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Wortmarke in D & EU

Dies ist eine Diskussion zu Wortmarke in D & EU innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 15.09.2010, 12:10
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Wortmarke in D & EU

Nehmen wir mal an, dass Firma A (nennen wir sie mal: XYZ Entwicklungs Gmbh & Co KG) vor 3 Jahren eine Bildmarke (also das Logo XYZ), welche auch ihrem Firmennamen entspricht, hat eintragen lassen.

Firma B (XYZ Service Gmbh & Co. KG), die vor zig Jahren mit Firma A "verbandelt" war und den gleichen Namen trägt hat vor gut 9 Jahren den Firmennamen als Wortmarke in´s DPMA eintragen lassen.

Kann Firma A nun eben diesen Firmennamen als Wortmarke bei der OAMI melden?

Falls ja - wie lang wäre die Einspruchsfrist?

Vorab schon mal vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 15.09.2010, 23:01
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AW: Wortmarke in D & EU

Zitat:
Zitat von bayernblondchen Beitrag anzeigen
Firma XYZ Entwicklungs Gmbh & Co KG [hat] vor 3 Jahren das Logo XYZ [als Bildmarke] eintragen lassen.

Firma XYZ Service Gmbh & Co. KG ... hat vor gut 9 Jahren den Firmennamen als Wortmarke ... eintragen lassen.
a) für welche Waren und Dienstleistungen sind die betreffenden Markenzeichen angemeldet und eingetragen worden?

b) Wenn ein als Marken eingetragenes Zeichen ausschließlich als Firmenkennzeichen benutzt wird - dann könnte gemäß einer Entscheidung des BGH das eingetragene Markenzeichen wegen Nichtbenutzung als Marke löschungsreif sein ( mit dieser Begründung wurden Markenzeichen wie z.B. "Otto", "Otto Versand", "Otto ... find ich gut" usw. für verfallen erklärt:

BGH:
Eine rechtserhaltende Benutzung liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird.

Der Umstand, daß Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, dass die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann, rechtfertigen es nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen. Dies stünde in Widerspruch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 MarkenG und des durch diese Bestimmung in das nationale Recht umgesetzten Art. 10 Abs. 1 MRRL, wonach die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, d.h. mit einem entsprechenden Produktbezug benutzt werden muß.
http://www.markenmagazin.de/bgh-otto/

Zitat:
Kann Firma A nun eben diesen Firmennamen als Wortmarke bei der OAMI melden?
Meines Wissens sind ältere/bessere Rechte eines Dritten grundsätzlich kein Eintragungshindernis - wer meint, Inhaber eines älteren/besseren Markenrechts, Firmenrechts, Namensrechts, Patentrechts, Urheberrechts usw. zu sein, aufgrunddessen er die Benutzung des eingetragenen Markenzeichens glaubt verbieten zu können, soll sich selbst um einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung kümmern.

Zitat:
Falls ja - wie lang wäre die Einspruchsfrist?
Einige Monate bis Jahre.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 16.09.2010, 08:48
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AW: Wortmarke in D & EU

once

Firma B hat in die Klassen 9,35,41,42 eintragen lassen. Im DLV gehts rund um Computerhardware; Computersoftware in Form von auf Datenträgern aufgezeichneten und/oder über Datenbahnen übermittelten Daten usw

Firma A hat die Bildmarke eintragen lassen wie folgt
Nizzaer Klassifikation: 9, 35, 42
Wiener Klassifikation: 24.13.22, 24.15.3, 24.15.17

Sowohl Firma A als auch Firma B nutzen diesen Namen weiterhin ..

Hm, also könnte A ohne Probleme eintragen lassen, muss aber damit rechnen, dass B evtl Einspruch einlegt, sobald er Wind davon bekommt oder?
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