Dies ist eine Diskussion zu patentrechtliche Anfrage: Schutz vor Ideenklau innerhalb des Forums Markenrecht
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| gegeben sei ein Musiker. Auf Grund eines Vorschadens an einem Musikinstrument, welches bei ihm in Benutzung stand, begab sich der Musiker zu einer Fachwerkstätte zwecks Reparatur. Im Rahmen der Diskussion mit dem Reparateur kommt Musiker auf die Idee, im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Musikinstrumentes, eine Erweiterung der spielerischen Möglichkeiten bei der Gelegenheit gleich einbauen zu lassen. Der Musikinstrumentenbauer gibt zur Kenntnis, dass er sich selbige Einrichtung für das Musikinstrument auch schon mal überlegt habe. Er sei aber nicht zu einem Ergebnis gekommen - d. h. der Musikinstrumentenmacher konnte auf Grund konstruktiver Hindernisse seine Idee nicht verwirklichen. Zwischen dem Musiker (Kunde) und dem Musikinstrumentenbauer gibt es KEINE Verständigung darüber, was sich der Musikinstrumentenbauer ausdachte (und was letztlich wie oben beschrieben scheiterte). Der Kunde lässt daher lediglich die eigentliche Reparatur ausführen. Später kommt der Kunde (Musiker) auf Grund eigener Überlegungen zu einer eigenen Idee. Der Musiker behauptet, dass dieser konstruktive Ansatz gangbar sei. Der Musiker ist aber (wie oben geschrieben) Mangels Kenntnissen, Werkstatt und Meisterbetrieb KEIN Fachmann und kann die zunächst fiktive Idee nicht selbst ausführen. Musiker hat jedoch Angst, dass seine Idee so gut sei, dass ein Ideenklau wahrscheinlich erschiene, wenn er mit seiner Idee nur zu einem Musikinstrumentenbauer zwecks Prototypenbau ginge. Nun die Hauptfrage: Wie kann sich Musiker auch ohne Patentanwälte, Patent / Geschmacksmuster / große Kosten mit hoher Unsicherheit in Bezug auf die Vermarktung absichern, wenn Musikers Nahziel zunächst NUR ist: a) Ideenklau vermeiden b) realen Prototypen fertigen lassen und das Hörerlebnis antesten Bin da in der Sachlage komplett planlos. Danke für (juristische) Tipps vorab. LG Lusthansa |
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| AW: patentrechtliche Anfrage: Schutz vor Ideenklau Zitat:
Das ist in der Erfinderbranche so üblich. Wie wäre es mit einer Klausel á la "Ich verpflichte mich, die im Zuge der Erprobung der Sache YZ gewonnenen Informationen und Erkenntnisse weder Dritten mitzuteilen noch diese als Patent anzumelden beim dpma.de unter Abgabe einer Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung von 25.000,- Euro." Wobei ein darüber hinaus gehender Schadensersatz ja auch nie nicht ausgeschlossen wäre. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: patentrechtliche Anfrage: Schutz vor Ideenklau Einfacher: Idee zum Gebrauchsmuster anmelden, erst dann bauen lassen und ausprobieren und innerhalb von einem Jahr als Patent mit Priorität auf das Gebrauchsmuster anmelden. Im Antragsformular kann angekreuzt werden, dass die Veröffentlichung bis max. 15 Monate ausgesetzt werden kann. Ein Patent ist auch nicht immer erforderlich, denn ein Gebrauchsmuster entfaltet die gleiche Schutzwirkung, und das sofort und nicht erst nach Prüfung. Allerdings sind Gebrauchsmuster zeitlich auf 10 Jahre und örtlich auf Deutschland beschränkt. Das Patent kann bis zu 20 Jahre aufrecht erhalten werden und die Anmeldung auch international vorgenommen werden. Wer sich ein wenig durch das Webangebot des DPMA wuselt, kann die Gebrauchsmuster- und Patentschrift leicht selber verfassen. Für Musiker noch ein Spartipp: Wenn die Gebühr für die Gebrauchsmusteranmeldung (40 EUR) nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet wird, verfällt die Anmeldung. Wer also bis dahin absehen kann, dass das doch nichts wird ... Zitat:
Im Falle eines Verstoßes wird man zwar die Neuheitsschädlichkeit beweisen und somit das Schutzrecht des anderen zu Fall bringen können. Aber man kann dann auch selber nicht mehr anmelden. Das Nahziel ist zwar klar definiert, das Fernziel jedoch nicht ausgeschlossen. Gut möglich, dass man seine Idee irgendwann verkaufen möchte, und sei es nur in Form einer Lizenz an einen entsprechenden Hersteller. Wenn dann zwischenzeitlich jemand anderes auf den gleichen Trichter gekommen ist, schaut man in die Röhre, wenn man die Erfindung tatsächlich für sich behalten und nicht angemeldet hat. Da man mit dem Dritten keine Geheimhaltung vereinbart hat, kann er seine Erfindung nutzen, wie er will. Ggf. kann man auch ihm mangelde Neuheit nachweisen, das hindert ihn aber nur daran, die Erfindung anzumelden und exklusiv zu verwerten, nicht aber die Nutzung an sich, wenn keine Voranmeldung existiert. |
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