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Namensgleichheit des Markennamens

Dies ist eine Diskussion zu Namensgleichheit des Markennamens innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 10.07.2009, 11:49
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Namensgleichheit des Markennamens

Wie verhält sich die Rechtslage im folgenden Fall. Ein Hörfunksender hat seit einigen Jahren eine Sendung im Programm gehabt, die von einem freien Mitarbeiter produziert wurde. Dieser hat auch die kompletten Namens und Ausstrahlungs und Verwertungsrechte. Jetzt hat der Sender diese Sednung aus dem prgramm genommen. Dafür wird jetzt auf dem gleichen Sendeplatz eine Sendung ausgestrahlt welche fast den selben identischen Titel trägt. Sagen wir als Beispiel hieß die Sendung davor SCHÖNER und jetzt gibt es einen Sendenamen mit dem Titel SCHÖHNER. Das groteske daran ist aber, dass die Sendung SCHÖNER vom gleichen Moderator wie SCHÖHNER moderiert wird.
Was kann der Markenrechtseigentümer der Sendung SCHÖNER jetzt gegen den Sender veranlassen?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.07.2009, 13:19
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AW: Namensgleichheit des Markennamens

Zitat:
Zitat von Kirchenmieter
Freier Mitarbeiter eines Hörfunksenders hat die kompletten Namens und Ausstrahlungs und Verwertungsrechte [ an einem von ihm produzierten Programm ]
Es wäre zu klären, wer die Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung ( als Unternehmenskennzeichen? als Werktitel? ) hat, unter welcher der Sender dieses Programm gesendet hat:

§ 5 MarkenG
1. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

2. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

3. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Zitat:
Sagen wir als Beispiel hieß die Sendung davor SCHÖNER und jetzt gibt es einen Sendenamen mit dem Titel SCHÖHNER.
Was kann der Markenrechtseigentümer der Sendung SCHÖNER jetzt gegen den Sender veranlassen?
Angenommen, der Programm-Produzent ist auch Inhaber der Rechte an der Titelbezeichnung, unter der das von ihm produzierte Programm vom Sender XY ausgestrahlt wurde.

Grundsätzlich sind die Verbotsrechte aus Titelrechten eher "schwach" in der Weise, daß auch schon bei gering abweichenden Bezeichnungen keine markenrechtlich relevante "Ähnlichkeit" mehr gesehen wird. Dies gilt umso mehr, je "beschreibender" die als Titel gewählte Bezeichnung ( für Inhalt, Zielgruppe, Zweck ) gewählt ist.

ABER: insbesondere bei Zeichen, die hauptsächlich nur gesprochen kommuniziert werden ( wie bei Hörfunk-Programmtiteln anzunehmen ), dürfte es HAUPTSÄCHLICH darauf ankommen, wie weit die beiden einander gegenüberstehenden Titel klanglich als einander ähnlich/identisch zu werten sind, selbst wenn sie im Schriftbild als deutlich verschieden anzusehen wären. )

11
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  #3 (permalink)  
Alt 10.07.2009, 13:40
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AW: Namensgleichheit des Markennamens

Danke für die ausführliche Antwort:

In dem Fall verhält es sich so, dass der Produzent dieser Sendung zugleich auch alle Rechte an der Ausstrahlung sowie allen Jingleelementen hatte und auch das Konzept 100 Prozent sein geistiges Eigentum ist.
Wie ist der rechtliche Rahmen, wenn jetzt bei der nachfolgesendung sogar mit diesen jingleelementen und den gleichen Konzepten gearbeit wird.
Kann eine Unterlassungsaufforderung vom Produzenten und Eigentümer der Marke Schöner gegen den jetzigen Produzenten der Marke Schöhner erwirkt werden und wie ist da der Ablauf?
Danke schon jetzt!
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