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Markenrechtsverletzung?

Dies ist eine Diskussion zu Markenrechtsverletzung? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 03.06.2009, 20:13
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Markenrechtsverletzung?

hallo zusammen,

angenommen unternehmen b kauft von hersteller a ware zum wiederverkauf.
b ist kreativ und künstlerisch tätig und macht aus den produkten vor dem weiterverkauf individuelle einzelstücke.
verletzt er hier rechte von a? die produkte sind auch nach dem bearbeiten noch als ware von b zu erkennen, wg entsprechendem (geschütztem) firmenaufdruck/ geschützter teilebezeichnung.

danke für eure beurteilung dieses fiktiven falles.

lg, freede
ps: ohje, bin kein fachmann, danke für laien-verständliche antworten ;-)
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Alt 04.06.2009, 02:20
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AW: Markenrechtsverletzung?

Zitat:
Zitat von freeda
angenommen unternehmen b kauft von hersteller a ware zum wiederverkauf.
b ist kreativ und künstlerisch tätig und macht aus den produkten vor dem weiterverkauf individuelle einzelstücke.
die produkte sind auch nach dem bearbeiten noch als ware von b zu erkennen, wg entsprechendem (geschütztem) firmenaufdruck/ geschützter teilebezeichnung.
§ 24 MarkenG
"Der Inhaber einer Marke ... hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke ... für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke ... von ihm ... in den Verkehr gebracht worden sind.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke ... der Benutzung der Marke ... im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

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  #3 (permalink)  
Alt 04.06.2009, 06:56
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AW: Markenrechtsverletzung?

hi once,

herzlichsten dank für die prompte info.
das heißt: selbst wenn b die ware in technisch u qualitativ gleichwertigem zustand und nur optisch verändert wieder in umlauf bringt, so kann a den verkauf untersagen?!

ist dies durch eine formlose aber schriftliche genehmigung von a zu umgehen?

nochmals danke und gruß,

freeda
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  #4 (permalink)  
Alt 04.06.2009, 15:13
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AW: Markenrechtsverletzung?

Zitat:
Zitat von freeda
das heißt: selbst wenn b die ware in technisch u qualitativ gleichwertigem zustand und nur optisch verändert wieder in umlauf bringt, so kann a den verkauf untersagen?!
Das ist nicht ganz klar. Meiner Erinnerung nach hat sich der BGH so geäußert, daß dies eventuell für solche Gestaltungen anders zu beurteilen wäre, in denen auf der veränderten Marken-Ware unübersehbar deutlich auf die Verantwortlichkeit des Markenwaren-Veränderers hingewiesen wird - wenn also z.B. Deine veränderten Marken-Shirts deutlich und dauerhaft als "freeda"-T-Shirts gekennzeichnet und angeboten würden.

BGH Urteil vom 14. Dezember 1995 - I ZR 210/93 - gefärbte Jeans

"Die Beklagte, deren Geschäftsführer der [andere] Beklagte ist, vertrieb im Frühjahr 1992 in ihrem Einzelhandelsgeschäft in Stuttgart von Levi Strauss in den USA hergestellte „Levi''''s 501“-Jeans, die vor dem Import in die Bundesrepublik Deutschland von dritter Seite - ohne Zustimmung von Levis - chlorgebleicht, neu eingefärbt und teilweise zu Shorts verkürzt worden waren.

Die Jeans waren unverändert mit den Warenzeichen der Klägerin auf Gesäßtasche, Knöpfen und Nieten versehen. Im Ladenlokal der Beklagten befand sich in unmittelbarer Nähe zu den angebotenen Hosen ein Schild mit dem Hinweis: „Used Levi''''s 501 original USA ... diese Second-Hand-Jeans wurde nicht von der Firma Levi Strauss eingefärbt."

(...)

Die Hinweisfunktion der Marke auf die Beschaffenheit [wirkt] auch - möglicherweise bei Jeans gerade - für die Ware im gebrauchten Zustand fort. Die gewerbliche Weiterveräußerung solcher Jeans mit dem Warenzeichen der Klägerin beeinträchtigt die einer Marke innewohnende Funktion, auf eine gleichmäßige Beschaffenheit der Markenartikel hinzuweisen, und unterfällt deshalb dem Verbot kennzeichenrechtswidriger Verwendung ..."

( Bei nicht auf der Ware, sondern bloß am Verkaufsstand angebrachten Hinweisen auf die Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen der ( veränderten ) Textilien ( etwa bei Schildern am Verkaufsstand, die darauf hinweisen, daß a) nicht der Markeninhaber die Jeans-Umfärbung zu verantworten hat, oder b) daß FC Chelsea-Fanschals NICHT vom Verein stammen, sondern von einem freien Fanschal-Händler ) wurde jedenfalls entschieden, daß dann eine kennzeichenrechtliche Handhabe besteht. )

Zitat:
ist dies durch eine formlose aber schriftliche genehmigung von a zu umgehen?
Eine Genehmigung des HERSTELLERS wäre genaugenommen nicht ausreichend - notwendig (und ausreichend) wäre eine Zustimmung des Markenrechte-Inhabers an der fraglichen Marke, auf die evtl.. ein Weitervertriebs-Verbotsrecht bezüglich der veränderten Marken-Waren gestützt werden könnte.

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  #5 (permalink)  
Alt 13.06.2009, 11:51
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AW: Markenrechtsverletzung?

vielen dank für die ergänzung, echt spannendes thema.
hab da jetzt ein paar tage dran rumgedacht und bin zu folgender überlegung gekommen:
wenn b ware ankaufen und diese im original zustand weiterverkaufen würde- mit der option für den kunden, anschließend seinen "kreativen morphing-service" in anspruch zu nehmen- b also auch auf der rechnung getrennt artikel und dienstleistung ausweist- würde b damit nicht die gesamte problematik umgehen?

schließlich kaufen leute auch besteck und lassen es gravieren oder sie lassen ihr auto air-brushen usw

danke nochmal und beste grüße,
freeda

Geändert von freeda (13.06.2009 um 16:30 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 15.06.2009, 14:21
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AW: Markenrechtsverletzung?

Zitat:
Zitat von freeda
wenn b auf der rechnung ... artikel und dienstleistung [getrennt] ausweist- würde b damit nicht die gesamte problematik umgehen?
Meines Erachtens nein: entscheidend bliebe doch, daß auch dann noch von einer "Benutzung des Markenzeichens" beim Weitervertrieb der Ware(!) im Sinne von § 24 MarkenG gesprochen werden dürfte/müßte.

Zulässig ist die Benutzung einer Marke als Hinweis auf Eigenschaften und Merkmale eigener Waren/Dienstleistungen, § 23 MarkenG. So hat der Europäische Gerichtshof etwa die Benutzung der Marken "BMW" durch eine freie Werkstätte in der Werbung als Hinweis darauf, auf die Wartung, Reparatur und Instandsetzung von Fahrzeugen der Marke BMW spezialisiert zu sein, als zulässig beurteilt (soweit nicht der unzutreffende Eindruck eines offiziellen BMW-Reparatur-Werkstätte erweckt wird. )

---> Es wäre also eventuell erlaubt, beim Angebot von Diensteistungen wie einem "kreativen Morphing-Service" die Marke eines Dritten zu dem Zweck zu benutzen, daß die angebotenen Dienstleistungen (nur? hauptsächlich? ) auf Waren dieser Marke bezogen sind - sofern dies in "anständiger Weise" geschieht.

Zitat:
schließlich kaufen leute auch besteck und lassen es gravieren oder sie lassen ihr auto air-brushen usw
Bei der Beurteilung eines Weitervertriebs-Verbietungsrechts des Markeninhabers wäre wohl zu berücksichtigen, ob beim Weitervertrieb veränderter Markenwaren diese Veränderungen nur/erst nach vom Kunden vorgegebenen, auf ihn zugeschnittenen Spezifikationen erfolgt.

Wenn der Graveur/Airbrusher keine Markenwaren anbietet, sondern "nur" die Durchführung von Waren-Veränderungen offeriert, dann dürfte er markenrechtlich unbedenklich sowohl das Verändern nach Kundenvorgaben, als auch nach eigenen Ideen/Vorstellungen anbieten, und dabei gemäß § 23 MarkenG die Marke des Dritten benutzen:

"Wir schleifen ihr XY-Messer zu einer Doppel-Klinge um!"
"Wir malen alle Ferrari-Logos auf ihrem Original-Fahrzeug grün an und tauschen den Motor gegen einen Original-VW-Golf-Motor aus!"
"Wir bedrucken ihre Armani-T-Shirts nach ihren Vorgaben mit Photos!"

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  #7 (permalink)  
Alt 16.06.2009, 07:49
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AW: Markenrechtsverletzung?

danke für die ausführungen.

wobei es mir nicht so ganz einleuchten will:
ist richtig, dass die zwei dinge für sich genommen also unproblematisch sind?

1. das reine umgestalten von "was auch immer der kunde bringt"

2. der reine vertrieb diverser artikel verschiedener marken-
diese artikel kämen vom großhandel, vom restpostenkontor, vom flohmarkt oder auch aus dem normalen endkunden-geschäft und trügen natürlich je firma ihr logo. und die marke ist natürlich auch ein kauf-kriterium für den kunden, aber das ist ja in jedem geschäft so, oder?!

artikel und dienstleistung sollten also nicht von der gleichen firma angeboten werden- möchte man gänzlich sicher gehen?

ich las die tage von xy , die geschirr bemalt. sie kauft die eigentliche ware (ganz normales weißes geschirr/porzellan) sicher auch im großhandel o.ä. und beginnt dann die umgestaltung und verkauft es anschließend.
AUCH gestaltet sie nach kundenauftrag (dann bringt der kunde das geschirr vielleicht auch schon mit)

bewegt sich xy dann auch auf eher dünnem eis?
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  #8 (permalink)  
Alt 17.06.2009, 14:09
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AW: Markenrechtsverletzung?

Zitat:
Zitat von freeda
ist es richtig, dass die zwei dinge für sich genommen also unproblematisch sind?

1. das reine umgestalten von "was auch immer der kunde bringt"
Hier handelt es offenkundig um eine Dienstleistung ( z.B. "Gravieren von Füllfederhaltern", "Bemalen von Autos", "Bedrucken von Textilien", "Ändern von Anzügen", "Tunen von Autos" usw. )

Wenn jetzt eine Marke benutzt wird als (notwendige?) Angabe über Merkmale u. Zweck der angebotenen Dienstleistung, dann ist dies gemäß § 23 MarkenG zulässig, soweit es "anständig" geschieht.

Unzulässig wäre z.B. eine Benutzung der Drittmarke in "markenmäßiger" Weise, d.h. zur Kennzeichnung des Dienstleistungs-Angebots ( "PARKER-Gravuren!" / Erstklassige Mercedes-Benz Airbrushs für ihren Daimler / ... )

Zitat:
2. der reine vertrieb diverser artikel verschiedener marken-
diese artikel kämen vom großhandel, vom restpostenkontor, vom flohmarkt oder auch aus dem normalen endkunden-geschäft und trügen natürlich je firma ihr logo. und die marke ist natürlich auch ein kauf-kriterium für den kunden, aber das ist ja in jedem geschäft so, oder?!
Gegenüber dem Weiterverkäufer von Original-Marken-Artikeln ist das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers ( = das Recht, als einziger unter der Marke die betreffenden Waren in den Verkehr bringen zu dürfen ) "erschöpft", sobald der Markeninhaber das Waren-Exemplar in den Verkehr gebracht hat.

( Ausnahme: der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb aus berechtigten Gründen ( = insbesondere Zustands-Veränderungen/Verschlechterungen seiner Markenware ) widersetzen, oder es würden Original-Markenwaren innerhalb der EU weitervertrieben, die der Markeninhaber nicht innerhalb der EU in den Verkehr gebracht hatte --> § 24 MarkenG. )

Zitat:
ich las die tage von xy , die geschirr bemalt. sie kauft die eigentliche ware (ganz normales weißes geschirr/porzellan) sicher auch im großhandel o.ä. und beginnt dann die umgestaltung und verkauft es anschließend.
Trägt das Geschirr eine (Hersteller-)Marke? Ist das bemalte Geschirr mit einem Herkunftshinweis ( = Marke ) auf die Verantwortlichkeit der Künstlerin für das "Inverkehrbringen des bemalten Geschirrs" versehen/signiert?

Könnte sich der Geschirrmarken-Inhaber aus "berechtigten" Gründen, insbesondere wegen Veränderung/Verschlechterung des Zustands seiner Marken-Waren ihrem Weitervertrieb durch die Künstlerin widersetzen?

Zitat:
AUCH gestaltet sie nach kundenauftrag (dann bringt der kunde das geschirr vielleicht auch schon mit)
a) Wenn der Kunde sein eigenes Geschirr zur Bemalung mitbringt, dann kann meines Erachtens schon nicht davon die Rede sein, daß die Künstlerin die auf dem Geschirr angebrachten Hersteller-Marken im Sinne von § 14 MarkenG "benutzen" würde.

b) Wenn die Künstlerin anbietet, nach Kundenmotiv-Vorgaben bemaltes Geschirr zu verkaufen, dann könnte ebenfalls fraglich sein, ob sie dabei auf dem Geschirr angebrachte Hersteller-Marken "benutzt".

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