Dies ist eine Diskussion zu Unterlassungserklärung besteht gegen Gewerbe, Probleme als Privatmann? innerhalb des Forums Markenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Nun besitzt der X als Privatperson ein von Funktionsweise und -zweck identisches Produkt, nennen wir es F, zum Artikel mit der Markenbezeichnung P. Dieses Produkt F bietet er ausdrücklich als Privatperson in einem Internetauktionshaus an, betitelt es aber neben der originalen Bezeichnung F, zur besseren Auffindbarkeit zusätzlich mit der Markenbezeichnung P im Inserat. Seine Firma, eine GmbH, hat ausdrücklich zugestimmt den Markennamen mit der Bezeichnung P nicht mehr zu verwenden. Kann die in der Unterlassenserklärung vereinbarte Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung auch gegen den X als Privatperson durchgesetzt werden, wenn der X im ausdrücklich privaten Verkehr diese Bezeichnung P nutzt um sein Angebot zu betiteln? Danke im Vorraus. Viele Grüße, Prechi |
| |||
| AW: Unterlassungserklärung besteht gegen Gewerbe, Probleme als Privatmann? Zitat:
Zitat:
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Angebote im "ausdrücklich privaten Verkehr" den Gegner veranlassen werden, ein erneutes gewerbliches Treiben des X zu unterstellen, mit dem "privat" als schlechtes Deckmäntelchen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Unterlassungserklärung besteht gegen Gewerbe, Probleme als Privatmann? Zitat:
Die Firma des X darf keine Artikel mehr unter der Bezeichnung P anbieten. Wie sieht es privat aus? X bietet einen einzigen Artikel unter der Bezeichnung P an. |
| |||
| AW: Unterlassungserklärung besteht gegen Gewerbe, Probleme als Privatmann? Ob jemand ein Produkt mit Markenname privat oder gewerblich anbietet, ist unerheblich. Markennamen sind zwischenzeitlich sehr mit Vorsicht zu geniessen, es besteht bereits ein Unterlassungsanspruch, wenn Markennamen herausgestellt, also bspw. bereits in der Angebotsüberschrift verwandt werden. Ob dies immer rechtens ist, ist sehr schwierig zu beurteilen, wenn es sich um Neuware handelt, sollte aber dadurch bereits der Privatstatus in Frage stehen, bei mehreren neuen Artikeln ist aber grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Dass Markenartikel i. d. R. nicht erheblich unter offiziellen Verkaufspreisen gehandelt werden können, versteht sich von selbst, so dass bei Dumpingpreisen der Verdacht der Fälschung sehr nahe liegt, was die Abmahner - oft zu Recht- auf den Plan ruft. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| GbR Gründen oder Privatmann bleiben | Gewerberecht | 24.08.2009 18:28 |
| Unterlassungserklärung bei Verstoss gegen den Datenschutz | Datenschutzrecht | 19.06.2009 21:51 |
| Unterlassungserklärung gegen Betreiber ... | Internetrecht | 28.07.2008 18:59 |
| erneuter Verstoß gegen Unterlassungserklärung | Wettbewerbsrecht | 25.10.2007 12:04 |
| Gewerbe: vorzeitige Übergabe gegen Willen des Vermieters | Mietrecht | 30.07.2007 21:55 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios