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Partykonzept anmelden

Dies ist eine Diskussion zu Partykonzept anmelden innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 17:29
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Exclamation Partykonzept anmelden

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Unternehmer A ist Veranstalter von mehreren Parties in NRW. Er hat sich auf schwul-lesbische Parties spezialisiert.

Unternehmer A möchte gerne eine Neon-Paint Party veranstalten. Hierbei können die Gäste sich gegenseitig mit Neon-Farbe bespritzen. Die Farbe ist selbstverständlich hautverträglich und in keinstem Fall schädlich.

Unternehmen B veranstaltet diese Party seit mehreren Jahren im Hetero-Bereich. Eine Markenanmeldung liegt vor.

Nun zu den Fragen:

1.) Kann Unternehmer A das Konzept für den schwul-lesbischen Bereich eintragen lassen, sodass nur er in Deutschland so eine Party veranstalten kann?

2.) Ist das Konzept generell schon durch Unternehmer B geschützt?

Herzlichen Dank für Eure Hilfe!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.05.2012, 12:17
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AW: Partykonzept anmelden

Als Marke schützen lässt sich m.E. nicht das Konzept, sondern nur der Name, Logo usw. Insofern kommt es darauf an, was B als Marke eingetragen hat und wie dann die Marken von A aussehen sollen.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.05.2012, 13:38
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AW: Partykonzept anmelden

Auch ich denke, dass nicht das Konzept schutzfähig ist. Auch Brettspiele kann man m.W.n. nur nach Marke und Ausführung schützen, die Spielidee, das Konzept wohl nicht. Falls doch, so haben Schaum- oder Farb-Partys zuwenig Erfindungscharakter.

Um eine Kollision mit den eingetragenen Schutzrechten von B zu vermeiden, wäre es in der Tat furchtbar nützlich, diese zu kennen in Schriftform. Dann kann A oder sein RA mit Schwerpunkt Schutzrechte entscheiden, was man sich schlauerweise schützen lässt.

Ein Exklusivrecht für "Lesgay" oder "Neopaint" Partys lässt sich m.E. aber nicht durchsetzen.

Die Erfindung einer synthetischen Farbe, die frei von Allergenen und potentiell cancerogenen Stoffen ist, auch Produktionsnebenprodukten, wäre allerdings schutzwürdig. Ein dummer Scherz, ein Großteil der Rohstoffe handelsüblicher Kosmetika und Hautpflegemittel unterliegt in Reinsubstanz doch eher verschreckenden Arbeitsschutzvorschriften.
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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  #4 (permalink)  
Alt 24.05.2012, 14:02
V.I.P.
 
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AW: Partykonzept anmelden

Zitat:
Zitat von Juliansfelix Beitrag anzeigen
Unternehmen B veranstaltet ... Parties ... Eine Markenanmeldung liegt vor.
Welches Zeichen, bzw. welche Art von Zeichen ( Wort, Logo, Bild, .... ) ist zur Eintragung als Marke für welche Waren/Dienstleistungen angemeldet?

Zitat:
Ist das Konzept generell schon durch Unternehmer B geschützt?
Durch die Eintragung als Marke bestünde "nur" ein Schutz vor einer Benutzung nachahmender Zeichen als Kennzeichen ähnlicher Waren/Dienstleistungsangebote.

Das Veranstalten einer nachgeahmten Neon-Paint Party könnte allerdings wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, § 4 UWG, wenn damit in vermeidbarer Weise vorgetäuscht würde, die eigene Neon-Paint-Party-Dienstleistungen hätten dieselbe betriebliche Herkunft Verantwortlichkeit wie die "originalen".

Dasselbe würde gelten, wenn mit der Nachahmung die Wertschätzung ausgenützt würde, die Neon-Paint-Party-Veranstaltungen entgegengebracht würde.

Zitat:
Kann Unternehmer A das Konzept für den schwul-lesbischen Bereich eintragen lassen, sodass nur er in Deutschland so eine Party veranstalten kann?
Die Vorstellung, auf diese Weise ein exklusives Kennzeichenrecht an Waren/Dienstleistungen erlangen zu können, das vor prioritätsälteren Kennzeichenrechten "geschützt" wäre, dürfte genauso abwegig sein wie der Versuch, eine identische Marke für beispielsweise Messer oder Kinderspielzeug (nach-)anzumelden mit dem Argument, das eigene Messer- bzw. Kinderspielzeugangebot richte sich an Interessenten mit perversen Nutzungsabsichten wie Mörder bzw. Pädophile usw. und sei deshalb den Vorgängerwaren "unähnlich".

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