Dies ist eine Diskussion zu Schmuck mit Wiedererkennungswert innerhalb des Forums Markenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Bin noch neu und hoffe, dass ich alle Forenregeln bei meinem Beitrag korrekt beachte. ![]() Letztens habe ich mit ein paar Freunden diskutiert und wir sind uns nicht einig geworden, weil uns der nötige Einblick fehlt. Mal angenommen, man würde Schmuck basteln in Form von bekannten Konsolen oder Videospielfiguren- oder Gegenständen und vertreiben wollen. Dabei würde keine 1:1 Abbildung stattfinden (weil handwerklich auch gar nicht möglich) und es würde auch nirgends ein Logo irgendeiner Firma aufgedruckt, eingebrannt, was auch immer. Es wäre doch trotzdem verboten, solche Schmuckstücke zu vertreiben, auch in kleinerem Rahmen, oder? Wenn ja, welche Möglichkeiten gibt es dann, so etwas durchzuführen? Wäre es denn überhaupt erlaubt, solche Dinge anzufertigen, selbst, wenn es nur für den Eigenbedarf ist und nicht verkauft werden soll? ![]() Liebe Grüße, Windwaker |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Für den Eigenbedarf darf man alles machen, außer: "Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers." ---> § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Ansonsten wird das UrHG erst relevant, wenn das Vorbild des eigenen Werkes geschützt ist als Werk im Sinne von § 2 - also je nach Schöpfungshöhe. Und wenn das Design geschützt ist als Geschmacksmuster, muss man ebenfalls "bitte, bitte" sagen, wenn man ein Abbild verbreiten will. Ob eine Figur usw. geschützt ist als Bildmarke, kann man da nachprüfen - falls ein Schutz nicht ohne Eintrag dort entstanden ist durch Nr. 2 oder 3 an diesem Ort. Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Danke für deine Antwort. ![]() Puhh.. Das ist jetzt doch etwas abstrakter gewesen, sodass es mir nicht ganz so leicht fiel zu folgen, gerade in Bezug auf Geschmacksmuster und Schöpfungshöhe, denn es handelt sich ja nicht um Gebrauchsgegenstände wie Töpfe oder Besen. Oder wie wäre es bei nichtdeutschen Marken? Versuchen wir es mit einem rein hypothetischen Beispiel zur Veranschaulichung für begriffsstutzige Laien. ![]() Angenommen, eine Person würde eine Kette anfertigen, deren Anhänger beispielsweise einen Pac-Man abbildet oder einen Commodore, in der Richtung. So etwas dürfte also nicht mehrfach produziert und weiterverkauft werden, richtig? Was wäre in dem Fall, wenn diese Person sich ein solches Schmuckstück für den Eigenbedarf herstellt und irgendwann keinen Bedarf mehr daran hat. Muss dieses Stück vernichtet werden oder darf es, beispielsweise in einer Gebraucht-Börse, gegen Geld weitergegeben werden? ...fiele diese Frage eher in den Bereich "Urheberrecht"? Geändert von Windwaker (23.04.2011 um 10:30 Uhr). |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht - alles ist möglich! Auch der Verkauf eines Unikats unterliegt allen diesen Rechten, die gelten nicht erst ab Nummer 2! Lediglich ein gewerbsmäßiger Vertrieb kann nicht unterstellt werden beim Verkauf nur eines und dazu gebrauchten Originals. Das könnte eine Abmahung billiger machen. Könnte. Kaum aber einen Schadensersatz. Ob und welches der drei von mit genannten Rechte im Einzelfall berüht wird, entscheidet am Ende ein angerufenes Gericht, wie auch über die Höhe eines Schadensersatzes. Und zuvor wird meist abgemahnt, was auch schon was kosten kann, wie dieser Fall von möglichem Automarkenmissbrauch zeigt. Ob hier ein erfahrener Anwalt bei Kenntnis aller Umstände einen guten Rat geben kann? Mein Rat wäre jedenfalls: Schaffe dein eigenes Werk, oder versuche es zumindest mit einer kritischen Parodie eines anderen Werkes, nicht mit einem rufausbeutendem Abkupfern des Ruhmes eines anderen Werkes. Vergleiche dazu: Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen? Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Zitat:
"Der urheberrechtliche Schutz der Comic-Figuren Asterix und Obelix beschränkt sich nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Kostümierung und Haartracht. Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche. Zwar genießen nicht alle frei erfundenen Gestalten urheberrechtlichen Schutz. Die Gestalten von Asterix und Obelix sind aber durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu besonders ausgeprägten Comic- Persönlichkeiten geformt und treten in den Geschichten dementsprechend jeweils in charakteristischer Weise auf." 2. Die Form einer (Spiele-)Konsole könnte geschmacksmusterrechtlich geschützt sein. Dann könnte eine Übernahme dieses Musters als Vorlage für ein Schmuckstück unzulässig sein. 3. Die Form eines Schmuckstücks könnte mit einer ALS MARKE eingetragenen dreidimensionalen Zeichenform übereinstimmen. Sofern diese Marke bekannt wäre, könnte ihr Inhaber auch gegen Benutzungen der Formnachahmung für "eigentlich" markenwaren-unähnliches vorgehen, sofern dabei in unlauterer Weise ohne Rechtfertigungsgrund Ruf oder Bekanntheit beeinträchtigt oder ausgebeutet würden. März 2003 - OLG Karlsruhe "Der Rechtsstreit zwischen dem italienischen Sportwagenhersteller Ferrari und einem Mannheimer Juwelier um Herstellung und Verbreitung eines goldenen Anhängers in Form eines sich aufbäumenden Pferdes ist beendet. (...) Die Richter liessen durchblicken, dass die Nutzung des Pferdemotivs ihrer Meinung nach möglicherweise ... nur mit Zustimmung von Ferrari zulässig gewesen sei." http://www.urheberrecht.org/news/m/R...ht/p/3/i/1202/ 11 |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert ich möchte den sachverhalt gern erweitern. Folgendes szenario: Goldschmied X möchte einen Kettenanhänger von einem filmstar anfertigen. nehmen wir weiter an, der filmstar lebt nichtmehr. der goldschmied X nimmt sich ein foto des stars und fängt an die ses foto zu abstrahieren und zu vereinfachen, sodass es in silber oder gold umsetzbar ist und der filmstar auchnoch erkannt werden kann. Damit hat der Goldschmied x doch etwas eigenes geschaffen. kann er dnn damit werben: "schauspieler XY jetzt auch als Kettenanhänger" oder ist das verboten? Können natürliche personen auf sich selbst ein copyright haben? Hoffe ich habe mich an alle regeln gehalten Danke und Gruss Marcus |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Ein Copyright gibt es nicht in Deutschland, höchstens ein Urheberrecht. Und das auch nur für Werke, die man geschaffen hat, nicht für die eigene Person. Die eigene Person hat aber ein Persönlichkeitsrecht. Dazu gehört, dass nicht jeder immer dulden muss, dass ein Bild von ihm wo verbreitet wird. § 22 KUrHG. Die Ausnahmen stehen in § 23, die Ausnahmen von den Ausnahmen in Absatz 2 ebenda. Das Recht, ein Bild einer Person "aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" zu verbreiten, gibt es zunächst nur für eine aktuelle Berichterstattung und für zeitgeschichtliche Werke. Ein "Kettenanhänger" gehört eher in den Bereich des Merchandizing, bei dem der Abgebildete wohl eher ein Mitspracherecht hat. Siehe auch da: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Was genau berechtigt ist, entscheidet im Streitfall ein angerufenes Zivilgericht. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ob der Fotograf des Bildes, nach dem das goldgeschmiedete Werk gestaltet wurde, auch noch Mitspracherechte hat, ergibt sich aus der Antwort auf die Frage: "Was ist eine freie Benutzung?"
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Zitat:
Deshalb wäre auch die Werbung für einen selbstentworfenen, abstrakten Schmuckanhänger mit dem Aufdruck des Namens "XY" des (bekannten) Schauspielers ein unzulässiger, unbefugter Gebrauch des Schauspieler-Namens. Zitat:
11 |
| |||
| AW: Schmuck mit Wiedererkennungswert Laut § 22 KUrHG. bzw. § 23 gibt es ausnahmen. Wenn der Schauspieler jetzt schon mehr als 10 Jahre tot ist, ist es dann erlaubt, sehe ich das richtig? Und auch personen aus der zeitgeschichte sind erlaubt. In wiefern ist ein schauspieler eine person der zeitgeschichte? Wenn ich jetzt ohne dem namen werbe würde (zum beispiel "Kampfsportanhänger, kung fu anhänger, ein muss für jeet kune do fan...), wäre es dann ebenfalls gestattet? Der name des schauspieers wäre nicht auf dem anhänger abgedruckt. aber er wäre weiterhin eindeutig zu identifizieren. Danke und Gruss Marcus |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Reisegewerbe - unerlaubte Ware (Schmuck) | Gewerberecht | 18.08.2009 15:28 |
| Symbole aus Buch als Schmuck herstellen | Urheberrecht | 23.07.2008 13:01 |
| NSAIO 3 - Neuer Schmuck aus Idar-Oberstein | Nachrichten: Wissenschaft | 24.01.2008 12:00 |
| ++ DRINGEND: Schmuggel von Schmuck ++ | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 08.07.2007 13:34 |
| Schmuck aus dem Computer | Nachrichten: Wissenschaft | 19.04.2007 11:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios