Dies ist eine Diskussion zu Partykonzept anmelden innerhalb des Forums Markenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| folgender fiktiver Fall: Unternehmer A ist Veranstalter von mehreren Parties in NRW. Er hat sich auf schwul-lesbische Parties spezialisiert. Unternehmer A möchte gerne eine Neon-Paint Party veranstalten. Hierbei können die Gäste sich gegenseitig mit Neon-Farbe bespritzen. Die Farbe ist selbstverständlich hautverträglich und in keinstem Fall schädlich. Unternehmen B veranstaltet diese Party seit mehreren Jahren im Hetero-Bereich. Eine Markenanmeldung liegt vor. Nun zu den Fragen: 1.) Kann Unternehmer A das Konzept für den schwul-lesbischen Bereich eintragen lassen, sodass nur er in Deutschland so eine Party veranstalten kann? 2.) Ist das Konzept generell schon durch Unternehmer B geschützt? Herzlichen Dank für Eure Hilfe! |
| |||
| AW: Partykonzept anmelden Als Marke schützen lässt sich m.E. nicht das Konzept, sondern nur der Name, Logo usw. Insofern kommt es darauf an, was B als Marke eingetragen hat und wie dann die Marken von A aussehen sollen. |
| |||
| AW: Partykonzept anmelden Auch ich denke, dass nicht das Konzept schutzfähig ist. Auch Brettspiele kann man m.W.n. nur nach Marke und Ausführung schützen, die Spielidee, das Konzept wohl nicht. Falls doch, so haben Schaum- oder Farb-Partys zuwenig Erfindungscharakter. Um eine Kollision mit den eingetragenen Schutzrechten von B zu vermeiden, wäre es in der Tat furchtbar nützlich, diese zu kennen in Schriftform. Dann kann A oder sein RA mit Schwerpunkt Schutzrechte entscheiden, was man sich schlauerweise schützen lässt. Ein Exklusivrecht für "Lesgay" oder "Neopaint" Partys lässt sich m.E. aber nicht durchsetzen. Die Erfindung einer synthetischen Farbe, die frei von Allergenen und potentiell cancerogenen Stoffen ist, auch Produktionsnebenprodukten, wäre allerdings schutzwürdig. Ein dummer Scherz, ein Großteil der Rohstoffe handelsüblicher Kosmetika und Hautpflegemittel unterliegt in Reinsubstanz doch eher verschreckenden Arbeitsschutzvorschriften.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: Partykonzept anmelden Zitat:
Zitat:
Das Veranstalten einer nachgeahmten Neon-Paint Party könnte allerdings wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, § 4 UWG, wenn damit in vermeidbarer Weise vorgetäuscht würde, die eigene Neon-Paint-Party-Dienstleistungen hätten dieselbe betriebliche Herkunft Verantwortlichkeit wie die "originalen". Dasselbe würde gelten, wenn mit der Nachahmung die Wertschätzung ausgenützt würde, die Neon-Paint-Party-Veranstaltungen entgegengebracht würde. Zitat:
11 |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| GbR anmelden | Gewerberecht | 06.11.2011 19:35 |
| Anmelden zum Girls’ Day: | Nachrichten: Wissenschaft | 14.03.2011 12:00 |
| OHG Anmelden | Gewerberecht | 14.02.2011 22:07 |
| Anmelden.. | Straßenverkehrsrecht | 13.08.2009 12:25 |
| Jetzt anmelden! | Nachrichten: Wissenschaft | 29.03.2007 07:00 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios