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Name einer Homepage für etwas anderes klauen

Dies ist eine Diskussion zu Name einer Homepage für etwas anderes klauen innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2009, 20:17
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Name einer Homepage für etwas anderes klauen

Mal folgendes angenommen:

Ein Admin (der den Namen seiner Homepage mit keinem Patent / Markenrecht was auch immer geschützt hat) einer 5 Jahren alten Website (nennen wir sie "www.begriff1-begriff2.de" <- erfunden) bemerkt dass jemand seit kurzer Zeit eine Webradiosendung hat die den Namen "begriff1-begriff2" trägt und in deren Inhalt auch gleiche Themen behandelt werden wie auf der eigenen Homepage.

Mal angenommen er (derjenige der diese Webradiosendung macht) weigert sich auf Bitte des Admins den Namen dieser Webradiosendung zu ändern, welche rechtlichen Mittel ständen zur Verfügung? Würden überhaupt welche bestehen?

Mfg

Geändert von reinbluetig (22.04.2009 um 20:18 Uhr). Grund: Rechtschreibfehler
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  #2 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 18:25
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AW: Name einer Homepage für etwas anderes klauen

Zitat:
Zitat von reinbluetig
Ein Admin (der den Namen seiner Homepage mit keinem Patent / Markenrecht was auch immer geschützt hat) einer 5 Jahren alten Website (nennen wir sie "www.begriff1-begriff2.de" <- erfunden)
"Begriff1-Begriff2.de" könnte als eine sogenannte "geschäftlichen Bezeichnung" im Sinne von § 5 MarkenG geschützt sein.

Zitat:
Webradiosendung "begriff1-begriff2" , ... in deren Inhalt gleiche Themen behandelt werden wie auf der ... Homepage [ unter begriff1-begriff2.de ].

welche rechtlichen Mittel ständen zur Verfügung?
§ 15 MarkenG

Je "beschreibender" die fragliche Bezeichnung für den Inhalt des Gekennzeichneten wäre ( z.B. "Gesuender-Kochen.de" ), desto eher würden schon kleinste Unterschiede zwischen den Zeichen ( XYZ <---> XYZ.de ) oder zwischen den Inhalten der gekennzeichneten Objekte ( Unternehmen in der Branche X <--> Radiosendung zur Branche X / Unternehmen in Branche Y / ... ) genügen, um von einer ausreichenden Unverwechselbarkeit sprechen zu können.

Zitat:
Würden überhaupt welche bestehen?
Grundsätzlich ja. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die jeweiligen Rechtsfolgenregelungen erfüllt wären, läßt sich ohne detaillierte Kenntnis aller Einzelheiten des Falls nicht annähernd zuverlässig abschätzen.

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