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Symole von Fahrzeugherstellern

Dies ist eine Diskussion zu Symole von Fahrzeugherstellern innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 17:52
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Question Symole von Fahrzeugherstellern

Angenommen eine private Person hat ein Fahrzeug der Marke "A".

Diese Person verbaut in sein Fahrzeug nun einen Kühlergrill der Automarke "B", in dem das Embleme der Automarke "B" zu sehen ist.

Zudem arbeitet die Person bei Automarke "B" und verdient durch das Anbringen des Kühlergrills kein Geld o.Ä. .



Gruß

Nutellazwerg
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  #2 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 18:00
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AW: Symole von Fahrzeugherstellern

Und was ist Ihre Frage?
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  #3 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 20:27
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AW: Symole von Fahrzeugherstellern

In wie weit die Person dafür belangt werden könnte, dass sie an ein Fahrzeug "A" das Herstellersymbol eines Fahrzeugs "B" macht.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 20:57
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AW: Symole von Fahrzeugherstellern

Solange die Person dieses Fahrzeug der Marke A nicht als Fahrzeug Marke B verkaufen will, sehe ich keine Probleme.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 21:02
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AW: Symole von Fahrzeugherstellern

Vielen Dank für die schnelle und gute Antwort

Gruß
Nutellazwerg
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Alt 17.06.2009, 13:31
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AW: Symole von Fahrzeugherstellern

Zitat:
Zitat von Nutellazwerg
eine private Person verbaut in sein Fahrzeug [der Marke A] nun einen Kühlergrill der Automarke "B", in dem das Embleme der Automarke "B" zu sehen ist.
Der BGH hatte einen Streit um das Recht von Rolex zu entscheiden, eine von einem Privatnutzer zur Reparatur gegebene Armbanduhr mit Rolex-Emblem einbehalten zu dürfen, die eine "veränderte" Rolex-Armbanduhr war:

"Der geschäftliche Verkehr wird durch das Tragen einer Uhr nicht in einem rechtlich bedeutsamen Sinne berührt. Die Art, sich zu kleiden, gehört zum persönlichen, privaten Bereich eines jeden Menschen. Wer sich dabei mit hochwertiger Markenware oder mit Luxusgegenständen schmückt, mag mit einer Steigerung seines Ansehens in der Öffentlichkeit, auch bei geschäftlichen Kontakten, rechnen. Die Art seines Auftretens bleibt aber seine persönliche Note. Wer Markenware trägt, wird damit nicht selbst zu einem der Bestimmung des Markeninhabers unterworfenen Objekt. Eine andere Beurteilung kann bei solchen Personen gegeben sein, die sich aus kommerziellen Gründen zum Tragen bestimmter Markenwaren verpflichten und insoweit auf ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht verzichtet haben."

---> Mit den gleichen Erwägungen dürften wohl Verbotsansprüche der Markeninhaber A und B wg. ungenehmigt zustimmungsbedürftiger "Benutzung eines Markenzeichens im geschäftlichen Verkehr" gegen einen privaten Autofahrer zurückgewiesen werden.

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