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Wie funktioniert das eigentlich mit den Markenklassen?

Dies ist eine Diskussion zu Wie funktioniert das eigentlich mit den Markenklassen? innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 21:12
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Wie funktioniert das eigentlich mit den Markenklassen?

hallo liebe forengemeinde,

angenommen der fiktive begriff "brotmix" ist aktuell als wort-bildmarke in der klasse 21 eingetragen (laut dpma.de).

wäre es dann erlaubt/möglich einen onlineshop, in dem unter anderem brot verkauft wird, ebenfalls unter diesem namen zu betreiben (und auch in anderen klassen anzumelden)?

warum gab es eigentlich laut dpma.de zu diesem eintrag ein widerspruchsverfahren mit löschung von "brotmix" aus der klasse 30?

lg michael
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Alt 25.11.2009, 08:16
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AW: Wie funktioniert das eigentlich mit den Markenklassen?

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Zitat:
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  #3 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 11:31
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AW: Wie funktioniert das eigentlich mit den Markenklassen?

Zitat:
Zitat von newbie2009
angenommen der fiktive begriff "brotmix" ist aktuell als wort-bildmarke in der klasse 21 eingetragen (laut dpma.de).

wäre es dann erlaubt/möglich einen onlineshop, in dem unter anderem brot verkauft wird, ebenfalls unter diesem namen zu betreiben
Die Frage muß umgekehrt lauten: könnte es unter Berufung auf die Markeneintragung untersagt werden?

Das hängt davon ab, exakt welches ( Wort-, Bild- ) Zeichen der Onlineshop als Kennzeichnung für genau welche Waren/Dienstleistungen benutzt. Und es hängt entscheidend davon ab, exakt welches Zeichen als Marke eingetragen ist. Ein Verbotsrecht nach § 14 MarkenG verlangt eine Verwechslungsgefahr wegen einer (zu hohen) "Ähnlichkeit" der einander gegenüberstehenden Zeichen.

Außerdem kommt es darauf an, für genau welche Waren u. Dienstleistungen die Marke

a) eingetragen ist,
b) und falls die Eintragung schon länger als 5 Jahre zurückliegt, für welche der eingetragenen Waren/Dienstleistungen die Marke in den vorangegangenen 5 Jahren auch rechtserhaltend benutzt worden war.

NUR hinsichtlich der für die Marke konkret eingetragenen Waren/Dienstleistungen kommt ein Verbotsrecht in Betracht ( und ggf. NUR hinsichtlich derjenigen Waren/Dienstleistungen, für welche eine rechtserhaltende Benutzung der Marke nachweisbar ist. )

Für ein Verbotsrecht wg. zu hoher Verwechlsungsgefahr kommt es neben der Ähnlichkeit zwischen den jeweiligen Zeichen auch auf die Ähnlichkeit zwischen den ( durch Eintragung geschützten ) Waren/Dienstleistungen und denjenigen Waren/Dienstleistungen an, für die das "Nachahmungszeichen" (hier: vom Onlineshop) benutzt würde.

Zitat:
.... (und auch in anderen klassen anzumelden)?
Es darf sogar für EXAKT dieselben Waren/Dienstleistungen angemeldet werden! Sobald nämlich der Eintragung eines angemeldeten Zeichens keine "formalen" Gründe entgegenstehen ( insbesondere keine fehlende Markeneignung wie etwa fehlende Unterscheidungskraft ), § 37 MarkenG, besteht ein RECHTSANSPRUCH auf Eintragung, § 41 MarkenG.

Beispielsweise dürfte die Automobil-Marke "HGF67KOOO" für die Waren "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" angemeldet werden (mit Rechtsanspruch auf Eintragung), selbst wenn bereits EXAKT dasselbe Wortzeichen mehrfach(!!) als Marke für dieselben(!!) Waren eingetragen sein sollte. ( Die jüngere Eintragung liefe bloß Gefahr, vom Inhaber prioritätsälterer Markenrechte beanstandet werden zu können, etwa per Widerspruch und/oder Löschungsklage ).

Zitat:
warum gab es eigentlich laut dpma.de zu diesem eintrag ein widerspruchsverfahren mit löschung von "brotmix" aus der klasse 30?
Das teilt das DPMA auf Anfrage mit.

Grundsätzlich sind die "Markenklassen" aber bedeutungslos hinsichtlich der Frage, ob zwischen konkret eingetragenen Waren/Dienstleistungen im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr eine Ähnlichkeit besteht. Die "Markenklassen" dienen in Wahrheit nämlich bloß der Gebühren-Klassifizierung.

Zwischen einer Ware "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)", wie etwa einem Brotbackautomaten ( Gebührenklasse 21 ) und einer Ware "Brot, feine Backwaren und Konditorwaren" ( Gebührenklasse 30 ) könnte nämlich eine gewisse Ähnlichkeit bestehen.

Dabei soll der Grad einer verwechslungsrelevanten Ähnlichkeit zwischen zwei Waren umso höher sein können, je ähnlicher sich die dafür benutzen (Marken-)Zeichen sind. D.h.:

Wenn für einander als weniger ähnlich zu betrachtende Waren DASSELBE Markenzeichen benutzt wird, dann können die beiden Waren als einander verwechselbar ähnlich beurteilt werden; wenn dagegen einander nur schwach ähnliche Zeichen benutzt werden, so kann die Unähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren und den jeweiligen Zeichen als insgesamt so stark bewertet werden, daß insgesamt KEINE Verwechslungsgefahr mehr anzunehmen wäre.

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Alt 05.03.2010, 16:36
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AW: Wie funktioniert das eigentlich mit den Markenklassen?

Ich denke über einen ähnlichen Fall nach.

Was wäre, wenn "XYZ" in den Klassen 9, 14 (Lautsprecher, Lautsprecherboxen, elektronische Bauteile und Baugruppen für Lautsprecher und Lautsprecherboxen; Uhren) registriert wäre, nun aber jemand kommt und eine lokale Eventreihe (Klasse 41 zuzuordnen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) "XYZ" nennt, ohne sie zu registrieren.

Problemgefahr?

Eine aussagekräftige Antwort würde mich ein Stück weiterbringen. Vielen Dank.
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