Dies ist eine Diskussion zu Verfall wegen Nichtnutzung innerhalb des Forums Markenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Verfall wegen Nichtnutzung Bekanntlich ist es so, dass eine Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht/ neuangemeldet werden kann, wenn die Marke nach Ablauf von 5 Jahren nach der Anmeldung nicht benutzt wird. In diesem Zusammenhang, möchte ich folgenden hypotetischen Fall darstellen. A meldet eine Marke in Deutschland am 1.1.2o10 an, benutzt sie jedoch nicht. Zum 2.1.2015 beantragt b die Löschung, da er sie selbst gerne haben möchte. A hat jedoch die Marke am 1.9.2010 nachträglich die Marke auch europaweit angemeldet, sie wurde auch hier eingetragen. Hätte B in diesem fiktiven Fall eine Chance, oder kann A bis zum 1.9.2015 der Sache gelassen entgegensehen? Vielen Dank |
| |||
| AW: Verfall wegen Nichtnutzung Zitat:
Ich denke, dass für die rein nationale Marke beim DPMA ein Löschungsantrag erfolgreich wäre. Bei der Gemeinschaftsmarke hingegen kann A meiner Meinung nach tatsächlich bis zum 1.9.2015 gelassen bleiben. Denn die Priorität einer nationalen Marke kann gem. Art. 29 GMV nur innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Einreichen der nationalen Anmeldung in Anspruch genommen werden. Da die Anmeldung zur Gemeinschaftsmarke aber erst nach mehr als 6 Monaten erfolgt ist, hätte dem Anmelder kein Prioritätsrecht aus der nationalen Marke zugestanden. Insofern gilt die Marke als am 1.9.2010 angemeldet und kann dann demenstprechend auch erst ab dem 2.9.2015 wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. |
| |||
| AW: Verfall wegen Nichtnutzung Selbst wenn für die Gemeinschaftsmarke die Priorität einer früheren Markenanmeldung in Anspruch genommen werden könnte - nach § 31 GMV hat das Prioritätsrecht "nur" die Wirkung, daß "für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gilt." Zitat:
11 |
| |||
| AW: Verfall wegen Nichtnutzung Richtig, vielen Dank, das war mir nicht bewusst! Die Benutzung richtet sich ausschließlich nach dem Datum der Eintragung und die Priorität (§ 49 iVm § 26 MarkenG bzw. Art. 15 GMV) spielt nur für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten eine Rolle (§ 6 MarkenG bzw. Art. 31 GMV). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle | Immobilienrecht | 25.11.2009 22:13 |
| Gewerbliche Nichtnutzung einer Mietsache | Mietrecht | 07.10.2009 12:52 |
| Verfall von Schadensersatzansprüchen | Arbeitsrecht | 26.11.2008 11:10 |
| Stornokosten für Nichtnutzung einer Ferienwohnung | Reiserecht | 26.10.2008 11:18 |
| Vertragsabschluss trotz mündlicher Verweigerung und Nichtnutzung | Verbraucherrecht | 12.05.2008 08:28 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios