Dies ist eine Diskussion zu Unternehmen - Marke innerhalb des Forums Markenrecht
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| ich weiß nicht, ob ich im Markenrecht überhaupt richtig bin oder welchen Bereich des Rechts meine Frage tangieren könnte. Vielleicht weiß ja jemand doch eine kurze Antwort. Nun zu meiner Frage: Mal angenommen es gibt ein Unternehmen, das eine Marke führt und die Marke stets vorrangig in der Kommunikation mit seinen Kunden führt, insbesondere auch im Schriftverkehr. Gibt es ein Gesetz oder eine Rechtsprechung, die besagt und das Unternehmen verpflichtet, in der Absenderadresse seiner Schreiben an bestimmten Positionen den Unternehmensnamen zu nennen? Oder wäre es durchaus legitim nur mit dem Markennamen zu agieren? Gesagt sei dazu, dass in dem Schreiben bereits an anderer Stelle, z.B. an der Seite oder unten, der Unternehmensname mit den üblichen weiteren Angaben, wie z.B. dem Sitz oder Bankdaten benannt ist. Danke im Voraus! |
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| AW: Unternehmen - Marke Zitat:
Ob man sich mal als "Der Hersteller von Marke 'superextralecker'" ausgeben darf, obwohl man vor Ort sowohl bekannt als auch eingetragen ist als "Max Mustermann GmbH"? Das kommt sicher darauf an, ob damit ein Irrtum erregt wird in folgendem Sinn: "§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: [...] 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;" Wenn nun der Adressat die Identität des Unternehmers kennt, kann der Unternehmer genaugenommen auch mit "So es frommt, IHR Micky Maus!" signieren. Falls der Adressat sich aber in die Irre geführt fühlt, kann er dies Gefühl versuchen einem Gericht glaubhaft zu machen. Soweit ihm ein Schaden entstanden ist dadurch. Als (potentieller) Kunde. Als Mitbewerber hat man andere Möglichkeiten, ebenso als anerkannter Verbraucherverband: § 8 Beseitigung und Unterlassung Gruß aus Berlin, Gerd
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| absender, gesetz, marke, rechtssprechung, unternehmen |
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