Dies ist eine Diskussion zu Markenrecht und private Website innerhalb des Forums Markenrecht
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| Markenrecht und private Website Wenn man eine private Website führt (ohne jegliche Werbung/Banner, also definitv nicht gewerblich), kann man dann gegen Markenrechte verstoßen? Ist es also möglich auf meiner Website Bilder zu veröffentlichen, die ich selber von einem Produkt fotografiert habe? (auch wenn man eventuell das Markenzeichen sieht) Und kann ich über Produkte Testberichte schreiben, wo ich also den Namen erwähne? Vielen Dank... Dosachera |
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| AW: Markenrecht und private Website Hallo Dosachera, wer in das wirtschaftliche Geschehen eingreift, in dem er darüber öffentlich berichtet - was wäre an dessen Tätigkeit noch privat? Es ist per definitionem "öffentlich"! In "Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?" wird aber tröstlich angerissen, dass man doch so einiges darf, wiewohl der Autor abschließend meint: Zitat:
"Bei einer bloßen (also nicht in deinem Hintern GaB) Wiedergabe einer Marke auf einem Foto liegt in der Regel keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke vor. In diesem Fall muss der Markeninhaber nicht um Erlaubnis gefragt werden."Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Markenrecht und private Website Zitat:
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| AW: Markenrecht und private Website Der (fast) einzige Unterschied zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Anbietern im Internet steht hier: § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Sodann gibt es noch einen Unterschied zwischen a) geschäftsmäßigen und b) nicht-geschäftsmäßigen Websites: a) ist alles, was regelmäßig erneuert und nachhaltig betrieben wird. (Auch von Privaten für private Leser! Sagen die meisten Urteile!) b) ist nur, wenn Mama ihre Urlaubsbilder und Texte von Mallorca 2009 in Netz stellt und kaum mehr etwas daran ändert. Den Inhabern von Marken aber ist es meist völlig egal, ob sie geschädigt werden von einer privaten Mama, einer geschäftsmäßigen Tochter oder einem kommerziellen Onkel: Er kann abmahnen und auf Unterlassung klagen und auf Schadensersatz. Denn den Richtern ist es auch kein mildernder Umstand, ob ein Schaden von wem angerichtet wurde. Höchstens im Strafrecht, nicht aber im zivilen. Das Markengesetz sieht auch da noch einen Unterschied: "(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (...)" http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html Das heißt aber nicht, dass im nicht-geschäftlichen Verkehr alles angestellt werden darf mit einer Marke. Da gibt es hübsche Urteile pro und kontra: "Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?" Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Markenrecht und private Website OK, also egal wie und wo, mit Bildern sollte man also vorsichtig sein. Wie ist es aber, wenn ich "nur" über etwas schreibe? Ist es denn erlaubt zu schreiben: "Das von mir gekaufte Produkt der Firma Musterfirma ist meiner Meinung nach nicht zu empfehlen. Ich habe schlechte Erfahrungen gemacht, da es mit dem Fernseher der Firma Musterfirma2 nicht kompatibel ist." --> also sowas in dem Stil...!? |
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| AW: Markenrecht und private Website Ganz im Vordergrund steht die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Diese wird nur eingeschränkt durch andere Gesetze. Deshalb darf man verbreiten, was man will, soweit es nicht gegen eines der vielen Gesetze verstößt, wie dem StGB in Sachen Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede. Insbesondere angreifbar sein könnte eine sog. Schmähkritik: "Die Firma XY baut eigentlich nur Schrott!" usw. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Wie es Profis formulieren (sogar gesponsort von der BundReg): http://www.test.de/ |
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| AW: Markenrecht und private Website Zitat:
2. D.h., daß das beanstandete Zeichen ( hier: das auf den Fotos erkennbare Markenzeichen ) "markenmäßig" benutzt sein müßte, d.h. zu dem Zweck, Waren/Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen; und dies müßte zudem "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein. Der markenrechtliche Begriff der "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" geht auf die EU-Markenrechtsrichtlinie zurück; in der englischen Fassung etwa lautet er: The registered trade mark shall confer on the proprietor exclusive rights therein. The proprietor shall be entitled to prevent all third parties not having his consent from using in the course of trade: Le titulaire est habilité à interdire à tout tiers, en l'absence de son consentement, de faire usage, dans la vie des affaires: Dit recht staat de houder toe iedere derde die niet zijn toestemming hiertoe heeft verkregen, het gebruik van een teken in het economisch verkeer te verbieden: II titolare ha il diritto di vietare ai terzi, salvo proprio consenso, di usare nel commercio: El titular estará facultado para prohibir a cualquier tercero el uso, sin su consentimiento, en el tráfico económico: (...) ---> Die Abgrenzung der Anwendbarkeit der markenrechtlichen Bestimmungen soll also nicht dergestalt erfolgen, daß sie (erst) dort nicht mehr anwendbar sein sollen, wo nur ein Handeln im Privaten, nicht nach außen gerichteten Auftreten vorliegt, sondern daß es darauf ankommen soll, ob eine Teilnahme "am Geschäftsleben" vorliegt, ob "Handel getrieben wird" usw. oder nicht. Zitat:
Als Wettbewerber wäre es unlauter/unzulässig mit Äußerungen zu werben, mit denen die wettbewerblichen Leistungen eines Konkurrenten gegenüber den eigenen herabgesetzt ( "seine Fische sind weniger empfehlenswert als meine" ) werden, oder verunglimpft werden ( "er verkauft Fische, die nicht mal mein Hund fressen würde!" ). Ansonsten ( d.h. außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses ) schützt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ( ungünstige ) Werturteile bis an die Grenze zur Beleidigung und der allgemeinen Gesetze. Solange nachprüfbare Tatsachen behauptet werden, dürfen diese grundsätzlich ebenfalls geäußert werden, jedenfalls wenn sie wahr sind. ( Als "allgemeine Gesetze", die der Meinungsäußerung Schranken setzen können sollen, hat die Rechtsprechung eine Besonderheit ausgeheckt: so soll das Verbot der unerlaubten Handlungen, das bei Schädigungen durch vorsätzlich/fahrlässiger widerrechtliche Verletzungen gewisser Rechtsgüter Schadensersatz zuerkennt, auch bezüglich eines dubiosen "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gelten: und mit diesem "Trick" wurde dann gegenüber dem Äußern selbst WAHRER Tatsachen ein Verbotsrecht insoweit verhängt, als darin eine "widerrechtliche" Verletzung des geschützten Rechts am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" erblickt werden könnte. "Widerrechtlich" sei eine geschäftsnachteilige WAHRE Tatsachenbehauptung dann, wenn die Abwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung einerseits, und des Grundrechts auf ungestörte (wirtschaftliche) Entfaltung andererseits ergeben würde, daß die Meinungsfreiheit als weniger gewichtig einzustufen wäre, was der Fall sein soll, wenn kein erkennbares "öffentliches Interesse" die Verbreitung der nachteiligen Meinung rechtfertigen könne ... ) 11 |
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