Dies ist eine Diskussion zu Technische Datenblätter nutzen. innerhalb des Forums Markenrecht
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| Technische Datenblätter nutzen. Angenommen eine Person A möchte einen Onlineshop eröffnen in dem er technische Geräte vertreibt. Ist es dann notwendig von dem Hersteller der technischen Geräte A B und C ein Einverständnis zu holen, wenn er die technischen Datenblätter übernehmen möchte? Also lediglich die Daten und Fakten eines Gerätes. Diese sind ja eigentlich, jeden Punkt einzelnd für sich genommen, völlig unabhängig von dem Hersteller. Es handelt sich ja um allgemeine Dinge wie Speichergrößen und Rechengeschwindigkeiten. Es geht auch nicht um Werbeslogans oder detaillierte ausformulierte Texte. Lediglich um die Art 2 Spaltige Tabelle in der die Daten und Fakten genannt werden. Lieben Gruß, Slicky. |
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| AW: Technische Datenblätter nutzen. Zitat:
Technische Daten sind nicht urheberrechtlich geschützt, die Gestaltung eines Datenblattes unter Umständen schon, Zeichnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit, Fotos immer zumindest als "einfache Lichtbilder".
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Technische Datenblätter nutzen. Übernehmen bedeutet bei Person A lediglich, die reinen Daten und Fakten, die der Hersteller zu seinem Produkt angibt, tabellarisch unter dem zu vertreibenden Produkt hinzuschreiben! Person A möchte kein Design, keine Bilder oder ähnliches übernehmen! Es geht ausschließlich um die Auflistung der Fakten! |
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| AW: Technische Datenblätter nutzen. Zitat:
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Technische Datenblätter nutzen. Ich stimme dem zu. Technische Daten sind urheberrechtlich nicht geschützt.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Technische Datenblätter nutzen. Sofern die technischen Daten aus einer Datenbank (Sammlung technischer Daten)genommen werden ist das UrhG zu beachten. Das UrhG unterscheidet zwischen Datenbanken und Datenbankwerke. Ein Datenbankwerk ist urheberrechtlich geschützt (§ 4 UrhG). Eine Datenbank ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk, aber es ist § 87b UrhG zu beachten. Diese Vorschrift schützt die Rechte des Datenbankherstellers, der nicht Urheber ist. „Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“ Es kommt als darauf an, ob die Sammlung als Datenbank anzusehen ist und ob ein wesentlicher Teil der Datenbank oder nur einen unwesentlicher Teile einer Datenbank kopiert werden soll (siehe http://www.jura-basic.de/urheberrecht/?datenbank). |
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| AW: Technische Datenblätter nutzen. Zitat:
Der Schutz des Datenbankherstellers soll die Leistung schützen, daß Daten erhoben und in einer Datenbank verarbeitet werden - zum Beispiel Adressdaten, Bibliographien usw. Der Hersteller braucht seine technischen Daten aber nicht erheben, sie liegen seiner Produktion und seinen Produkten zugrunde.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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