Dies ist eine Diskussion zu Namensgleichheit des Markennamens innerhalb des Forums Markenrecht
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| Namensgleichheit des Markennamens Was kann der Markenrechtseigentümer der Sendung SCHÖNER jetzt gegen den Sender veranlassen? |
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| AW: Namensgleichheit des Markennamens Zitat:
§ 5 MarkenG 1. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. 2. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. 3. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Zitat:
Grundsätzlich sind die Verbotsrechte aus Titelrechten eher "schwach" in der Weise, daß auch schon bei gering abweichenden Bezeichnungen keine markenrechtlich relevante "Ähnlichkeit" mehr gesehen wird. Dies gilt umso mehr, je "beschreibender" die als Titel gewählte Bezeichnung ( für Inhalt, Zielgruppe, Zweck ) gewählt ist. ABER: insbesondere bei Zeichen, die hauptsächlich nur gesprochen kommuniziert werden ( wie bei Hörfunk-Programmtiteln anzunehmen ), dürfte es HAUPTSÄCHLICH darauf ankommen, wie weit die beiden einander gegenüberstehenden Titel klanglich als einander ähnlich/identisch zu werten sind, selbst wenn sie im Schriftbild als deutlich verschieden anzusehen wären. ) 11 |
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| AW: Namensgleichheit des Markennamens Danke für die ausführliche Antwort: In dem Fall verhält es sich so, dass der Produzent dieser Sendung zugleich auch alle Rechte an der Ausstrahlung sowie allen Jingleelementen hatte und auch das Konzept 100 Prozent sein geistiges Eigentum ist. Wie ist der rechtliche Rahmen, wenn jetzt bei der nachfolgesendung sogar mit diesen jingleelementen und den gleichen Konzepten gearbeit wird. Kann eine Unterlassungsaufforderung vom Produzenten und Eigentümer der Marke Schöner gegen den jetzigen Produzenten der Marke Schöhner erwirkt werden und wie ist da der Ablauf? Danke schon jetzt! |
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