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Namensrecht ohne Eintragung?

Dies ist eine Diskussion zu Namensrecht ohne Eintragung? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 02.09.2010, 10:16
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Namensrecht ohne Eintragung?

Hallo @all,

ich habe eine Frage zum Markenrecht. Folgender Fall:

Unternehmer A eröffnet einen kleinen Laden (z.b. Friseur). Der Name des Ladens besteht aus einem Doppelwort, das nicht geschützt ist und durch die allgemeine Verwendung der Begriffe auch nicht geschützt werden kann/darf. Unternehmen B, welches deutschlandweit in einem ähnlichen Geschäftsbereich aggiert (z.b. Zeitschrift mit dem selben Namen über neue Frisuren etc.) mahnt Unternehmen A ab, da der Laden den gleichen Namen besitzt wie die Zeitschrift. Der laden ist ausschließlich für Kunden aus dem lokalen Bereich.

Wer hat recht?


Viele Grüße
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Alt 02.09.2010, 21:31
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AW: Namensrecht ohne Eintragung?

Crossposting.

Anworten wurden schon reichlich und korrekt gegeben, also spart euch die Mühe.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 03.09.2010, 02:07
V.I.P.
 
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AW: Namensrecht ohne Eintragung?

Zitat:
Zitat von choplon Beitrag anzeigen
Unternehmen B, welches deutschlandweit ... Zeitschriften über neue Frisuren unter dem Titel XYZ vertreibt, mahnt Friseur-Unternehmen A ab, da As Friseur-Laden den gleichen Namen XYZ besitzt wie die Zeitschrift.

XYZ besteht aus einem Doppelwort, das nicht geschützt ist und durch die allgemeine Verwendung der Begriffe auch nicht geschützt werden kann/darf.
Vermutlich ist gemeint, das XYZ nicht als Marke (für Friseur-Dienstleistungen, Presseerzeugnisse usw.) eingetragen ist.

Selbst wenn der Eintragung eines Zeichens XYZ als Marke die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG entgegenstünden, so könnte dieses Zeichen gleichwohl als "geschäftliche Bezeichnung" im Sinne von § 5 MarkenG geschützt sein, etwa durch eine Verkehrsgeltung als Unternehmensbezeichnung, oder als Werktitel-Bezeichnung einer Zeitschrift.

Es dürfte wohl schon allergeringste Unterscheidungskraft genügen, um von einem Schutz ausgehen zu können. Wenn es sich jedoch um seeehr unterscheidungsschwache Bezeichnungen handelt, die etwa (fast) ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, oder aus im allgemeinen Sprachgebrauch für die betreffenden Dienstleistungen übliche Bezeichnungen - dann könnte die Reichweite eines Verbotsrechts drastisch eingeschränkt sein:

Dann würde etwas das Werktitelrecht seinen Inhaber lediglich dazu berechtigen, nur gegen Presseerzeugnisse mit thematisch höchst ähnlicher Ausrichtung mit identischem Titel vorgehen zu können, nicht aber auch gegen Dienstleister, welche die in der Zeitschrift thematisierten Dienstleistungen in einem Ladenlokal unter einer mit dem Zeitschriftentitel identischem Firmenbezeichnung anbieten:

---> Die Frisuren-Zeitschrift "Neue Frisur" könnte höchstens gegen eine Zeitung über Friseurbedarfs-Artikel mit dem Titel "Neue Frisur" gemäß § 15 MarkenG wg. Verwechslungsgefahr vorgehen; ihr Verbotsrecht würde sich jedoch nicht auch gegen das Anbieten von Friseur-Dienstleistungen unter Firmenbezeichnungen wie "Neue Frisur GmBH" bzw. "Neue Frisur" erstrecken können.

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