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Markenrechtlich geschützter Name in URL

Dies ist eine Diskussion zu Markenrechtlich geschützter Name in URL innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 01.03.2010, 18:57
Boardneuling
 
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Markenrechtlich geschützter Name in URL

Hallo Forum, folgende Konstellation:

Da nimmt ein Händler (nennen wir ihn Willi Winzig) an den Plattformen unterschiedlicher Internet-Auktionshäusern teil (die nennen wir mal abuy, mood, anason und garten). Auf seiner Homepage willi-winzig.de richtet unser Händler verschiedene Subdomains ein, auf denen er seine für die jeweilige Kundschaft der einzelnen Auktionshäuser spezifischen Informationen hinterlegt (z. B.: abuy.willi-winzig.de, mood.willi-winzig.de).

1. Fall: Das Online-Auktionshaus abuy ist nun der Meinung, hier liege eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens abuy vor. Der Händler dürfe diese vier Buchstaben nicht in einer URL seines Internetauftrittes verwenden.

2. Fall: Ein unbeteiligter Dritter findet die Seite des Willi Winzig sehr gut gemacht und verlinkt auf die Unterseite abuy.willi-winzig.de. Das Online-Auktionshaus abuy nimmt diesen Dritten auf Unterlassung in Anspruch (Abmahnung), weil es angeblich gesetzlich unzulässig sei, auf eine Internetseite zu verweisen, welche einen markenrechtlich geschützten Namen beinhaltet.

3. Fall: Willi Winzig ist Vorsitzender des Kleingärtnervereins und unterhält auch die die Internetseite garten.de, auf der er über sein Hobby berichtet. Er ist nun verunsichert, ob er auch Ärger mit dem Internet-Auktionshaus "garten" erwarten muss, das seinen Namen ebenfalls markenrechtlich hat schützen lassen, weil Willi Winzigs allgemein gehaltener Begriff "garten" dann möglicherweise gegen markenrechtliche Bestimmungen verstoßen könnte.

Wie sind diese drei Fälle zu werten?

Vorab schonmal vielen Dank für eure zahlreichen Wortmeldungen.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 23:52
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AW: Markenrechtlich geschützter Name in URL

Hallo Holger,

zur Verwendung von Marken mit vier oder mehr Buchstaben durch Dritte hatten wir hier eben eine erschöpfende Debatte mit vielen Links zu Urteilen und so, insbesondere wegen einer drohenden "Vorspiegelung einer Nähe zum Hersteller" :
http://www.juraforum.de/forum/showth...503#post719503

Für Anfänger noch ein Tipp: http://www.123recht.net/article.asp?a=207&p=2&ccheck=1

2.) Eine Verlinkung zu einer Seite mit Ki-Porn oder Bombbastelanleitg., Aufruf zu Rassenhass usw. kann strafbar sein. Aber abmahnbar ist ein Link zu einer legalen Firma selten.

3.) Ist eine rein beschreibende Bezeichnung schützenswert? Da guhgel mal nach Urteilen über Mitwohnzentralen usw.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 19:00
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AW: Markenrechtlich geschützter Name in URL

Zitat:
Zitat von Holger von oben
Auf seiner Homepage willi-winzig.de richtet Händler Subdomains ein, auf denen er seine für die Kundschaft der einzelnen Auktionshäuser spezifischen Informationen hinterlegt (z. B.: abuy.willi-winzig.de, mood.willi-winzig.de).

1. Fall: Das Online-Auktionshaus abuy ist nun der Meinung, hier liege eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens abuy vor. Der Händler dürfe diese vier Buchstaben nicht in einer URL seines Internetauftrittes verwenden.
Bei dem Betrieb einer Internet-Informationsseite handelt es sich um Dienstleistungen des Händlers; und bei der Verwendung der Auktionshaus-Bezeichnung als Third-Level-Domain wird sie als Angabe über die Bestimmung der betreffenden Dienstleistung ( nämlich als Hinweis darauf, daß die Dienstleistung für über das jeweilige Auktionshaus gewonnene Kunden bestimmt ist ) benutzt.

Eine solche Art der Benutzung eines markenrechtlich geschützten Zeichens kann der Markeninhaber gemäß § 23 Absatz 2 MarkenG nicht (von seiner Zustimmung abhängig machen und bei fehlender Genehmigung) untersagen:

"Der Inhaber einer Marke ... hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

2. ein mit der Marke ... identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung ... zu benutzen

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt."

Wann die Drittbenutzung eines markenrechtlich geschützten Zeichens als beschreibende Angabe über Eigenschaften/Bestimmungen eigener Dienstleistungsangebote "gegen die guten Sitten" im Sinne des Markenrechts verstößt, darüber kann man sich streiten.

Dies wird sicherlich dann nicht nicht der Fall sein, wenn die Drittbenutzung nicht den "anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe" entspricht. Das dürfte wohl dann der Fall sein, wenn das drittbenutzte Markenzeichen schlagwortartig groß herausgestellt würde, etwa indem es als (prägender) Bestandteil einer second-Level-Internet-Domain in einer Weise benutzt würde ( z.B. eBay-Bestellungen.de ), die beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken könnte, damit würde die Verantwortlichkeit für das Diensteangebot gekennzeichnet.

Dem Markeninhaber droht allerdings die Gefahr, im Falle einer Klage mit dem Versuch zu scheitern, die zurückhaltende Benutzung als 3rd-Level-Domain-Bestandteil als Bestimmungsangabe über die Internet-Informationen auf einer Webseite unter dieser Domain, die "hauptsächlich" aus dem "eigentlichen" Diensteanbieter besteht, als "unanständige" Benutzung brandmarken und verbieten lassen zu können.

Zitat:
Ein unbeteiligter Dritter findet die Seite des Willi Winzig sehr gut gemacht und verlinkt auf die Unterseite abuy.willi-winzig.de. Das Online-Auktionshaus abuy nimmt diesen Dritten auf Unterlassung in Anspruch (Abmahnung), weil es angeblich gesetzlich unzulässig sei, auf eine Internetseite zu verweisen, welche einen markenrechtlich geschützten Namen beinhaltet.
a) Zunächsteinmal wäre zu klären, ob die Handlungen des Dritten überhaupt "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Markenrechts erfolgen, ob also die Vorschriften des Markenrechts überhaupt anwendbar sein können.

b) Zweitens wäre dann zu prüfen, inwiefern die verlinkte Domain-Verwendung ihrerseits überhaupt markenrechtswidrig wäre, siehe oben, oder ob nicht eher ein anständiger Drittgebrauch bereits ein Verbotsrecht gegenüber dem Domainbenutzer ausschließen würde, § 23 MarkenG, und somit dann auch gegenüber jedem, der (im geschäftlichen Verkehr) auf diese Domain verlinkt.

Zitat:
Willi Winzig ist Vorsitzender des Kleingärtnervereins und unterhält auch die die Internetseite garten.de, auf der er über sein Hobby berichtet. Er ist nun verunsichert, ob er auch Ärger mit dem Internet-Auktionshaus "garten" erwarten muss, das seinen Namen ebenfalls markenrechtlich hat schützen lassen, weil Willi Winzigs allgemein gehaltener Begriff "garten" dann möglicherweise gegen markenrechtliche Bestimmungen verstoßen könnte.
1. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs hätte das Auktionshaus ohnehin keine markenrechtliche Handhabe.

2. Gegenüber einer im geschäftlichen Verkehr erfolgenden Benutzung wäre der Markeninhaber zudem auf Verbietungsrechte in Bezug auf solche Waren-/Dienstleistungsangebote beschränkt, die mit denjenigen identisch sind (oder ihnen verwechselbar ähnlich), für welche die Marke eingetragen und geschützt wäre ( Betrieb einer Internet-Verkaufsplattform?? )

3. Je "beschreibender" eine Markenbezeichnung ist ( "Garten" ), desto geringer ist Zahl der Bezeichnungen, die als "verwechselbar ähnlich" gewertet werden müßten: so käme etwa in Betracht, daß die (nicht identische, sondern bloß ähnliche) Bezeichnung "garten.de" als genügend unterschiedlich zum markenrechtlich geschützten Zeichen zu werten wäre, um die Gefahr auszuschließen, daß für die betreffenden Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte.

Zitat:
Zitat von Gerd
zur Verwendung von Marken mit vier oder mehr Buchstaben durch Dritte hatten wir hier eben eine erschöpfende Debatte mit vielen Links zu Urteilen und so, insbesondere wegen einer drohenden "Vorspiegelung einer Nähe zum Hersteller" :
Die dortige Diskussion betraf den Fall des Weitervertriebs von Markenwaren des Markeninhabers, und die Frage, was trotz markenrechtlicher Erschöpfung berechtigte Gründe für ein Weitervertriebsverbot sein könnten, § 24 MarkenG.

Inwiefern im geschäftlichen Verkehr jedoch für EIGENE Waren/Dienstleistungen eine "anständige" Benutzung als Eigenschafts- / Bestimmungsangabe über Merkmale der eigenen Waren/Dienstleistungen hinzunnehmen wäre, richtet sich nach § 23 MarkenG.

Zitat:
abmahnbar ist ein Link zu einer legalen Firma selten.
Auch wenn das Handeln einer "legalen" Firma zwar nicht strafbar wäre, so könnte es dennoch unzulässig sein ( etwa wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts. ) Und wenn das Verlinken eines wettbewerbswidrigen Angebots als (gezielte) Förderung des verlinkten Angebots zu werten wäre, so würde auch das Verlinken unter Umständen als "geschäftliche Handlung" im Sinne von § 2 UWG anzusehen sein:

" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; "

---> Wem das Verlinken als (gezielte) Absatzförderung anzulasten wäre, könnte Gefahr laufen abgemahnt zu werden, wenn das verlinkte Angebot seinerseits UWG-widrig wäre.

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Alt 03.03.2010, 06:49
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AW: Markenrechtlich geschützter Name in URL

Vielen Dank für die bisherigen Beiträge. Sie helfen mir sehr dabei, mich weiter in die Materie einzulesen, indem sie (sofern nicht bereits abschließend geklärt) aufzeigen, wo ich mich einlesen muss.
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