Dies ist eine Diskussion zu Post vom Anwalt innerhalb des Forums Markenrecht
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| Post vom Anwalt Mal angenommen, dieser jemand hat daraufhin die Website vom Netz genommen und plant auch nicht, sie wieder zu publizieren. Der Shop wäre ohnehin nur aus einer Laune heraus entstanden und hätte keine wirtschaftliche Relevanz für ihn. Die Markenrechtsverletzung sei allerdings nicht von der Hand zu weisen. Ein Eintrag im Markenregister läge seit 1982 vor. Wie soll dieser jemand jetzt vorgehen? Hätten folgende Aspekte eine Relevanz? - Er würde die geschützte Bezeichnung lediglich als Zusatz (Claim) nutzen - Er würde die Bezeichnung ausschließlich im plural benutzen - der Mandant würde die Marke anscheinend selbst nicht benutzen - die Bezeichnung befände sich nicht auf den T-Shirts, nur auf der Website - Er hätte bis heute nachweislich keinen Gewinn mit den Shirts erzielt Herzlichen Dank für euer Interesse! Geändert von spql (30.01.2009 um 21:37 Uhr). |
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| Post vom Anwalt Es kommt immer darauf an was man getan hat. Gefälschte Ware anzubieten ist immer Strafbar. Ob Privat oder gewerblich, mit oder ohne Gewinn spielt überhaupt keine Rolle und ob du was nach bekanntwerden vom Natz genommen hast spielt auch keine Rolle. Entscheident ist das Angebot das du gemacht hast. Da kann man nur versuchen mit dem Rechteinhaber, oder seinem Rechtsanwalt, eine Lösung zu finden. Geht es vor Gericht wird alles noch wesentlich teurer. M;anchmal kann man den Streitwert, und somit die Rechtsanwaltgebühren. noch etwas senken. Siehe guten Internetrechtler bei Google, der dich beraten kann. |
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