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Tabakwaren Import/staatl. Monopol

Dies ist eine Diskussion zu Tabakwaren Import/staatl. Monopol innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 08.10.2009, 18:12
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Tabakwaren Import/staatl. Monopol

Hallo,
habe folgenden Fall vorzustellen und bitte, wenn möglich, um schnelle Anwort:

Sachverhalt:

Person "A" moechte Tabakwaren aus einem Drittland "B", weder Herstellungsland "C" noch der EU angehoeriges Land, nach Deutschland "D" importieren.

In Deutschland, und wie es aussieht in allen anderen Ländern dieser Welt auch, gibt es jeweils EINEN Generalimporteur "G", der die Exklusivrechte an dem Import und weiteren Verkauf innerhalb z.Bsp Deutschland an den Twaren hat.

Die Exklusivrechte eines solchen Vertrages, dürfen sich doch NUR auf den Import zwischen C und G beziehen oder ?
Bedeutet:
In Deutschland, darf nur G direkt aus C, diese Waren importieren und vertreiben.

Wie wäre es nun,
wenn A aus einem Drittland B, in welchem der Hersteller der Tabakware seine Ware legal zum Kauf und weiteren Verkauf anbietet, die Tabakware nach Deutschland importiert.
Dies selbstverständlich gewerblich gemeldet und voll versteuert.

Die Tabakware, wird weltweit unter gleichem Namen verkauft.
Diese Marke ist so wie ich das nachgeprueft habe, eine Bild- und Wortmarke, und dementsprechend geschützt.

Die Tabakware wird in der EU frei verkauft, zu sehr unterschiedlichen Preisen.
Die Person A hat beim deutschen Zoll nachgefragt ob man denn für den NICHT gewerblichen Verkauf, sondern fuer den priv. Gebrauch, diese Tabakware importieren kann, sowohl aus EU- und NICHT EU-Ländern.
Diese Frage wurde vom ZOll mit Ja-Beantwortet.


Auch wurde bejaht, dass man diese Tabakware gewerblich importieren darf, insofern, sie NICHT direkt aus dem Herstellungsland "C", importiert wird, sondern ueber ein Drittland , indiesem Fall "B".



Nach EU-Recht sollte doch die Marke mit dem WILLEN, des Herstellers bzw Markeninhabers, in die EU importiert worden sein, damit diese hier frei verkäuflich ist.
Die Marke und das Produkt, werden hier bereits und wie auf der ganzen Welt unter selben Namen vertrieben.

Jedoch möchte die Person "A" die Tabakware aus einem Drittland "B" in die EU/Deutschland gewerbl. importieren.

Die Firma / der Hersteller ist eine zu 50%, eventl auch ztu 51% spanische und aus derm Herstellungsland "C" bestehende Firma.

Fragen:



Was passiert bei einem gewerbl. Import dieser Tabakware ueber ein Drittland???

Kann der Hersteller oder Generalimporteur den gewerbl. Verkauf der Tabakwaren aus dem Drittland "B" ueber die Person "A" verbieten???


Ich wäre sehr erfreut , wenn mir hier jmd eine Anwort geben koennte.

Mit freundlichen Grüßen

ImportMan
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  #2 (permalink)  
Alt 08.10.2009, 22:53
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AW: Tabakwaren Import/staatl. Monopol

Zitat:
Zitat von ImportMan
Wie wäre es nun,
wenn A aus einem nicht der EU angehoerigen Land B, in welchem der Hersteller der Tabakware seine Ware legal zum Kauf und weiteren Verkauf anbietet, die Tabakware nach Deutschland importiert.
Dann wären die markenrechtlichen Verbotsrechte nach § 14 MarkenG bezüglich der konkreten importieren Original-Waren-Exemplare ausnahmsweise weiter fortbeständig, da ausnahmsweise noch nicht gemäß § 24 MarkenG durch ein innereuropäisches Inverkehrbringen erschöpft.

Zitat:
Die Tabakware wird in der EU frei verkauft, zu sehr unterschiedlichen Preisen.
Ein solcher Umstand hat den Europäischen Gerichtshof bewogen, die deutsche Beweislastverteilung für EU-Vertrags-widrig zu halten, wonach im Zweifel der Importeur(!) beweispflichtig dafür sei, daß seine weitervertriebenen Original-Markenwaren mit der Zustimmung des Markeninhabers in der EU in den Verkehr gelangt, d.h. seine Verbotsrechte erschöpft seien.

Sobald der Importeur nachweisen könne, so der EuGH, daß die Gefahr innereuropäischer Marktabschottung bestehe, insbesondere also, daß die Markenware auf den europäischen Märkten zu unterschiedlichen Preisen verkauft wird, liege im Streitfall die Beweislast dafür, daß es sich bei beanstandeten Markenwaren-Exemplaren um solche handele, die (noch) NICHT mit der Zustimmung des Markeninhabers in den EU-Verkehr ( genauer: EWR = EU + Liechtenstein + Island + Norwegen ) gelangt waren, beim marktabschottenden Markeninhaber.

Zitat:
Nach EU-Recht sollte doch die Marke mit dem WILLEN, des Herstellers bzw Markeninhabers, in die EU importiert worden sein, damit diese hier frei verkäuflich ist.
Die Marke und das Produkt, werden hier bereits und wie auf der ganzen Welt unter selben Namen vertrieben.
Es geht nicht um den "Import der Marke" ( was genau soll das sein? ), sondern um das erstmalige Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen Warenexemplaren durch den Markeninhaber bzw. mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU ( genauer: EWR ), siehe § 24 MarkenG.

Zitat:
Kann der Hersteller oder Generalimporteur den gewerbl. Verkauf der Tabakwaren aus dem Drittland "B" ueber die Person "A" verbieten???
Wenn er nachweisen kann, daß die von A angebotenen Original-Markenwaren-Exemplare noch niemals mit Zustimmung des Markeninhabers in den EU-Verkehr gebracht worden waren, ( sondern nur im Land "B" abgegeben wurden ), dann ja.

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