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Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party

Dies ist eine Diskussion zu Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 06.09.2011, 20:40
Boardneuling
 
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Exclamation Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party

Angenommen Person A und B organisieren "hobbymäßig" zusammen seit einigen Jahren jährlich eine Party, die weder Kosten (Miete, Werbung, Gagen etc.) verursacht noch Einnahmen (Eintritt, Getränkeverkauf etc.) einbringt.

Die Party wird nach einigen Jahren von "Name Zwei" in "Facebook-Party" umbenannt und darunter auch im Web beworben. Über einen kleinen Hinweis auf der Website und auf der Facebook-Seite werden bisherige Fans über die Namensänderung informiert.

Nun erhält Person A, unter dessen Namen die Website angemeldet ist, von einer Firma gleicher Branche namens "Name Eins" über eine Kanzlei eine Abmahnung aufgrund von begangener Markenrechtsverletzung. So behauptet die Kanzlei, dass Person A den Namen zum Anlocken von Besuchern benutzt habe, obwohl der Name "Name Zwei" eigentlich nur am Rande in Erscheinung tratt und auch nicht das Ziel von Person A war.

So schreibt die Kanzlei, dass es "Dritten untersagt ist, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der geschützten Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht oder Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorgerufen werden. Die Kennzeichen "Name Eins" und "Name Zwei" sind sowohl in phonetischer, schriftbildlicher als auch sinnbildlicher Hinsicht verwechslungsfähig".

Hier stellt sich die Frage, ob Person A wirklich im GESCHÄFTLICHEN Verkehr gehandelt hat, ob der Name wirklich zu Verwechslungen geführt habe, da dies in Foren etc. nicht ansatzweise behauptet werden könnte und somit auch gar keine Markenrechtsverletzung begangen wurde.

Die Kanzlei forderte von Person A typischerweise eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie ein Schadenersatz in Höhe von ca. 3.000 Euro (Gegenstandswert 250.000 Euro).

Nachdem Person A die Erklärung und Zahlung innerhalb 1 Woche ignorierte, wurde ein Mahnbescheid von der Kanzlei ausgestellt. Hier wurde angegeben, dass im Fall eines Widerspruchs der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.

Wie seht ihr den Fall? Versucht die Kanzlei einfach eine angebliche Markenrechtsverletzung gegen eine Privatperson geltend zu machen oder würde ein Richter der Firma "Name Eins" recht geben, obwohl dieser gar kein Schaden entstanden ist?

Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor???

Sollte man abwarten, ob die Kanzlei den Fall wirklich ans Gericht gibt, wenn Person A insgesamt widerspricht oder ist die Hinzuziehung eines Anwaltes für Person A jetzt schon erforderlich. Wenn ja, wie kann der Anwalt helfen?

Besten Dank für Eure Antworten!

PS: Übrigens fand die Party von Person A aus anderen Gründen dann doch nicht mehr statt!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.09.2011, 00:32
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AW: Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party

Zitat:
Zitat von Ver2felter Beitrag anzeigen
Angenommen Person A und B [ werben ] auf [ihrer] Website und auf ihrer Facebook-Seite [ für die Teilnahme an einer von ihnen unter der Bezeichnung ] "Facebook-Party" durchgeführte Veranstaltung mit dem Hinweis, daß die Veranstaltung früher unter der Bezeichnung "Name Zwei" durchgeführt worden war.

So behauptet die Kanzlei, dass Person A den Namen zum Anlocken von Besuchern benutzt habe, obwohl der Name "Name Zwei" eigentlich nur am Rande in Erscheinung tratt und auch nicht das Ziel von Person A war.
Damit dürfte gemeint sein, daß die Benutzung von "Name zwei" jedenfalls keine nach § 23 MarkenG zulässige Drittmarkenbenutzung gewesen sein dürfte.

Zitat:
Hier stellt sich die Frage, ob Person A wirklich im GESCHÄFTLICHEN Verkehr gehandelt hat,
Man könnte der Ansicht sein, daß die Benutzung eines Kennzeichens auf einer Web- und Facebook-Werbeseite für eine mehrjährig wiederkehrend durchgeführte Partyveranstaltung "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein könnte.

Zitat:
ob der Name wirklich zu Verwechslungen geführt habe, da dies in Foren etc. nicht ansatzweise behauptet werden könnte und somit auch gar keine Markenrechtsverletzung begangen wurde.
Die Frage einer "Verwechslungsgefahr" soll nach Ansicht der Rechtstprechung keine (einem Beweis zugängliche) Tatsachenfrage sein, sondern eine -dem Richterermessen überlassene- "Rechtsfrage". Selbst wenn es demnach in mehreren Jahren nachweislich zu keinerlei Verwechslung gekommen sein sollte, und selbst wenn durch Umfragen belegt wäre, daß in den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verwechslungsgefahr besteht, kann die Rechtsfrage einer "Verwechslungsgefahr" bejaht werden.

Zitat:
Die Kanzlei forderte von Person A typischerweise eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie ein Schadenersatz in Höhe von ca. 3.000 Euro (Gegenstandswert 250.000 Euro).
Der Gegenstandswert des Unterlassungsverlangens bemißt sich nach der "Berühmtheit" der Marke, sowie nach dem "Angriffsfaktor" ( wirtschaftliche Bedeutung des rechtsverletzenden Handelns ).

Zitat:
Nachdem Person A die Erklärung und Zahlung innerhalb 1 Woche ignorierte, wurde ein Mahnbescheid von der Kanzlei ausgestellt. Hier wurde angegeben, dass im Fall eines Widerspruchs der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
Mahnbescheid???

Welche Zahlung wurde "per Mahnbescheid" eingefordert??

Wenn es dem Gegner offenkundig gar nicht (vorrangig) um die gerichtliche Durchsetzung des markenrechtlichen UNTERLASSUNGS-Anspruchs zu gehen scheint, wenn stattdessen irgendwelche Zahlungen angemahnt werden, so scheint der Gegner die Aussichten einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs sehr skeptisch zu beurteilen ...

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  #3 (permalink)  
Alt 07.09.2011, 07:32
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AW: Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Mahnbescheid???

Welche Zahlung wurde "per Mahnbescheid" eingefordert??
Der Schadenersatz in Höhe von ca. 3.000 Euro + Nebenkosten durch den Mahnbescheid (Zinsen etc.).

Wie wär denn der normale Weg zur gerichtlichen Durchsetzung einer Unterlassungserklärung? Ich denke, dass es dem Gegner weniger um die Erklärung geht als um den Schadenersatz, da hier Fliegen mit Atombomben bekämpft werden.
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Alt 08.09.2011, 18:24
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AW: Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party

Zitat:
Nun erhält Person A, unter dessen Namen die Website angemeldet ist, von einer Firma gleicher Branche namens "Name Eins" über eine Kanzlei eine Abmahnung aufgrund von begangener Markenrechtsverletzung.
Und die Kanzlei wollte überhaupt keine Gebühren geltend machen? Und dies bei einem von ihr selbst gemutmaßten "Gegenstandswert 250.000 Euro"?

Dies könnte den Verdacht von once bestärken, dass sich die Firma und die Kanzlei nicht sonderlich sicher fühlen - hätten sie Recht bzw. sähen sie große Chancen, würde zumindest die Kanzlei hier auf einen Haufen Geld verzichten.

So arbeitet sie entweder karitativ für die Firma - oder mit ihr zusammen nach dem Motto: "Ihr habt kein Risiko, Firma, wir verlangen keine Gebühren, sondern nur einen Anteil am Schadensersatz."

Klingt sehr amerikanisch, ist wohl aber auch bei uns möglich. Wenn sie pokern, kann man mitpokern - vielleicht aber besser mit eigenem Anwalt ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 10.09.2011, 11:33
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Exclamation AW: Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Und die Kanzlei wollte überhaupt keine Gebühren geltend machen? Und dies bei einem von ihr selbst gemutmaßten "Gegenstandswert 250.000 Euro"?
Da ich immernoch nicht ganz verstehe, von welchen sonstigen Gebühren gesprochen wird, einmal das exakte Wording aus der Abmahnung, die A erhielt:

Zitat:
"Gemäß §14 Abs. 6, 125b Nr.2 MarkenG sind Sie verpflichtet, den Schaden, der durch die Verletzungshandung entstanden ist, zu ersetzen. Wir haben Sie deshalb aufzufordern, unserer Mandantschaft jedenfalls diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch unsere Beauftragung entstanden sind und die wir Ihnen wie folgt aufgeben dürfen:

Gegenstandswert: 250.000 Euro
1,3 Geschäftsgebühr: ... Euro
Erhöhungsgebühr: ... Euro
Auslagenpauschale: ... Euro
Gesamtbetrag: ~3.000 Euro

Zusätzlich sind Sie unter dem gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet, Kosten, die durch die notwendige Abmahnung Dritter entstanden ist, zu ersetzen. Die Erstattung dieser Kosten werden wir Ihnen noch getrennt und gesondert aufgeben.
Welche Gebühren hätte die Kanzlei denn fordern können?

A hat sich inzwischen einen ersten anwaltlichen Rat eingeholt, der folgendes Statement äußerte:

Zitat:
In der Sache gibt es mehrere Ansatzpunkte:

Zunächst einmal ist nicht klar, ob der Begriff "Name Zwei" von Ihnen überhaupt im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Hinzu kommt, dass gute Argumente gegen eine Zeichenähnlichkeit zu "Name Eins" bestehen. Die Gegenseite geht aus verschiedenen Marken vor. In der Mehrzahl handelt es sich um Wort-/Bildmarken mit einem Logo. Die Marken sind meines Erachtens gerade aufgrund des Logos eingetragen worden. Denn der Begriff "Name" selbst ist meines Erachtens eher beschreibend, also nicht schutzfähig. Gegen die eine Wortmarke "Name Eins" ist im übrigen Widerspruch durch einen Dritten eingelegt worden.

Ich habe schon einige Entscheidungen des Europäischen Markenamtes recherchiert. Hier hat die Gegenseite in einem Verfahren selbst argumentiert, dass der Begriff "Name" eher nicht schutzfähig ist und nur auf die beanspruchten Dienstleistungen abzielt. Es könnte also gut sein, dass es auf den Unterschied zwischen "Eins" und "Zwei" ankommt.

Zu prüfen wäre aber auch noch, ob nicht doch eine Rufausbeutung, wie von der Gegenseite angedeutet, vorliegt. Hier könnte aber schon wieder entgegengebracht werden, dass Ihr Festival gerade als Gegenveranstaltung, also gewissermaßen mit gesellschaftskritischm Motiv, gegen die Veranstaltung gesetzt wurde.

Insgesamt gibt es hier also einige Ansatzpunkte. Auch die Gegenseite scheint sich ihrer Sache nicht sicher zu sein, da bisher nur die Kosten eingeklagt werden. Schließlich haben sie noch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Streitwert von € 250T kann natürlich auch diskutiert werden, Streitwerte von € 50T oder 100T sind aber normal.

Gegen den Mahnbescheid muss binnen 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden, sonst ergeht ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid. Nach Widerspruch wird der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht abgegeben. Der Streitwert für den Prozess beträgt dann aber vorerst nur die ca. € 3T. Die Anwaltskosten für diesen Prozess betragen ca. € 600. Sie werden ersttet, wenn der Prozess vollumfänglich gewonnen wird. Es besteht aber immer noch die Gefahr, dass die Klage um Unterlassung erweitert wird, dann mit einem Streitwert von € 100T oder gar € 250T, wie es die Gegenseite durchsetzen will. Man muss also auch Überlegungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - anstellen. Hierdurch könnte ein Prozess vielleicht vermieden werden.
Person A hat inzwischen Widerspruch eingelegt und hat nun zwei Möglichkeiten:

1) Anwalt einschalten, dass er sich mit der Gegenseite außergerichtlich verständigt und glaubhaft darlegt, dass ein Prozess kein Sinn macht, da keine Markenrechte verletzt wurden. Nachteil: Anwaltskosten, die ggf. entstehen, obwohl die Gegenseite vielleicht gar keine weiteren Schritte mehr einleiten würde! Bekommt man in dem fall auch die Anwaltskosten erstattet oder nur, wenn es vor Gericht geht?

2) Nichts tun und abwarten, ob die Gegenseite den Fall überhaupt ans Gericht weitergibt. Falls nein, ist die Sache ohne Kosten für Person A beendet. Falls sie es aber abgibt, schaltet Person A natürlich den Anwalt ein.

Falls die Gegenseite gewinnt, könnt es auch noch sein, dass sie daraufhin den Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von 250.000 Euro versuchen werden einzuklagen.


Würdet Ihr erstmal pokern und abwarten, ob was kommt?
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