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Veineinsnamen Markenschutz

Dies ist eine Diskussion zu Veineinsnamen Markenschutz innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 12:58
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Veineinsnamen Markenschutz

Hallo in die Runde,

wir möchten einen gemeinnützigen Verein gründen, also ohne jegliche kommerzielle Hintergründe.

Der Vereinsname soll aus 3 Worten bestehen " BerlinerLuftFlug" e.V.
der den Vereinzweck umschreibt: In Berlin Flugmodelle in der Luft fliegen zu lassen.

Angenommen, es gibt eine Firma, die Berliner Luft in Dosen verkauft. Weiter angenommen, die Firma könnte dieses Produkt unter dem Namen "Berlinerluft" und "Berliner Luft" beim DPMA eingetragen haben.

Besteht dann die Gefahr, daß wir mit unsrem 3-teiligen Vereinsnamen
BerlinerLuftFlug Ärger mit o.g Firma bekommen, weil in unserem Vereinsnamen zwei der Worte auch vorkommen? Oder betrifft uns das alles nicht, weil wir ein völlig anders Wortgebilde in abweichender Schreibweise benutzen und auch nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen?

Was tun? fragt

lupus52
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  #2 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 20:31
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AW: Veineinsnamen Markenschutz

Zitat:
Zitat von lupus52
Angenommen, es gibt eine [ unter der Unternehmensbezeichnung XY tätige] Firma , die Luft in Dosen verkauft.
Dann dürfte die Firma durch ihr Auftreten unter der Bezeichnung XY ein Recht an dieser "geschäftlichen Bezeichnung" im Sinne von § 5 UWG erlangt haben; die Rechte daran ergeben sich aus § 15 MarkenG: Unternehmen in derselben Branche, die im geschäftlichen Verkehr unter (verwechselbar) ähnlichen Firmenbezeichnungen agieren, könnte die Firma dies gemäß § 15 untersagen.

Zitat:
Zitat von lupus52
Angenommen, [ die Bezeichnungen ] "Berlinerluft" und "Berliner Luft" [ seien ] beim DPMA als Marke [ für die Waren XY bzw. die Dienstleistungen ABC ] eingetragen [ für die Firma XY ]
1. Exakt für welche Waren/Dienstleistungen sollen diese Bezeichnungen eingetragen sein? Eine Eintragung für die Dienstleistung/Ware "Berliner Luft in Dosen" wäre die Angabe "Berliner Luft" nicht eintragbar, § 8 MarkenG, da dies eine die Eigenschaft der Ware/Dienstleistung glatt beschreibende Angabe darstellen würde ( ggf. könnte die Löschung der Marke beantragt werden, wg. Eintragung entgegen eines Eintragungshindernisses. )

2. Die Eintragung einer Marke "BerlinerLuft" für die Dienstleistung/Ware "leere Dosen" würde den Markeninhaber nicht dazu berechtigen, § 14 MarkenG, einem nichtwirtschaftlichen Verein mit dem Vereinszweck "Flugmodelle in der Luft fliegen zu lassen", das Auftreten unter dem Namen "BerlinerLuftFlug" untersagen zu können.

3. Ein solches Verbotsrecht gegenüber einem Modelfluzeugverein hätte NICHT EINMAL dem Inhaber der -inzwischen gelöschten- Wortmarke Nr. 1011116 zugestanden, "BERLINER LUFT", eingetragen für die Dienstleistungen "Beförderung von Personen und Gütern mit Flugzeugen, Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Rundflügen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen."

4. Es existieren eine Vielzahl von Marken (und Unternehmen) "Berliner Luft"

11
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  #3 (permalink)  
Alt 05.05.2010, 11:03
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AW: Veineinsnamen Markenschutz

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Dann dürfte die Firma durch ihr Auftreten unter der Bezeichnung XY ein Recht an dieser "geschäftlichen Bezeichnung" im Sinne von § 5 UWG erlangt haben; die Rechte daran ergeben sich aus § 15 MarkenG: Unternehmen in derselben Branche, die im geschäftlichen Verkehr unter (verwechselbar) ähnlichen Firmenbezeichnungen agieren, könnte die Firma dies gemäß § 15 untersagen.



1. Exakt für welche Waren/Dienstleistungen sollen diese Bezeichnungen eingetragen sein? Eine Eintragung für die Dienstleistung/Ware "Berliner Luft in Dosen" wäre die Angabe "Berliner Luft" nicht eintragbar, § 8 MarkenG, da dies eine die Eigenschaft der Ware/Dienstleistung glatt beschreibende Angabe darstellen würde ( ggf. könnte die Löschung der Marke beantragt werden, wg. Eintragung entgegen eines Eintragungshindernisses. )

2. Die Eintragung einer Marke "BerlinerLuft" für die Dienstleistung/Ware "leere Dosen" würde den Markeninhaber nicht dazu berechtigen, § 14 MarkenG, einem nichtwirtschaftlichen Verein mit dem Vereinszweck "Flugmodelle in der Luft fliegen zu lassen", das Auftreten unter dem Namen "BerlinerLuftFlug" untersagen zu können.

3. Ein solches Verbotsrecht gegenüber einem Modelfluzeugverein hätte NICHT EINMAL dem Inhaber der -inzwischen gelöschten- Wortmarke Nr. 1011116 zugestanden, "BERLINER LUFT", eingetragen für die Dienstleistungen "Beförderung von Personen und Gütern mit Flugzeugen, Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Rundflügen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen."

4. Es existieren eine Vielzahl von Marken (und Unternehmen) "Berliner Luft"

11
Danke once,

offenbar gibt es nichts, was es nicht schon gibt. Ich hätte doch besser den Namen xyz nehmen sollen. Das "friedliche" Nebeneinander des Markennamens xy im DPMA-Register hat mich erstaunt. Offenbar hat es damit zu tun, daß die Waren/Dienstleistungen jeweils andere sind.
Als gemeinnütziger Verein xyz würden wir weder Waren noch Dienstleistungen anbieten. Können wir schon allein deshalb nicht abgemahnt werden, weil wir nicht am Markt teilnehmen ?
Kann dann nicht doch ein sprachbegabter Anwalt behaupten, der Wortstamm xy ist so ähnlich, wir schaden der eingetragenen Marke xy, wenn wir
xyz e.V. heißen und in mindestens einem Punkt der Satzung die Sache y fördern wollen?

lupus52
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