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Plagiat gekauft was tun

Dies ist eine Diskussion zu Plagiat gekauft was tun innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 15.02.2010, 11:25
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Plagiat gekauft was tun

Nehmen wir einmal an Person A hat von Händler B eine Wiimote gekauft zum normalen Preis. A testet den Controller dann daheim und stellt fest dass dieser nicht funktioniert. Daraufhin nimmt A das Gerät genauer in Augenschein und stellt fest, dass es sich um einen Produktfälschung handelt. Daraufhin kontaktiert A den Händler B und muss feststellen, dass B dies völlig egal ist. A geht daraufhin zur Polizei und will Anzeige erstatten, diese wird ihm jedoch von der diensthabenden Beamtin verweigert mit der Begründung A wisse ja nicht ob es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt und A solle damit gefälligst zum Orginalhersteller C damit dieser dann eine Anzeige einreicht, was mit der Rückzahlung von B an A sei interessiere sie ebenfalls nicht, dies sei das Problem von A.
Welche Möglichkeiten hätte A nun um sein Geld wieder zu bekommen?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.02.2010, 11:43
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AW: Plagiat gekauft was tun

Anzeige nach 263 § StGB Betrug, sodann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Einfach eine andere Polizeidienststelle aufsuchen!
Eventuell gibt es auch schon (je nach Bundesland) eine Anzeige Internet.
Zumindest sollte man Kontakt zu Staatsanwaltschaft aufnehmen!
Den Hersteller zu informieren ist zudem die weitere Aktion.
Den VK selbst einen Mahnbescheid zustellen lassen (Zivilrecht).

Lg.


Ps.
Protokollieren, was auf der Dienststelle der PI von wem gesagt wurde, dieses bei der vorgesetzen Stelle melden, anzeigen.
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
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  #3 (permalink)  
Alt 15.02.2010, 13:35
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AW: Plagiat gekauft was tun

Zitat:
Zitat von benson
Welche Möglichkeiten hätte A nun um sein Geld wieder zu bekommen?
1. War es ein "Internet-Geschäft"? Dann könnte A seinen Vertragsentschluß widerrufen ( und bräuchte sich nichteinmal über die Begründung "Fälschung" ) Gedanken zu machen.

2. Funktioniert der Controller nicht? Dann könnte A wegen dieses Sachmangels "eigentlich" zunächst bloß Nacherfüllung verlangen; hier käme allerdings wohl ausnahmsweise ein sofortiger, fristloser Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht.

3. Liegt ein Rechtsmangel vor, § 435 BGB? Etwa weil der Käufer seinen Controller nicht als Markencontroller öffentlich weiterverkaufen könnte, da der Markeninhaber bereits schon mit dem Erstvertrieb des ( gefälschten? ) Controllers nicht einverstanden gewesen war?

Dann könnte der Käufer wegen dieses Rechtsmangels vom Kaufvertrag zurücktreten ( selbst wenn die Kaufsache selber ohne jeden Sachmangel sein sollte! )

4. War A vor Abgabe seiner Kaufentscheidung vom Verkäufer arglistig getäuscht worden ( etwa über den Umstand, daß A keinen "echten" Markencontroller liefern würde ) ? Dann könnte A seine Kaufentscheidung wegen arglistiger Täuschung anfechten.

In allen Fällen wäre jedenfalls die Konsequenz, daß A vom Verkäufer seine gesamten Zahlungen zurückverlangen könnte; vorteilhafterweise sollte A dem Verkäufer dies unter (schriftlicher) Fristsetzung mitteilen, und dem B in Aussicht stellen, daß A nicht zögern würde, seine Rückforderung nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu wollen.

Zitat:
A geht daraufhin zur Polizei und will Anzeige erstatten, diese wird ihm jedoch von der diensthabenden Beamtin verweigert mit der Begründung A wisse ja nicht ob es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt und A solle damit gefälligst zum Orginalhersteller C damit dieser dann eine Anzeige einreicht
Die Aussage des Polizisten ist ungefähr halbrichtig.

Tatsächlich wird wegen des Verdachts auf eine strafbare Markenrechtsverletzung NUR auf Antrag des Markeninhabers strafrechtlich ermittelt/angeklagt.

Zitat:
was mit der Rückzahlung von B an A sei interessiere sie ebenfalls nicht, dies sei das Problem von A.
Grundsätzlich ist der rein "private" Streit um die (Nicht-)Rückzahlung eines gezahlten Kaufpreises wegen Sachmängeln/Rechtsmängeln/(strafbarer) Markenrechtsverletzung nichts, wodurch sich der dubiose Verkäufer strafbar machen würde: die (unberechtigte) Meinung, eine vereinnahmte Zahlung nicht zurückzahlen zu müssen, ist per se nicht strafbar, selbst wenn sich der Zahlungsempfänger möglicherweise wegen Markenrechtsverletzung strafbar gemacht haben könnte.

Zitat:
Zitat von Mars17
Anzeige nach 263 § StGB Betrug, sodann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Die Betrugsanzeige wird die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf § 143 Absatz 4 MarkenG nicht zum Anlaß nehmen, gegen den mutmaßlichen Markenbetrüger wegen Betruges zu ermitteln.

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