Dies ist eine Diskussion zu Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar? folgender Fall: Firma A handelt seit vielen Jahren unter einem nicht schützbaren Begriff wie Apfel, Auto, Text o.ä. und hat sich dazu eine domain im Internet registriert. Nun kommt Firma B und handelt unter dem gleichen Namen mit den gleichen Leistungen, hat aber eine domain, die eine andere Länderkennung hat. Wie erfolgreich kann dann eine Abmahnung oder Klage von A gegen B sein auf die Verwendung des Namens? |
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| AW: Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar? Hatten wir vor Längerem mal da: http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl64-001.shtml Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Verwendung eines nicht-schützbaren Begriffs als Marke einklagbar? Zitat:
Die Verwendung einer Bezeichnung wie "Apfel" als Firmenbezeichnung einer Schallplatten-Firma oder eines IT-Unternehmens könnte dagegen sofort zu einer Verkehrsgeltung und damit einem exklusiven Schutz führen. Zitat:
Landgericht Hamburg Aktenzeichen: 416 O 1/03 Entscheidung vom 21. Februar 2003 http://www.kanzlei.biz/artikel-einge...-handybiz.html Bundespatentgericht weist Beschwerde gegen die Nicht-Eintragung von "handy.de" zurück http://www.jurpc.de/rechtspr/20030042.pdf Zitat:
Es ging "nur" darum, ob ein anderer Mitwohnzentralen-Verband sich dagegen wenden könne, wenn eine glatt beschreibende Domainbezeichnung von einem konkurrierenden Verband "weggeschnappt" werde ( BGH: NEIN ), und ob der glückliche Erst-Registrant sie dann nach Belieben benutzen dürfe ( BGH: NEIN, jedenfalls nicht in einer irreführenden Weise, wenn Interessenten durch den beschreibenden Domain-Charakter zu der irrigen Vorstellung gelangen könnten, es gäbe keine weiteren "Mitwohnzentralen" mehr, und von dieser unrichtigen Vorstellung geleitet ihre Suche nach anderen "Mitwohnzentralen" beenden würde ... ) 11 |
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