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Verwechslungsgefahr

Dies ist eine Diskussion zu Verwechslungsgefahr innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.03.2011, 14:25
Forum-Interessierte(r)
 
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Verwechslungsgefahr

Hallo,

da meine Erfahrungen im Markenrecht eher gering sind, wäre ich über Hilfe bei folgendem fiktiven Fallbeispiel sehr dankbar. Die beispielhaft verwendeten fiktiven Marken sind meiner Fantasie entsprungen, eine Ähnlichkeit zu etwaigen existierenden Marken ist nicht gewollt.

Mal angenommen eine Marke "BLACKCIRCLE" wäre seit vielen Jahren als solche geschützt. Nun kommt eine Firma (-> im HR eingetragen) mit dem Namen "YellowCircle" + Rechtsforumzusatz zu Stande.

Die Kennzeichnungskraft der länger eingetragenen Marke wäre hierbei wohl eher gering, da die damit gekennzeichnete Ware erstens eher an ein eine kleine Gruppe fachlicher Anwender gewendet ist. Zu den Dienstleistungen der neuen Firma existiert eine geringe Ähnlichkeit (ähnliche Branche, allerdings andere Produkte mit anderem Anwendungsgebiet).

Vielen Dank und noch einen schönen Sonntag.
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  #2 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 00:44
Junior Mitglied
 
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AW: Verwechslungsgefahr

Die Antwort würde mich auch interessieren.

Als was wurde die Marke denn eingetragen?

peace
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  #3 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 14:30
V.I.P.
 
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AW: Verwechslungsgefahr

Zitat:
Zitat von ayussi Beitrag anzeigen
angenommen eine Marke "BLACKCIRCLE" wäre seit vielen Jahren als solche geschützt.
Für welche Waren/Dienstleistungen wäre die Marke eingetragen und ( sofern die Eintragung schon länger als 5 Jahre zurückliegt: für welche der eingetragenen Waren/Dienstleistungen wäre die Marke durch eine rechtserhaltende Benutzung als Marke in den zurückliegenden 5 Jahren ) geschützt?

Zitat:
... im HR eingetragene Firma "YellowCircle" + Rechtsforumzusatz ...
Das Auftreten einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft unter einer Unternehmensbezeichnung begründet ein Recht an dem Gebrauch dieser Bezeichnung als "geschäftliche Bezeichnung" im Sinne von § 5 MarkenG.

Das Rechts an der Marke "Blackcircle" gewährt ihrem Inhaber gemäß § 14 MarkenG "nur" das Recht, Dritten eine markenmäßige Benutzung verwechselbar ähnlicher Bezeichnungen zu untersagen, d.h. eine Benutzung von Kennzeichnungen "für Waren / Dienstleistungen" zu dem Zweck, die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.

Damit ist der Markeninhaber nicht ohne weiteres berechtigt, Dritten eine Benutzung eines markenähnlichen Zeichens als Kennzeichen eines Unternehmens verbieten zu können, nur weil dieses Unternehmen in derselben/ähnlichen Branche tätig ist wie der Markeninhaber.

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