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"xyz-Therapeut" schützen lassen?

Dies ist eine Diskussion zu "xyz-Therapeut" schützen lassen? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 27.02.2011, 15:29
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"xyz-Therapeut" schützen lassen?

Mal angenommen, es gäbe eine Therapiemethode (z.B. Ergo, Logo - oder Physiotherapie) die vor gut 40 Jahren entwickelt wurde. Der Urheber oder der Erfinder der Methode hat keinerlei Interesse an wissenschaftlichen Belegen, Evaluationsstudien ect. und teilt seine Erkenntnisse in mehrtägigen Seminaren mit. Es kursieren unzählige "Mitschriften", mehr oder weniger korrekt, es gibt Seminare, die Inhalte preisgeben ohne, dass diese vom Urheber dafür besonders benannt werden,... Es gibt weder die Bestimmung, dass man die Inhalte nicht weitergeben darf noch sonstige Einschränkungen dieser Art. Es gibt auch keine Regelung hinsichtlich der Bezeichnung z. B. "xyz-Therapeut". Lässt sich nun die Bezeichnung "xyz-Therapeut" von jemandem (nicht der "Erfinder", aber Ausübender der Therapieform mit allen dazugehörigen Seminaren und verschiedenen Veröffentlichungen zum Thema) schützen im Sinne des Markenrechts oder was da auch immer zutrifft und entstünden Ansprüche daraus? Eine weitere Frage wäre, welcher Weg zu gehen wäre, um diesen Begriff schützen zu lassen. Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 01:49
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AW: "xyz-Therapeut" schützen lassen?

Durch das Markenrecht werden Bezeichnungen für Waren und für Dienstleistungen geschützt, also alles, was man verkaufen kann, und auch die Firma des Verkäufers laut § 5 Geschäftliche Bezeichnungen:

"(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden."

Aber nicht Berufsbezeichnungen! Wer seine schützen lassen will, kann es versuchen wie die Übersetzer hier.

Wenn es also eine "xyz-Therapie" gibt und die Berufsbezeichnung "xyz-Therapeut" ist noch nicht geschützt, dann kann ich ein Gesetz in die Wege leiten, das diese Bezeichnung schützt - z. B. für Leute, die eine bestimmte Ausbildung gemacht haben ... aber nicht für mich alleine.

Für mich alleine kann die Geschäftsbezeichnung "Gerd aus Berlin, xyz-Therapeut" oder "Gerd aus Berlin xyz-Therapie" schützen lassen durch ... Verwendung im Geschäftsbetrieb.

Und meine Dienstleistung kann ich dann noch als Marke anmelden beim dpma.de: "Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens."

Allerdings nicht als "xyz-Therapie", wenn das eine glatte Beschreibung der Diensleistung ist - denn die dürfen und müssen die Mitbewerber ja auch verwenden, um den Kunden zu informieren: § 8 Abstz 2 Nr. 2.

Gebe ich meiner Dienstleistung aber die Marke "Südost-Berliner xyz-Therapie" und bin damit der erste Anbieter bzw. Anmelder, dann geht das in Ordnung. Ebenso wie "Kitschikacka-xyz-Therapie" oder "Kitschikacka-Therapie".

Und mir darf ich natürlich auch einen persönlichen Namen geben, der dann geschützt sein kann wie "The Artist formerly known as Prince", also z. B. "Gerdus xyz-Therapeuticus". Die glatte Beschreibung eines Berufes aber kann nicht geschützt sein als Name. Denn die anderen wollen den Beruf ja auch ausüben. Dazu sagt die Bundesregierung:
Zitat:
Nach Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) haben alle Deutschen das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und bei seiner Ausübung vor staatlichen Eingriffen bewahrt zu bleiben. Jede staatliche Reglementierung der beruflichen Bestätigung, aber auch Einwirkungen auf das Umfeld der Berufsbestätigung können in die Berufsfreiheit des Einzelnen eingreifen. Deshalb bedarf jeder staatliche Eingriff in diese Berufsfreiheit einer besonderen Rechtfertigung. Je schwerer der Eingriff ist, umso gewichtiger muss auch die Rechtfertigung sein. Man spricht hier von der sogenannten Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien aufgestellt, an denen sich der Gesetzgeber zu orientieren hat.
Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 02:51
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AW: "xyz-Therapeut" schützen lassen?

Zitat:
Zitat von Rappelkiste Beitrag anzeigen
Lässt sich die Bezeichnung "xyz-Therapeut" von jemandem schützen im Sinne des Markenrechts oder was da auch immer zutrifft und entstünden Ansprüche daraus?
Einer Eintragung des Wortzeichens "xyz-Therapeut" als Marke für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Ergo, Logo - oder Physiotherapie, insbesondere solche nach der xyz-Methode erbrachte, dürfte das Eintragungshindernis einer beschreibenden Angabe, § 8 MarkenG, entgegenstehen.

z.B. wurde eine Anmeldung der Wortmarke "DIE FÜNF TIBETER MENTAL" für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege zurückgewiesen ( Schutzhindernis: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2), ebenso die Markenanmeldung "Die 5 Tibeter" ( Schutzklassen 25, 16, 35; Schutzhindernis: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2) )

Hier behauptet ein Martin Tschopp aus der Schweiz einen markenrechtlichen Schutz an der Bezeichnung Tibeter:

Die Fünf »Tibeter«® sind eine einfach geniale Kombination von fünf Bewegungsabläufen. Sie gehören zu den ältesten fernöstlichen Methoden, Entspannung, Wohlbefinden und Fitness zu finden und so neue Kräfte und Energien zu tanken.
http://www.entspannungswelten.ch/

( Beim Schweizer Markenamt ist "Tibeter" allerdings nicht als Marke eingetragen:
https://www.swissreg.ch/srclient/fac...rch_result.jsp )

Zitat:
Gebe ich meiner Dienstleistung aber die Marke "Südost-Berliner xyz-Therapie" und bin damit der erste Anbieter bzw. Anmelder, dann geht das in Ordnung. Ebenso wie "Kitschikacka-xyz-Therapie" oder "Kitschikacka-Therapie".
Diese Marke würde aber nicht dazu berechtigen können, einem anderen Therapeuten untersagen zu dürfen in seiner Werbung die Angabe "Kischikacka-xyz-Therapie" zu benutzen als Hinweis darauf, daß er auf die Erbringung von Therapie-Dienstleistungen nach der Kitschikacka-Methode spezialisiert ist, § 23 MarkenG.

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  #4 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 04:05
V.I.P.
 
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AW: "xyz-Therapeut" schützen lassen?

Im Grunde völlig d'accord, once,

Aber hier sollte "Kischikacka" keine vorhandene Methode bezeichnen wie "xyz", sondern einen frei erfunden Markennamen, um mein "xyz" zu unterscheiden von den "xyz" der anderen Therapeuten.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Hiermit erhebe ich Titelschutz und Markenschutz für meine neue, einzigartige "Birnruten-Apfelschleim-Aromaschluck-Riech-Therapie"!
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