogar 21 Jahre alt sein?
Ich hoffe dass Sie mir weiterhelfen können.

Grüße

Kris
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  #4 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 21:22
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AW: Abizeitung

Steht doch alles in Quelle 1.

Lesen. Das konnte sogar zu Guttenberg.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 21:45
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AW: Abizeitung

Soll diese Abizeitung überhaupt eine derartige Verbreitung finden, dass die Vorschrift bezüglich des Impressums zuschlägt?
Ich würde auch noch mal den §7 des bereits erwähnten Gesetzes lesen und mir dazu meine Gedanken machen.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #6 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 22:14
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AW: Abizeitung

Zitat:
§ 7 Begriffsbestimmungen
(3) Den Bestimmungen über Druckwerke unterliegen nicht
(...)
die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke (...)
"Geselliges Leben" hört sich ja nach Abi-Zeitung an, aber man beachte zum einen die im Gesetz nachfolgend genannten Beispiele:
Zitat:
(...) wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.
Das hört sich nicht nach Abi-Zeitung an. Da müssen wohl kreative Pointen rein, sonst liest sie kein ******* - und schon benötigt man ein Impressum.

Nimmt man aber Absatz 1 ebenda, "zur Verbreitung bestimmten Schriften", und fragt, "was ist das?", dann könnte analog das Urheberrechtsgesetz helfen:
Zitat:
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Und fragen wir und dann noch, was "öffentlich" ist, zumindest im Sinne des UrHG, dann hilft analog vielleicht § 15:
Zitat:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Kriegen also nur Eltern und Geschwister und Geliebte und Freunde ein Exemplar, könnte man eine Verbreitung im Sinne des NRW-Pressegesetzes evtl. verneinen.

Wobei es bei den meisten Lehrern schon wieder anders aussehen dürfte ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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