Dies ist eine Diskussion zu Wortmarke in D & EU innerhalb des Forums Markenrecht
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| Wortmarke in D & EU Firma B (XYZ Service Gmbh & Co. KG), die vor zig Jahren mit Firma A "verbandelt" war und den gleichen Namen trägt hat vor gut 9 Jahren den Firmennamen als Wortmarke in´s DPMA eintragen lassen. Kann Firma A nun eben diesen Firmennamen als Wortmarke bei der OAMI melden? Falls ja - wie lang wäre die Einspruchsfrist? Vorab schon mal vielen Dank |
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| AW: Wortmarke in D & EU Zitat:
b) Wenn ein als Marken eingetragenes Zeichen ausschließlich als Firmenkennzeichen benutzt wird - dann könnte gemäß einer Entscheidung des BGH das eingetragene Markenzeichen wegen Nichtbenutzung als Marke löschungsreif sein ( mit dieser Begründung wurden Markenzeichen wie z.B. "Otto", "Otto Versand", "Otto ... find ich gut" usw. für verfallen erklärt: BGH: Eine rechtserhaltende Benutzung liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird. Der Umstand, daß Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, dass die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann, rechtfertigen es nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen. Dies stünde in Widerspruch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 MarkenG und des durch diese Bestimmung in das nationale Recht umgesetzten Art. 10 Abs. 1 MRRL, wonach die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, d.h. mit einem entsprechenden Produktbezug benutzt werden muß. http://www.markenmagazin.de/bgh-otto/ Zitat:
Zitat:
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| AW: Wortmarke in D & EU onceFirma B hat in die Klassen 9,35,41,42 eintragen lassen. Im DLV gehts rund um Computerhardware; Computersoftware in Form von auf Datenträgern aufgezeichneten und/oder über Datenbahnen übermittelten Daten usw Firma A hat die Bildmarke eintragen lassen wie folgt Nizzaer Klassifikation: 9, 35, 42 Wiener Klassifikation: 24.13.22, 24.15.3, 24.15.17 Sowohl Firma A als auch Firma B nutzen diesen Namen weiterhin .. Hm, also könnte A ohne Probleme eintragen lassen, muss aber damit rechnen, dass B evtl Einspruch einlegt, sobald er Wind davon bekommt oder? |
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