Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Namensrecht

Dies ist eine Diskussion zu Namensrecht innerhalb des Forums Markenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 13.03.2011, 14:45
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 1
Keine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mirus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Namensrecht

Hallo,

ich habe folgenden Fall zu bearbeiten:

"A hat sich die Domain "www.jacobi.de" registrieren lassen, auf der er keinen content hochgeladen hat. Frau M. Jacobi möchte die Domain für sich registrieren. Hat Frau M. Jacobi einen Anspruch auf Freigabe der Domain?"

Ich denke als Anspruchsgrundlage dient §12 Namensrecht BGB.
Voraussetzung ist, dass der Name gebraucht wird, nun stellt sich mir die Frage, ob in der registrierung schon ein Gebrauch zu werten ist und wie man das begründen könnte?

Lg
mirus
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 14.03.2011, 02:43
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.209
97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)  
AW: Namensrecht

Zitat:
Zitat von mirus Beitrag anzeigen
"A hat sich die Domain "www.jacobi.de" registrieren lassen

nun stellt sich mir die Frage, ob in der registrierung schon ein Gebrauch zu werten ist und wie man das begründen könnte?
"Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung. Denn eine - stets rechtswidrige - Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten.

Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist. Ein - zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein."

BGH - Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm

11
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Namensrecht Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 09.03.2011 06:05
Namensrecht Familienrecht 13.02.2010 19:01
Namensrecht Familienrecht 03.03.2009 10:04
Namensrecht § 12 BGB Bürgerliches Recht allgemein 08.02.2009 12:53
Namensrecht Familienrecht 25.10.2007 11:46





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Markenrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN