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Veranstaltungsname

Dies ist eine Diskussion zu Veranstaltungsname innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 21.06.2011, 20:13
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Veranstaltungsname

Angenommen, A ist ein Veranstalter und veranstaltet regelmäßig Events bei Gastronom XY.
Veranstalter A ist relativ neu in diesem Geschäft.
Der Gastronom hat früher dem Veranstalter B fünf Jahre lang einmal im Jahr ein Event mit dem gleichen Namen durchführen lassen.

Da XY und B jedoch nicht mehr kooperieren, ist nun A an der reihe und hat den selben Veranstaltungsnamen, am selben Datum, wie in den letzten Jahren übernommen.
Nun hat A von B eine Abmahnung erhalten. Weil B meint, dass dies unter das Markenschutzrecht fällt.
Heute hat A erfahren, dass B den "eigenen" Veranstaltungsnamen in einer anderen Lokalität nutzen möchte.

B hat sich bevor er Flyer usw. bestellt hat, über den Veranstaltungsnamen bei der dpma recherchiert und nichts gefunden.

Nun meine Frage, darf B, A eine Abmahnung schicken und sich auf das Markenschutzrecht berufen obwohl der Name nicht im Markenschutzregister eingetragen ist?

Hat A ohne der Zustimmung von B das Recht den Namen ohne Schadenerstz zu verwenden bzw,ist XY, aufgrund dessen, dass dieser die Bar betrieben und den gastronomischen Bereich zur Verfügung gestellt hat nicht berechtigt den Namen weiter zu führen?

Ist es sinnvoll, dass XY, Veranstalter B abmahnt, weil dieser mit Bilder & Videos von der Party der letzten Jahren wirbt und nun behauptet, dass es dieses Jahr noch größer und besser wird?

Vielen Dank für die Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 01:35
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AW: Veranstaltungsname

Zitat:
Zitat von koecki Beitrag anzeigen
Der Gastronom hat früher dem Veranstalter B fünf Jahre lang einmal im Jahr ein Event mit dem gleichen Namen durchführen lassen.
Schauen wir mal, welche Markenrechte daraus entstehen für Gastronom XY und/oder für "Veranstalter" B.

"§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke."

Da numero uno und tre wegfallen, fragt sich also, wer durch "die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr" geglänzt hatte in den vielen schönen gemeinsamen Jahren des Erfolgs:

A) Wirt XY?

B) Event-Organisator B?

C) Beide zusammen?

Das klärt im Streitfall ein angerufenes Gericht. Mein Tipp wäre ja C):

Denn wenn sich zwei zusammen tun für ein gemeinsames Ziel (hier Event bei Wirt XY), also sich "gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern",

dann sind sie eigentlich automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Ihr Recht am Markennamen können sie dann zunächst nur gemeinschaftlich verwerten. So lange bis weitere Vereinbarungen getroffen sind.

Stimmt das, dann kann bis dahin weder Wirt XY noch Event-Fex B alleine die Marke weiterverwenden - oder frühestens nach fünf Jahren Nichtnutzung.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Denkbar wäre auch Variante A): Du, Schorsch, ich brauch mehr Umsatz im Herbst. Mach doch a ma a Gaudi, ich liefer das Bier, kriegst an Tausender und 5 % vom Umsatz!

Oder B): Du Hans, ich brauch an Raum für meine Idee. Du gibst mir deinen, dafür darfst dabei Bier verkaufen auf deine Rechnung.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 18:36
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AW: Veranstaltungsname

Zitat:
Zitat von koecki Beitrag anzeigen
Veranstalter B [hat] fünf Jahre lang einmal im Jahr ein Event mit dem Namen X durchgeführt.
Möglicherweise hätte der Veranstalter B dadurch noch kein Exklusivrecht an der Benutzung der Bezeichnung X für diese Art von Veranstaltungen erworben.

Siehe z.B. die Problematik zu "Oktoberfest":
http://www.markenservice.net/blog/ok...t-abmahnfalle/

Zitat:
Da XY und B jedoch nicht mehr kooperieren, ist nun A an der reihe und hat den selben Veranstaltungsnamen, am selben Datum, wie in den letzten Jahren übernommen.
Das Namensrecht an einer unter dieser Bezeichnung durchgeführten Veranstaltung ( z.B. "Loveparade" ) steht nicht dem Inhaber/Betreiber der Örtlichkeiten ( Berlin ) zu, an denen die Veranstaltung unter dieser Kennzeichnung jahr(zehnt)elang stattgefunden hatte.

An einer Bezeichnung X zur Kennzeichnung einer Veranstaltung(sdurchführung) könnten Rechte als Marke nach § 4 MarkenG, als auch Rechte als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG begründet sein, mit ähnlichem (nicht ganz identischem) Schutzumfang und Entstehungs-Voraussetzungen.

11

Geändert von once (22.06.2011 um 18:39 Uhr). Grund: ...
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abmahnung, markenschutz, veranstaltung

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