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Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Dies ist eine Diskussion zu Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 03.08.2010, 11:25
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Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Hallo, dies ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe demnach, dass er soweit richtig und verständlich ist. Beim durchsuchen des Boards ist mir aufgefallen, dass es eher üblich zu sein scheint neue Beiträge zu eröffnen, als ein ähnliches Thema weiter zu führen ?!

Zum Fall, den ich gerne vortragen würde:

Jemand kauft via online-auktionshaus ein (originales)Markenprodukt in den USA.
Bei der Zoll überprüfung stellt sich heraus, dass entsprechende Marke in Deutschland einen eigenen "inhaber" hat.
Nun ist der Zoll angewiesen dieses Produkt zur deutschen Vertretung dieser Marke zu senden, um dort prüfen zu lassen,
ob es sich um ein Plagiat handelt.

Fakten:
- Es handelt sich um ein original Modell der Muttermarke (staaten)
- Es ist ein reiner Privatimport

Fragen:
- Wenn ich das richtig sehe, könnte besagte Person nicht Marktrechtlich abgemahnt/verklagt werden, da sie ja privat gehandelt hat. Ist das so?
- Hat die deutsche Vertretung das Recht, das Produkt einzubehandelten, und (nach Eigentumsübertragung) zu zerstören,
selbst wenn es ein Produkt der Originalmarke (also kein direktes plagiat) ist.
- Wie könnte sich die besagte Privatperson am besten dagegen wehren (Schriftstück der Eigentumsübertragung und Abmahnung)?
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Alt 04.08.2010, 03:52
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Marken, Grauimporte und EU (plus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum):

Im genannten Wirtschaftsraum darf Jeder ein Markengerät weiterverkaufen, das er in diesem Raum mit Billigung des Markeninhabers gekauft hat, soweit Absatz 2 nicht dagegen spricht,

sagt das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen in § 24.

Die USA zählen meines Wissens nicht dazu.

Also könnte es sein, dass eine Ware gar nicht in der EU verkauft werden darf. So wie z. B. das Bier namens "Budweiser"!

Selbst wenn es vom Original-Hersteller stammt, kann es dann evendöll noch im Hafen verbrannt werden.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 04.08.2010, 17:58
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Zitat:
Zitat von Cervin Beitrag anzeigen
Bei der Zoll überprüfung stellt sich heraus, dass entsprechende Marke in Deutschland einen eigenen "inhaber" hat.
Nun ist der Zoll angewiesen dieses Produkt zur deutschen Vertretung dieser Marke zu senden, um dort prüfen zu lassen, ob es sich um ein Plagiat handelt.
Der Inhaber der Marke mit Geltung in Europa (oder zumindest mit Geltung in Deutschland) soll sich dazu erklären, ob es sich um ein ohne seine Zustimmung unter seiner deutschen (bzw. europäischen) Marke erstmals in den deutschen ( bzw. europäischen) Verkehr gebrachtes Warenexemplar handelt.

Er soll prüfen/bestätigen, ob die beschlagnahmte Ware widerrechtlich eingeführt wurde ( selbst wenn sie ein Original sein sollte ).

Zitat:
Fakten:
- Es handelt sich um ein original Modell der Muttermarke (staaten)
Dann ist hinsichtliches dieses konkreten Exemplars durch das vom Markeninhaber erfolgte Inverkehrbringen auf dem US-Markt "nur" das amerikanische Weitervertriebsrecht erschöpft. Das Alleinkennzeichnungsrecht des Inhabers einer Marke mit Geltung in Europa ( oder zumindest in Deutschland ) ist durch ein außereuropäisches Inverkehrbringen des betreffenden Marken-Exemplars noch nicht erschöpft.

Zitat:
- Es ist ein reiner Privatimport
Meines Wissens ist z.B. in Frankreich auch Privatpersonen eine Benutzung/Einfuhr von ohne erforderliche Zustimmung der Markeninhaber in den Verkehr gebrachten/gelangten Markenwaren bei Strafe verboten.

Dagegen erkennt das Gesetz in Deutschland den Inhabern von Marken Rechte gegenüber Markenzeichenbenutzern erst/nur insoweit zu, als eine Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" stattfindet, § 14 MarkenG. Insbesondere können Privatpersonen mit Markenzeichen versehen Waren benutzen/ bei der Einreise nach Deutschland mitführen, ohne daß die Bestimmungen des Markenrechts auf ein außerhalb des "geschäftlichen Verkehrs" liegendes Handeln anwendbar wären. Der Preis einer von einer Privatperson eingeführten Ware könnte vielleicht ein Indiz dafür sein, daß sie nicht ausschließlich zur privaten Benutzung, sondern zur Weiterveräußerung vorgesehen ist ---> geschäftlicher Verkehr ---> Markenrecht anwendbar.

Zitat:
- Wenn ich das richtig sehe, könnte besagte Person nicht Marktrechtlich abgemahnt/verklagt werden, da sie ja privat gehandelt hat. Ist das so?
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Käufers hier als eine "Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" anzusehen wäre.

Zitat:
- Hat die deutsche Vertretung das Recht, das Produkt einzubehandelten, und (nach Eigentumsübertragung) zu zerstören,
selbst wenn es ein Produkt der Originalmarke (also kein direktes plagiat) ist.
Ungefähr gilt: Die Zollbeschlagnahmung wird auf Antrag des Käufers aufgehoben, falls der Rechteinhaber kein Gericht findet, das -zumindest vorläufig- seine Verbotsansprüche gegenüber dem Käufer bestätigt ( was ein Gericht auf Antrag des Rechteinhabers quasi "blind" tut, wenn der Rechteinhaber glaubhaft versichert, ihm stünden wg. "Handelns im geschäftlichen Verkehr" Verbotsansprüche gegen den Käufer zu - das Gericht ist der Meinung, der Käufer könne ja ein "gründliches" Verfahren anstrengen, wenn er mit der Einstweiligen Anordnung nicht zufrieden ist ... )

Der Rechteinhaber könnte bei Gericht beantragen, den Käufer dazu zu verurteilen, in die Vernichtung seines, des Käufers, Eigentum einzuwilligen. Das Gesetz untersagt dem Rechteinhaber Vernichtungsansprüche dann, wenn diese "unverhältnismäßig" sein sollten.

( Wenn der Käufer "freiwillig", ohne von einem Gerichtsurteil dazu gezwungen worden zu sein, auf sein Eigentum verzichten will, dann darf der Rechteinhaber die beanstandeten Waren nach Belieben zerstören. )

Zitat:
- Wie könnte sich die besagte Privatperson am besten dagegen wehren (Schriftstück der Eigentumsübertragung und Abmahnung)?
Am besten wäre es, eine Änderung der EU-Rechtslage zur weltweiten Erschöpfung von Markenrechten ( wie etwa in der Schweiz ) herbeizuführen, wonach das Inverkehrbringen einer Original-Markenware ( z.B. einer Original-Rolex-Armbanduhr ) irgendwo auf der Welt ( etwa in den USA ) die Erschöpfung eines innerhalb der EU geltenden Markenrechts ( bzw. des Rechts aus einer Markeneintragung beim schweizerischen Markenamt ) zur Folge hätte.

Bisher haben die europäischen Markeninhaber eine Rechtsauflage auf ihrer Seite, wonach sie sich innerhalb Europas vor dem Handel mit von ihnen außerhalb Europas in den Verkehr gebrachten Original-Markenwaren abschotten können.

Wenn Du flugs eine Änderung der Rechtslage herbeiführen könntest - dann wäre es für Dich egal, an welcher Stelle der Welt ein Markeninhaber sein Original-Markenexemplar das erste mal "aus der Hand" geben will - denn wenn es erst mal von ihm in den Verkehr gebracht wurde, dürfte es weltweit beliebig weitergehandelt werden.

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  #4 (permalink)  
Alt 04.09.2010, 01:44
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Hallo once,
wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, handelt also eine Person, die eine Markenware innerhalb der EU gekauft hat, auch nicht dann strafbar, wenn er diese Ware in Dtl. weiterverkauft?!
Gruß Stone
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  #5 (permalink)  
Alt 04.09.2010, 02:07
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Ob etwas strafbar ist oder nicht, steht in §§ 143 Markengesetz. Vorher aber sollte man kucken, ob man zivilrechtlich abgemahnt und zu Schadensersatz herangezogen werden kann nach
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

Dazu ist nicht nur, aber wesentlich entscheidend, ob die Ware im EU-Raum gekauft wurde nach Absatz 1 § 24 Erschöpfung.

Die Ausnahmen dazu stehen in Absatz 2.
Zitat:
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Wenn also der Markeninhaber wen anschreibt, "Meine Marke X in der von dir veränderten Form mag ich nicht von dir in der EU vertrieben haben!", dann sollte man sich daran schon halten (oder halt klagen dagegen).

Oder besser vor einer Veränderung und einer folgenden Inverkehrbringung nachfragen beim Markeninhaber, denn:
Zitat:
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Was dann selten unter 1.000,- abgeht, alleine schon für die Gebühr des abmahnenden Anwalts, falls der Rechteinhaber nicht leichtsinnig einfach nur mal so schreibt...

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #6 (permalink)  
Alt 04.09.2010, 12:23
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Zitat:
Zitat von Stone222 Beitrag anzeigen
wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, handelt also eine Person, die eine Markenware innerhalb der EU gekauft hat, auch nicht dann strafbar, wenn er diese Ware in Dtl. weiterverkauft?!
Entscheidend ist, ob das betreffende Markenexemplar "vom Markeninhaber innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden war". ( Sprich: ob er es in der EU "verkauft" hatte. )

Es kommt also genaugenommen nichtdarauf an, wo Käufer und Verkäufer ansässig sind. Selbst wenn ein in Frankreich ansässiger Deutscher und ein in Italien ansässiger Belgier in Weißrußland einen Kaufvertrag über ein Markenwaren-Exemplar schließen, das dem Käufer dann in Deutschland übergeben wird - die Berechtigung des Markeninhabers, dem Käufer(!) der Markenware den Weitervertrieb untersagen zu können, hängt allein davon ab, ob dieses Exemplar vom Markeninhaber zuvor innerhalb der EU ( etwa in England? ) in den Verkehr gebracht worden war.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: wenn der Käufer nachweisen kann, daß der Markeninhaber seine Markenware innerhalb der EU zu unterschiedlichen Preise anbietet, dann trägt im Zweifel der Markeninhaber die Beweislast dafür, daß es sich bei einem beanstandeten Weitervertrieb NICHT um von ihm innerhalb der EU abverkaufte Original-Markenwarenexemplare handelt.

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  #7 (permalink)  
Alt 04.09.2010, 18:11
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: wenn der Käufer nachweisen kann, daß der Markeninhaber seine Markenware innerhalb der EU zu unterschiedlichen Preise anbietet, dann trägt im Zweifel der Markeninhaber die Beweislast dafür, daß es sich bei einem beanstandeten Weitervertrieb NICHT um von ihm innerhalb der EU abverkaufte Original-Markenwarenexemplare handelt.

11
Hallo once,
vielen Dank für deinen Beitrag. Er hat mich schon einen großen Schritt weiter gebracht.
Weißt du in wie weit diese untrerschiedlichen Preise innerhalb der EU auseinander liegen müssen?
Würde es zum Beispiel genügen, dass in EU-Land A die Ware der Marke für umgerechnet 510€ verkauft werden, während in einem anderen EU-Land B die selbe Ware für 590€ verkauft wird?
Grüße Stone
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  #8 (permalink)  
Alt 04.09.2010, 20:37
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Hallo Stone,

die Richter nehmen in der Regel den "durchschnittlich informierten Normalbürger" als Maßstab, wenn es darauf ankommt, was der An-/Beklagte hätte wissen können müssen. Nehme ich mich, dann kann ich mich erinnern, dass re-importierte Autos aus Belgien früher bis zu 30 % billiger waren.

Nimmt man solche Infos als Standardwissen, dann darf davon ausgegangen werden, dass ein Käufer stutzig werden muss, wenn er eine Markenware angeboten bekommt, die 50 % billiger ist als im Laden um die Ecke - auch wenn der Verkäufer behauptet, das wäre nunmal so, die wäre aus Griechenland, also legal in der EU in Verkehr gebracht.

Heute stehen wohl Pharma-Produkte an der Spitze der sog. "Grauimporte", wobei sich gefühlt 20 % einsparen lässt. Objektiver betrachtet sind es sogar 47 % Unterschied zwischen Griechenland und England, sagt die Tabelle in diesem aufschlussreichen Paper.

Aber in D. kann sich wohl kaum wer dumm stellen, wenn es sich im Markenware mit mehr als 50 % unter dem Ladenpreis handelt: Die ist dann höchstwahrscheinlich nicht mit dem Einverständnis des Markeninhabers in der EU in Verkehr gekommen (oder eben "vom Laster gefallen", also ebenfalls illegale, hier Hehler-Ware :-)).

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #9 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 15:39
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Zitat:
Zitat von Stone222 Beitrag anzeigen
Weißt du in wie weit diese untrerschiedlichen Preise innerhalb der EU auseinander liegen müssen?
Würde es zum Beispiel genügen, dass in EU-Land A die Ware der Marke für umgerechnet 510€ verkauft werden, während in einem anderen EU-Land B die selbe Ware für 590€ verkauft wird?
Der EuGH hatte die Umkehr der Beweislast für den Fall angenommen, daß "die Gefahr einer innereuropäischen Marktabschottung" bestehen könnte, siehe auch hier:

Zitat:
Oftmals ergibt sich die Konstellation, dass nicht sicher ist, ob es sich bei der streitgegenständlichen Ware um lizenzierte Originalware handelt die mit Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt wurde oder eben nicht. Es stellt sich dann die Frage, wer nun die Beweislast für welche Tatsachen trägt. Dies ist selbst in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
Der Markeninhaber muss zunächst darlegen, weshalb der Verkäufer gegen die Bestimmungen des Markengesetzes verstoßen haben soll. Meist wird angeführt, die Waren seien bspw. nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den EWR eingeführt worden. Diesem Vortrag muss der Verkäufer entgegentreten, z.B. mit dem Einwand der Erschöpfung gemäß § 24 Absatz I Markengesetz. Die enstprechenden Tatsachen müssen dann bewiesen werden. Dies gelingt in vielen Fällen nicht, da entsprechende Belege, Quittungen etc. fehlen oder nicht mehr auffindbar sind. Allerdings kann es zu einer Umkehr der Beweislast kommen, wenn eine sogenannte Marktabschottung durch den Markeninhaber droht. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren über ein ausschließliches Vetriebssystem kanalisiert werden, um einen Zwischenhandel zu unterbinden. So soll der Preis für die Waren künstlich hoch gehalten werden. In diesen Fällen kann es zu einer Modifizierung der Beweislast kommen.

http://www.anwalt24.de/beitraege-new...d-online-shops
D.h.: Sobald Du Tatsachen aufzeigen könntest, die darauf hindeuten, daß der Markeninhaber innereuropäische Märkte voneinander abschottet/abschotten will (etwa durch ein "exklusives Vertriebssystem"), wäre eine Beweislast-Umkehr gerechtfertigt: dann hätte der Markeninhaber Dir nachzuweisen, daß eine von Dir weiterverkaufte Original-Ware NICHT von ihm irgendwo innerhalb der EU (genauer: EWR = EU+Liechtenstein+Island+Norwegen) in den Verkehr gebracht worden waren.

Wenn Du einen Eindruck von der Unterschiedlichkeit (höchst-)richterlicher Meinungen gewinnen willst, wie die Gesetzes-Vorgaben zur Erschöpfung von Markenrechten "richtig" auszulegen sind, könntest Du Dich hier informieren:

Parfumtester

Zuletzt hatte sich der EUGH (Urteil vom 03.06.2010, Az.: C-127/09) geäussert. Danach soll der Verkauf von Parfümtestern, welche mit der Aufschrift „Demonstration" und „unverkäuflich" versehen sind, mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend sein, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht zugestimmt hat.

Ganz anders hierzu der BGH: In seinem Urteil vom 15.02.2007 (Az. I ZR 63/04) wurde in Bezug auf Parfumtester, die zum Verkauf innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten wurden, entschieden, dass die Markenrechte des Inhabers daran erschöpft sind.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/erschoepfung-marken.html

Zitat:
die Richter nehmen in der Regel den "durchschnittlich informierten Normalbürger" als Maßstab, wenn es darauf ankommt, was der An-/Beklagte hätte wissen können müssen.
Wessen "Kennen-Müssen" ( welches Umstands ) soll hier eine Rolle gespielt haben können?

Zitat:
in D. kann sich wohl kaum wer dumm stellen, wenn es sich im Markenware mit mehr als 50 % unter dem Ladenpreis handelt:
Gegenüber dem KÄUFER einer Ware, die ohne erforderliche Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Markeninhaber keine Ansprüche. Insbesondere hat er keine Ansprüche wg. "Kennen-Müssens" einer dem Verkäufer fehlenden Markenzeichenbenutzungs-Genehmigung, und insbesondere hat der Markeninhaber keine Ansprüche gegen einen Käufer, der einen "auffällig" niedrigen Kaufpreis gezahlt hatte.

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  #10 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 11:09
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Gegenüber dem KÄUFER einer Ware, die ohne erforderliche Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Markeninhaber keine Ansprüche. Insbesondere hat er keine Ansprüche wg. "Kennen-Müssens" einer dem Verkäufer fehlenden Markenzeichenbenutzungs-Genehmigung, und insbesondere hat der Markeninhaber keine Ansprüche gegen einen Käufer, der einen "auffällig" niedrigen Kaufpreis gezahlt hatte.

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Danke für die bisherigen Antworten!

Wie sieht es nun aus, wenn der Käufer, der denkt innerhalb des EU-Raumes ein Schnäppchen gemacht zu haben, seine erworbene Ware weiterverkaufen will, z.B. in einem Internetauktionshaus. Das wesentliche einer Auktion ist ja, dass der Verkäufer keinen Einfluss auf den Endpreis der Ware nehmen kann und deswegen wird ihm ja schwer zu unterstellen sein, dass er die Ware nur zu sagen wir 50% des eigentlich gehandelten Preises gekauft und zu 60% des eigentlichen Preises verkaufen will.
Ich hoffe meine Frage ist halbwegs verständlich formuliert...
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