Dies ist eine Diskussion zu "xyz-Therapeut" schützen lassen? innerhalb des Forums Markenrecht
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| "xyz-Therapeut" schützen lassen? |
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| AW: "xyz-Therapeut" schützen lassen? Durch das Markenrecht werden Bezeichnungen für Waren und für Dienstleistungen geschützt, also alles, was man verkaufen kann, und auch die Firma des Verkäufers laut § 5 Geschäftliche Bezeichnungen: "(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden." Aber nicht Berufsbezeichnungen! Wer seine schützen lassen will, kann es versuchen wie die Übersetzer hier. Wenn es also eine "xyz-Therapie" gibt und die Berufsbezeichnung "xyz-Therapeut" ist noch nicht geschützt, dann kann ich ein Gesetz in die Wege leiten, das diese Bezeichnung schützt - z. B. für Leute, die eine bestimmte Ausbildung gemacht haben ... aber nicht für mich alleine. Für mich alleine kann die Geschäftsbezeichnung "Gerd aus Berlin, xyz-Therapeut" oder "Gerd aus Berlin xyz-Therapie" schützen lassen durch ... Verwendung im Geschäftsbetrieb. Und meine Dienstleistung kann ich dann noch als Marke anmelden beim dpma.de: "Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens." Allerdings nicht als "xyz-Therapie", wenn das eine glatte Beschreibung der Diensleistung ist - denn die dürfen und müssen die Mitbewerber ja auch verwenden, um den Kunden zu informieren: § 8 Abstz 2 Nr. 2. Gebe ich meiner Dienstleistung aber die Marke "Südost-Berliner xyz-Therapie" und bin damit der erste Anbieter bzw. Anmelder, dann geht das in Ordnung. Ebenso wie "Kitschikacka-xyz-Therapie" oder "Kitschikacka-Therapie". Und mir darf ich natürlich auch einen persönlichen Namen geben, der dann geschützt sein kann wie "The Artist formerly known as Prince", also z. B. "Gerdus xyz-Therapeuticus". Die glatte Beschreibung eines Berufes aber kann nicht geschützt sein als Name. Denn die anderen wollen den Beruf ja auch ausüben. Dazu sagt die Bundesregierung: Zitat:
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| AW: "xyz-Therapeut" schützen lassen? Zitat:
z.B. wurde eine Anmeldung der Wortmarke "DIE FÜNF TIBETER MENTAL" für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege zurückgewiesen ( Schutzhindernis: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2), ebenso die Markenanmeldung "Die 5 Tibeter" ( Schutzklassen 25, 16, 35; Schutzhindernis: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2) ) Hier behauptet ein Martin Tschopp aus der Schweiz einen markenrechtlichen Schutz an der Bezeichnung Tibeter: Die Fünf »Tibeter«® sind eine einfach geniale Kombination von fünf Bewegungsabläufen. Sie gehören zu den ältesten fernöstlichen Methoden, Entspannung, Wohlbefinden und Fitness zu finden und so neue Kräfte und Energien zu tanken. http://www.entspannungswelten.ch/ ( Beim Schweizer Markenamt ist "Tibeter" allerdings nicht als Marke eingetragen: https://www.swissreg.ch/srclient/fac...rch_result.jsp ) Zitat:
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| AW: "xyz-Therapeut" schützen lassen? Im Grunde völlig d'accord, once, Aber hier sollte "Kischikacka" keine vorhandene Methode bezeichnen wie "xyz", sondern einen frei erfunden Markennamen, um mein "xyz" zu unterscheiden von den "xyz" der anderen Therapeuten. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Hiermit erhebe ich Titelschutz und Markenschutz für meine neue, einzigartige "Birnruten-Apfelschleim-Aromaschluck-Riech-Therapie"!
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