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Sachliche Zuständigkeit bei einer Honorarklage gem. § 140 MarkenG

Dies ist eine Diskussion zu Sachliche Zuständigkeit bei einer Honorarklage gem. § 140 MarkenG innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 19.01.2012, 12:07
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Sachliche Zuständigkeit bei einer Honorarklage gem. § 140 MarkenG

Hallo,

angenommen, man möchte aus einem Mandat, welches einen markenrechtlichen Bezug hat, die Gebühren einklagen. Wäre dann hierfür das LG gem. § 140 Abs. 1 MarkenG zuständig, oder gilt § 140 MarkenG nicht für Honorarklagen, so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach dem GVG richtet?

Vielen Dank für eine Antwort im Vorraus.

akutai
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  #2 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 11:14
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AW: Sachliche Zuständigkeit bei einer Honorarklage gem. § 140 MarkenG

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
möchte aus einem Mandat ... die Gebühren einklagen.
Einem Anspruch des Anwalts gegen seinen Mandanten auf die Vergütung für Rechtsberatungs-Leistungen liegt meiner Ansicht nach nur das Rechtsdienstleistungs-Verhältnis zugrunde ( nicht aber das Rechtsverhältnis Mandant - Dritter, das Gegenstand der Beratungstätigkeit war ).

Zitat:
Wäre dann hierfür das LG gem. § 140 Abs. 1 MarkenG zuständig
Wenn der Markeninhaber bzw. Markenverletzer Ansprüche auf Erstattung seiner im Zusammenhang mit dem Markenrechtsstreit entstandenen Anwaltskosten klagen wollte, wäre dafür wohl das Landgericht zuständig.

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