Dies ist eine Diskussion zu Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen innerhalb des Forums Markenrecht
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| Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen ich brauche Eure Hilfe : Wenn jemand Ware einkauft bei einm xy Großhändler und dieser in seinem AGB´s den Weiterverkauf mit dem Markennamen untersagt( unter Androhung von Gedstrafen meherer tausend Euro) ist das doch ein Verstoß gegen § 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft oder irre ich mich da ?? Folgende AGB Klausel für den Einkauf/wiederverkauf von Markenware: Die Ware darf nur neutralisiert weiterverkauft werden und die Herkunft von der ..... nicht mehr erkennen lassen. Dazu sind sämtliche Etiketten, Preisschilder, Artikelnummern u.a. zu entfernen. Kartons, Gebrauchsanweisungen, Waschanleitungen etc. sind zu vernichten und auf Kosten des Käufers neu zu drucken, sofern eine Neutralisierung durch Überdrucken nicht möglich ist oder nicht durchgeführt werden kann. Bei Zwischenverkäufen (Kettenverkäufen) ist der Käufer in den Fällen, in denen die Ware von ihm nicht neutralisiert werden kann, verpflichtet, seinem Abnehmer die Neutralisierung der Ware aufzuerlegen und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen einzustehen. Verletzt der Verkäufer die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt, so ist .....vorbehaltlich der sonstigen Rechte zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 5.000,00 für jeden Verstoß zu verlangen. Das Recht auf Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes wird vorbehalten. Vielen Dank für Eure Bemühungen ! |
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen Eine Haltestelle weiter findet sich der relevante §, also nicht § 23 Markengesetz, sondern Zitat:
a) einem der Markeninhaber dies erlaubt hat oder b) der Markeninhaber diese Markenwareunter diesem Markenzeichen selber schon mal in der EU in Verkehr gebracht hat (oder dies erlaubt hat) und man dann diese inverkehrgebrachte Ware erworben hat. Dann darf man die auch unter diesem Markenzeichen weiterverkaufen, (falls nicht Absatz 2 zum Tragen kommt, was aber selten vorkommt!)! Wenn ein Pulli, ein Auto oder ein Golfschläger als konkretes Wareneinzelstück noch gar nicht in der EU in Verkehr gekommen ist, dann darf der Markenrechte-Inhaber oder dessen Beauftragter natürlich vorschreiben, wie dieses Warenstück in Verkehr gebracht wird in der EU! So kann der Inhaber von Red Bull dir eine Kiste Red Bull verkaufen und von dir verlangen, dass du diese Kiste, diese Dosen nur unter dem Namen "Blue Cow" verkaufst - oder halt neutral oder nach einem Namen nach deiner Wahl, nur halt nicht "Red Bull"! Das kann der verlangen. Er iss ja der Pappa von die Marke unn kann mit seinem Kind machen, was er will - beim Erstverkauf. Beim Wiederverkauf hingegen sind dessen Rechte eingeschränkt wegen "Erschöpfung" laut § 24 auf dessen Absatz 2. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen Zitat:
2. Es wäre zu prüfen, ob ein Weitervertriebsverbot auf anderer Rechtsgrundlage als dem Gesetz möglich sein könnte, falls das Gesetz die Erschöpfung der gesetzlichen Verbotsrechte anordnet, d.h. ob ein VERTRAGLICHES Weitervertriebsverbot zulässig sein könnte. Falls man die Zulässigkeit eines vertraglichen Weitervertriebsverbots bejahen wollte, so würde ein Weiterverkauf zwar nicht die gesetzlichen Sanktionen ( Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Vernichtungsansprüche, Schadensersatzansprüche ) auslösen können, sondern es wäre dann "nur" eine freiwillig zugesagte Vertragsstrafe bei Mißchtung des freiwillig akzeptierten Weiterverkaufsverbots fällig. Eine Weitervertriebsverbotsklausel könnte allerdings wegen unangemessen benachteiligender Abweichung vom Gesetz unwirksam sein. 11 |
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen Bekanntlich wird Markenware von Discountern unter anderen Marken verkauft, ja den Läden sogar fertig so geliefert vom Markenhersteller. Der will mit seiner eigenen Marke die selbe Qualität auf einem anderen Marktsegment verkaufen, meist höherpreisig und teuer beworben - aber auch das Zusatzgeschäft beim Discounter nicht vermissen, dafür tütet er die Ware sogar selber um -> und gibt dem Discounter natürlich nicht die Erlaubnis, die Original-Edel-Marke zu verwenden beim Verkauf der gleichen Ware. Dies ist anscheinend erlaubt und fällt nicht unter onces Eventualität: Zitat:
Und wenn ich nun abiete, "Aber ich verkaufe die Hosen als Noname-Produkt, Hauptsache, die Qualität stimmt!", dann kann der Edelmarken-Vertreiber doch verlangen, "Gut, wenn Sie sämtliche Etiketten mit meiner Edelmarke entfernen vor dem Verkauf, dann schick' ich Ihnen hundert Hosen." Wer sieht dabei eine "unangemessen benachteiligende Abweichung vom Gesetz"? Etwa aufgrund einer Diskriminierung eines unkoscheren Vertriebsweges? Eines unschicken Stadtquartiers? Eines Schmuddel-Ladens? Eines einzelnen Händlers? Mein Tipp: Wenn ein Verkauf an einen Händler erst dann in die Tüte kommt, wenn die Ware umgetütet wird vor dem Verkauf an einen Verbraucher, dann spielt es keine erste Geige, ob der Markeninhaber die Ware selbst umtütet oder dies vom Zwischenhändler verlangt. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ist nun eine Ware überhaupt "unter dieser Marke (...) in den Verkehr gebracht worden" laut Markengesetz § 24 Erschöpfung, wenn der Verkäufer diese Ware gar nicht angepriesen hat unter dieser Marke, sondern von vorneherein sagte, "ich verkaufe hier mit Riesenrabatt nur die Qualität meiner Ware, nicht die Marke mit!"? Schließlich hat der Markeninhaber ja ein legitimes Interesse, einer Verwässerung der Marke, des Markenimages - auch durch Überangebote und unkoschere Vertriebsarten - Einhalt zu gebieten. |
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen ich geh davon aus, dass das gegen gar kein gesetz verstößt. markenhersteller im bekleidungsbereich verkaufen am ende der saison meist missratene serien an irgendwelche "lumpenhändler" zu einem lumpenpreis. es handelt sich dabei meist um serien, die von der passform her so daneben sind, dass der markenhersteller nicht möchte, dass diese sachen mit der marke in verbindung gebracht wird. das iat nicht mal mehr II. wahl. und hier macht er verträge mit dem lumpenhändler, dass diese waren nicht mit etiketten etc. in den handel gebracht werden dürfen. (vertragsfreiheit ist ja nicht verboten) dein freundlicher großhändler (lumpenhändler), hat aber keine lust die labels selber rauszutrennen, weil es eine schweinearbeit ist... und darum gibt er diesen teil der abmachung an seinen kunden weiter. damit ist er selber aus dem schneider. gnade dem kunden gott, wenn der mit einem originallabel weiterverkauft und auffliegt... dann wird es teuer. und mit sowas sind die hersteller auch sehr pissig. @gerd auch berlin es ist schon richtig, dass markenhersteller an discountern vertreiben. deine vorstellungen davon sind aber falsch: Zitat:
das ist eine quatschige vorstellung. die ware, die für discounter gefertigt wird, wird generell extra angefertigt und natürlich direkt so belabelt und verpackt, wie der discounter das geordert hat. und (wenn wir von bekleidung reden), wird niemals nur ein label und die verpackung ausgetauscht. es gibt für discounter sogut wie immer detailänderungen. ansonsten wäre der markenhändler über kurz oder lang seine gesamte fachkunschaft los. |
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen Vielen Dank, zeiten, für die so kenntniss- wie bildreiche Darstellung von Waren der III. Wahl - das klingt äußerst plausibel. Nun verwenden wir Dichter auch gerne Bilder (und Similes und Metaphern und und und), um eine Vorstellung plastisch zu machen, nachvollziehbar für Außenstehende. Daher stieß ich auf das anschauliche Wort "umtüten", zumal es klauerartig zum Ausdruck "Kommt nicht in die Tüte!" passt. Dass der konkrete Produktionsablauf anders ausschaut, war mir durchaus klar. Hier kam es mir aber auf die Analogie zum verlangten Etikettenabschneiden an, ohne dass deshalb gleich ein Etikettenschwindel bezweckt oder vorgeworfen werden sollte, LOL. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen Zitat:
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| AW: Verbot des Weiterverkaufes mit Markennamen Zitat:
Zitat:
Zitat:
"Für das europäische Kartellrecht, dem das geltende nationale Recht angepasst ist, ist aber anerkannt, dass selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, unter bestimmten Voraussetzungen als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen sind, so dass es an einer Wettbewerbsbeschränkung fehlt. Erforderlich ist danach, dass sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden." Zitat:
Eine solche Beschränkung des Weitervertriebs gekaufter Waren mit ORIGINAL-EDEL-MARKEN-Kennzeichnung dürfte unangemessen benachteiligend sein. Zitat:
Zitat:
Wenn Coca-Cola sagt: "Ich liefere Ihnen 1000 Liter Cola", dann ist a) bei Lieferung von unettikettierter Brause hinsichtlich dieser Ware das Kennzeichnungsrecht noch nicht erschöpft. b) bei Lieferung von mit der Coca-Cola Marke XY gekennzeichneter Cola die Cola "unter der Marke XY" in den Verkehr gebracht worden, auch wenn die Marke XY bis dahin niemals Gegenstand von Werbung/Verkaufsverhandlung gewesen war. Zitat:
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