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Verfall wegen Nichtnutzung

Dies ist eine Diskussion zu Verfall wegen Nichtnutzung innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 25.06.2011, 19:17
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Verfall wegen Nichtnutzung

Guten Tag
Bekanntlich ist es so, dass eine Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht/ neuangemeldet werden kann, wenn die Marke nach Ablauf von 5 Jahren nach der Anmeldung nicht benutzt wird.

In diesem Zusammenhang, möchte ich folgenden hypotetischen Fall darstellen.

A meldet eine Marke in Deutschland am 1.1.2o10 an, benutzt sie jedoch nicht.
Zum 2.1.2015 beantragt b die Löschung, da er sie selbst gerne haben möchte.

A hat jedoch die Marke am 1.9.2010 nachträglich die Marke auch europaweit angemeldet, sie wurde auch hier eingetragen.

Hätte B in diesem fiktiven Fall eine Chance, oder kann A bis zum 1.9.2015 der Sache gelassen entgegensehen?

Vielen Dank
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Alt 05.07.2011, 16:08
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AW: Verfall wegen Nichtnutzung

Zitat:
Zitat von ralfhoogeland Beitrag anzeigen
Guten Tag
Bekanntlich ist es so, dass eine Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht/ neuangemeldet werden kann, wenn die Marke nach Ablauf von 5 Jahren nach der Anmeldung nicht benutzt wird.

In diesem Zusammenhang, möchte ich folgenden hypotetischen Fall darstellen.

A meldet eine Marke in Deutschland am 1.1.2o10 an, benutzt sie jedoch nicht.
Zum 2.1.2015 beantragt b die Löschung, da er sie selbst gerne haben möchte.

A hat jedoch die Marke am 1.9.2010 nachträglich die Marke auch europaweit angemeldet, sie wurde auch hier eingetragen.

Hätte B in diesem fiktiven Fall eine Chance, oder kann A bis zum 1.9.2015 der Sache gelassen entgegensehen?

Vielen Dank
Hallo!

Ich denke, dass für die rein nationale Marke beim DPMA ein Löschungsantrag erfolgreich wäre.

Bei der Gemeinschaftsmarke hingegen kann A meiner Meinung nach tatsächlich bis zum 1.9.2015 gelassen bleiben. Denn die Priorität einer nationalen Marke kann gem. Art. 29 GMV nur innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Einreichen der nationalen Anmeldung in Anspruch genommen werden. Da die Anmeldung zur Gemeinschaftsmarke aber erst nach mehr als 6 Monaten erfolgt ist, hätte dem Anmelder kein Prioritätsrecht aus der nationalen Marke zugestanden. Insofern gilt die Marke als am 1.9.2010 angemeldet und kann dann demenstprechend auch erst ab dem 2.9.2015 wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.07.2011, 01:13
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AW: Verfall wegen Nichtnutzung

Zitat:
Zitat von sforce81 Beitrag anzeigen
Insofern gilt die [Gemeinschafts-]Marke als am 1.9.2010 angemeldet
Selbst wenn für die Gemeinschaftsmarke die Priorität einer früheren Markenanmeldung in Anspruch genommen werden könnte - nach § 31 GMV hat das Prioritätsrecht "nur" die Wirkung, daß "für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gilt."

Zitat:
und kann dann demenstprechend auch erst ab dem 2.9.2015 wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.
Die fünfjährige Benutzungsnachweis-Schonfrist beginnt gemäß § 15 GMV "gerechnet von der Eintragung an - wann wurde die am 1.9.2010 angemeldete Marke eingetragen?

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  #4 (permalink)  
Alt 07.07.2011, 12:00
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AW: Verfall wegen Nichtnutzung

Richtig, vielen Dank, das war mir nicht bewusst! Die Benutzung richtet sich ausschließlich nach dem Datum der Eintragung und die Priorität (§ 49 iVm § 26 MarkenG bzw. Art. 15 GMV) spielt nur für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten eine Rolle (§ 6 MarkenG bzw. Art. 31 GMV).
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