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Warenklasse oder Warenauflistung - was ist stärker?

Dies ist eine Diskussion zu Warenklasse oder Warenauflistung - was ist stärker? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 30.03.2010, 16:46
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Warenklasse oder Warenauflistung - was ist stärker?

Guten Tag zusammen,

ich interessiere mich für folgendes Gedankenspiel:

Person/Firma 1 hat seit 1997 eine Wortmarke in diversen Warenklassen geschützt. Unter anderem in Klasse 24.
Person/Firma 2 hat 2008 ebenfalls in Klasse 24 eine identisch klingende aber anders zu schreibene Wortmarke angemeldet und auch eingetragen bekommen. Beides International.

Nun kommt es zum Streit, weil gleiche, in Klasse 24 eingeordnete, Waren vertrieben werden. Das fiktive Problem:
Person/Firma 1 hat zwar die viel älteren Rechte in der Klasse, aber das zu vertreibene Produkt in der Warenauflistung der Klasse 24 in der Eintragung nicht mit drin stehen.
Reicht es, die Klasse 24 als erster angemeldet zu haben oder muss der Artikel in der Auflistung explizit aufgeführt sein?


Eine andere Frage, unabhängig davon: Man liest häufiger, dass die Leitklasse ausschlaggebend ist für den Ort der Prüfung/Eintragung - ob München oder Jena. Kann mir jemand sagen, über welche Klassen wo entschieden wird?

Vielen Dank für Infos
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  #2 (permalink)  
Alt 31.03.2010, 11:44
V.I.P.
 
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AW: Warenklasse oder Warenauflistung - was ist stärker?

Zitat:
Zitat von qwertz0815
Person/Firma 1 hat seit 1997 eine Wortmarke AAAAA

Person/Firma 2 hat 2008 ebenfalls in Klasse 24 eine identisch klingende aber anders zu schreibene Wortmarke AaaaA angemeldet und auch eingetragen bekommen.

Nun kommt es zum Streit, weil [ von Firma 2 ] Waren X [unter der Marke AaaaA ] vertrieben werden.

Das Produkt X ist in der Liste der für Firma 1 eingetragenen Waren/Dienstleistungen der Marke AAAAA nicht mit eingetragen.
Möchte Firma 1 gegen die Markeneintragung von Firma 2 vorgehen? Oder will Firma 1 markenrechtlich gegen die Produktvermarktung von Firma 2 vorgehen?

Grundsätzlich besteht Markenschutz aus einer Markeneintragung nur für die KONKRET eingetragenen Waren/Dienstleistungen (und zwar völlig unabhängig davon, in welche Gebührenklasse die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom Markenamnt einsortiert werden. )

In beiden Fällen könnte Firma 2 einwenden, daß Firma 1 die Marke AAAAA für Waren der Art X in den zurückliegenden 5 Jahren überhaupt nicht (rechtserhaltend) genutzt hat. Sofern Firma2 aus ihrer Eintragung Verbotsrechte gegenüber einer jüngeren Nachahmungsmarke für ähnliche Waren wie die für ihre Marke eingetragenen geltend machen wollte, bräuchte Firma2 innerhalb der 5jährigen Schonfrist keinen Benutzungsnachweis zu erbringen.

Zitat:
Reicht es, die Klasse 24 als erster angemeldet zu haben oder muss der Artikel in der Auflistung explizit aufgeführt sein?
Der Schutz gilt nur konkret eingetragenen Waren/Dienstleistungen. Wenn aufs geratewohl einfach ALLE Waren/Dienstleistungen aus z.B. der Klasse 24 eingetragen/angemeldet wurden, so würde er zwar -innerhalb der ersten 5 Jahre- für alle Waren in Klasse 24 gelten. Anschließend jedoch liefe der Anmelder Gefahr, daß die (Teil-)Löschung wg. "Verfalls" all seiner zu viel angemeldeten, aber nicht (rechtserhaltend) benutzten Waren/Dienstleistungen beantragt werden könnte.

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