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Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar?

Dies ist eine Diskussion zu Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar? innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.06.2010, 12:00
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Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar?

Hallo,
folgender Fall: Firma A handelt seit vielen Jahren unter einem nicht schützbaren Begriff wie Apfel, Auto, Text o.ä. und hat sich dazu eine domain im Internet registriert. Nun kommt Firma B und handelt unter dem gleichen Namen mit den gleichen Leistungen, hat aber eine domain, die eine andere Länderkennung hat.
Wie erfolgreich kann dann eine Abmahnung oder Klage von A gegen B sein auf die Verwendung des Namens?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.06.2010, 02:07
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AW: Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar?

Hatten wir vor Längerem mal da:
http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl64-001.shtml

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 13.06.2010, 13:32
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AW: Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar?

Zitat:
Zitat von philduck Beitrag anzeigen
Firma A handelt seit vielen Jahren unter einem nicht schützbaren Begriff wie Apfel, Auto, Text o.ä. und hat sich dazu eine domain im Internet registriert.
"Normalerweise" entsteht durch die Aufnahme der Benutzung eines Zeichens als Unternehmenskennzeichens eine Verkehrsgeltung (und dadurch ein exklusiver Schutz als sog. "geschäftliche Bezeichnung", § 5 MarkenG) - übrigens könnte dies durchaus auch auf Zeichen wie "Apfel", "Auto", "Text" zutreffen! Dies gilt jedoch nur insoweit, wie diese Zeichen wenigstens minimale Unterscheidungskraft aufweisen würden. Dies wäre bei solchen Zeichen nicht der Fall, welche die Firmentätigkeit oder Produkte glatt beschreiben würden ( "Apfel" als Unternehmensbezeichnung einer Obsthandlung etwa ). Bei komplett fehlender Unterscheidungskraft wäre erst der Nachweis einer Verkehrsgeltung erforderlich ( etwa der Nachweis, daß die Benutzung einer Bezeichnung wie "Auto" als Firmenbezeichnung einer Autohandlung genügend ( regionale / bundesweite ) Bekanntheit erlangt hätte - je "beschreibender", desto höher wäre der erforderliche Bekanntheitsgrad anzusetzen: etwa 90% der Verkehrskreise müßten "Auto" mit einem bestimmten Auto-Unternehmen in Verbindung bringen, um eine Verkehrsgeltung annehmen zu dürfen )

Die Verwendung einer Bezeichnung wie "Apfel" als Firmenbezeichnung einer Schallplatten-Firma oder eines IT-Unternehmens könnte dagegen sofort zu einer Verkehrsgeltung und damit einem exklusiven Schutz führen.

Zitat:
Nun kommt Firma B und handelt unter dem gleichen Namen mit den gleichen Leistungen, hat aber eine domain, die eine andere Länderkennung hat.
Wie erfolgreich kann dann eine Abmahnung oder Klage von A gegen B sein auf die Verwendung des Namens?
Die gegen den Verwender/Markeninhaber der Bezeichnungen "handy.com", "handy.biz", "handy.info" klagende Firma handy.de Vertriebs GmbH kann ihre eingeklagten Verbotsansprüche weder a) auf ihre Marke "handy.de" stützen, noch b) auf ihre Unternehmensbezeichnung "handy.de".

Landgericht Hamburg
Aktenzeichen: 416 O 1/03
Entscheidung vom 21. Februar 2003
http://www.kanzlei.biz/artikel-einge...-handybiz.html

Bundespatentgericht weist Beschwerde gegen die Nicht-Eintragung von "handy.de" zurück
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030042.pdf

Zitat:
Hatten wir vor Längerem mal da ( mitwohnzentrale.de )
Im Fall "Mitwohnzentrale.de" wollte allerdings nicht der Domain-Inhaber anderen Mitwohnzentralen die Benutzung der Bezeichnung "mitwohnzentrale" als Firmenbestandteil bzw. von gleichlautenden/identischen Domains verbieten lassen (unter Berufung auf ein -vermeintlich- erlangtes exklusives Benutzungsrecht.)

Es ging "nur" darum, ob ein anderer Mitwohnzentralen-Verband sich dagegen wenden könne, wenn eine glatt beschreibende Domainbezeichnung von einem konkurrierenden Verband "weggeschnappt" werde ( BGH: NEIN ), und ob der glückliche Erst-Registrant sie dann nach Belieben benutzen dürfe ( BGH: NEIN, jedenfalls nicht in einer irreführenden Weise, wenn Interessenten durch den beschreibenden Domain-Charakter zu der irrigen Vorstellung gelangen könnten, es gäbe keine weiteren "Mitwohnzentralen" mehr, und von dieser unrichtigen Vorstellung geleitet ihre Suche nach anderen "Mitwohnzentralen" beenden würde ... )

11
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  #4 (permalink)  
Alt 13.06.2010, 15:38
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AW: Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar?

danke für die ausführliche Antwort. Das war wirklich sehr hilfreich!
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abmahnung, markenschutzm nicht schützbare begriffe

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