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Situation bei zusammengesetzten Namen

Dies ist eine Diskussion zu Situation bei zusammengesetzten Namen innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 31.07.2005, 16:03
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Situation bei zusammengesetzten Namen

Hallo zusammen,

bitte um Hilfe bei folgendem angenommenen Sachverhalt.

Sagen wir ein deutscher Automobilhersteller hat den Namen "BCM" (steht für Blue-Car-Motors).

"BCM" ist die geschützte Marke des Herstellers.

Ich bekomme nun eine Abmahnung von diesem Hersteller, da ich eine private Fan Community unterhalte mit dem Namen und der Internetpräsenz www.BC-Syndikat.de - auf der Internetseite ist in einem Disclaimer klar ersichtlich, das es sich um eine reine Fan-Seite handelt..
genauso wurden auf Wunsch der Mitglieder (ohne kommerzielle Interessen) Clubaufkleber sowie T-Shirts gedruckt mit diesem Schriftzug. Dies wurde ebenfalls angemahnt


Mitlerweile scheint mir klar geworden zu sein, daß der Hersteller das recht hat, die Schließung / Übertragung zu fordern.

Wie genau würde der Sachverhalt aussehen bei einer Internetdomain sowie einem Communitynamen "www.BCMsyndikat.de" ?

Da dies ein zusammengesetztes Wort ist und der Markenname nicht mehr im einzelnen vorkommt.. und eben der Markenname auch nur aus Abkürzungsbuchstaben besteht (BMC) die eben kein eigenständiges logisches Wort ergeben und somit ja ein größeres neues Wort bilden (bmcsyndikat) welches ja so nciht geschützt ist.

Oder sieht das Markenrecht auch vor, das nciht nur die geschützten Marken als einzelne Wörter auftauchen dürfen, sondern auch nicht als bestandteile anderer Wörter?

Über eine Unterstützung zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar..

mfg Jess
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  #2 (permalink)  
Alt 31.08.2005, 23:05
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AW: Situation bei zusammengesetzten Namen

Hallo!


Ich weiss nicht, ob ich ganz richtig verstanden habe, was die Frage ist. Zunächst einmal: der Name voll ausgeschrieben (hier im Beispiel Blue Car Motors) ist geschützt? Die Abkürzung BCM aber nicht? Und die Fansite www.BC-syndicate.de ist nicht statthaft, www.BCMsyndicate.de soll es aber möglicherweise sein?

Also ich würde dafür plädieren, daß es hier gänzlich unerheblich ist, welches Wort sich aus der Ananeinanderreihung von Abkürzung und Zusatzwort ergeben. Der Abstraktionsgrad der Abkürzung ist so gering, daß es hier zu Verwechslungen kommen kann. Gerade das ist die Schutzfunktion des Gesetzes. Verwechslungen sollen vermieden werden (§14 MarkenG).

und hier noch etwas interessantes:

§4 MarkenG

Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.


Das heisst also, daß nicht unbedingt jede Marke eingetragen sein muss, um geschützt zu sein. Gerade bei einer erfolgten Abmahnung sollte man so etwas mit äusserster Vorsicht angehen.


Cheers,


Pete
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