Dies ist eine Diskussion zu Unterlassungserklärung zurück nehmen innerhalb des Forums Markenrecht
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| Unterlassungserklärung zurück nehmen ich habe eine Frage zu Unterlassungserklärungen. Wie verhält sich das, wenn man in einem Anflug von Panik eine Unterlassungserklärung unterschreibt und dann hinterher merkt, dass man das so hätte nie unterschreiben dürfen. Kann man eine Unterlassungserklärung nachträglich „zurücknehmen“ (oder ähnliches) um zumindest die Höhe der Summe im Wiederholungsfall zu korrigieren, bzw. neu zu verhandeln? Ich habe so etwas mal irgendwo gelesen, weiß aber nicht ob das richtig ist. Vielen Dank für die Auskunft |
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| AW: Unterlassungserklärung zurück nehmen Wann darf ich eine Willenserklärung als unwirksam betrachten bzw. sie anfechten? Mal kucken, was der Gesetzgeber so vorgesehen hat: Willenserklärung § 116 Geheimer Vorbehalt § 117 Scheingeschäft § 118 Mangel der Ernstlichkeit § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung § 121 Anfechtungsfrist § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124 Anfechtungsfrist § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels § 126 Schriftform In allen anderen Fällen sollte gelten: "Pacta sunt servanda!" Zitat:
Kann man das nicht lassen, kann man immer noch gerichtlich überprüfen lassen, ob die Höhe der Vertragsstrafe nicht von vorneherein unverhältnismäßig hoch angesetzt war: BGB § 343 Herabsetzung der Strafe "(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen." Gruß aus Berlin, Gerd
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