Dies ist eine Diskussion zu Veineinsnamen Markenschutz innerhalb des Forums Markenrecht
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| Veineinsnamen Markenschutz wir möchten einen gemeinnützigen Verein gründen, also ohne jegliche kommerzielle Hintergründe. Der Vereinsname soll aus 3 Worten bestehen " BerlinerLuftFlug" e.V. der den Vereinzweck umschreibt: In Berlin Flugmodelle in der Luft fliegen zu lassen. Angenommen, es gibt eine Firma, die Berliner Luft in Dosen verkauft. Weiter angenommen, die Firma könnte dieses Produkt unter dem Namen "Berlinerluft" und "Berliner Luft" beim DPMA eingetragen haben. Besteht dann die Gefahr, daß wir mit unsrem 3-teiligen Vereinsnamen BerlinerLuftFlug Ärger mit o.g Firma bekommen, weil in unserem Vereinsnamen zwei der Worte auch vorkommen? Oder betrifft uns das alles nicht, weil wir ein völlig anders Wortgebilde in abweichender Schreibweise benutzen und auch nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen? Was tun? fragt lupus52 |
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| AW: Veineinsnamen Markenschutz Zitat:
Zitat:
2. Die Eintragung einer Marke "BerlinerLuft" für die Dienstleistung/Ware "leere Dosen" würde den Markeninhaber nicht dazu berechtigen, § 14 MarkenG, einem nichtwirtschaftlichen Verein mit dem Vereinszweck "Flugmodelle in der Luft fliegen zu lassen", das Auftreten unter dem Namen "BerlinerLuftFlug" untersagen zu können. 3. Ein solches Verbotsrecht gegenüber einem Modelfluzeugverein hätte NICHT EINMAL dem Inhaber der -inzwischen gelöschten- Wortmarke Nr. 1011116 zugestanden, "BERLINER LUFT", eingetragen für die Dienstleistungen "Beförderung von Personen und Gütern mit Flugzeugen, Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Rundflügen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen." 4. Es existieren eine Vielzahl von Marken (und Unternehmen) "Berliner Luft" 11 |
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| AW: Veineinsnamen Markenschutz Zitat:
offenbar gibt es nichts, was es nicht schon gibt. Ich hätte doch besser den Namen xyz nehmen sollen. Das "friedliche" Nebeneinander des Markennamens xy im DPMA-Register hat mich erstaunt. Offenbar hat es damit zu tun, daß die Waren/Dienstleistungen jeweils andere sind. Als gemeinnütziger Verein xyz würden wir weder Waren noch Dienstleistungen anbieten. Können wir schon allein deshalb nicht abgemahnt werden, weil wir nicht am Markt teilnehmen ? Kann dann nicht doch ein sprachbegabter Anwalt behaupten, der Wortstamm xy ist so ähnlich, wir schaden der eingetragenen Marke xy, wenn wir xyz e.V. heißen und in mindestens einem Punkt der Satzung die Sache y fördern wollen? lupus52 |
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