Dies ist eine Diskussion zu Markenrecht im Internet - Swarovski innerhalb des Forums Markenrecht
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| Markenrecht im Internet - Swarovski ich habe eine kurze Frage: Person A vertreibt einen Frisörshop. In diesem Shop im Internet, bietet Personan A Swarovski Steine an. Nun die Frage: Darf PErson A auch bei den Produkt ganz groß und breit schreiben "Echte Swarovski Steine zum Sonderpreis" usw.? Also ist es erlaubt mit der Marke zu werben? Schöne Grüße und danke! papillon |
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| AW: Markenrecht im Internet - Swarovski Wann ich mit einer Marke (hier: S.) werben darf, wenn ich ein Produkt dieses Markenherstellers erworben habe und es verkaufen will, ergibt sich überwiegend aus § 24 Markengesetz: "§ 24 Erschöpfung (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist." Wann was davon der Fall ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Markenrecht im Internet - Swarovski ok, an sich heißt das ja, wenn Person A die Ware nicht verändert und einfach so weiterverkauft, dann dürfte er den Namen Swarovski verwenden. Allderings, wenn man dies bei google eingibt, kommen erschreckende Ergebnisse, da hat Person A sicherlich keine Lust mehr Swarovski Produkte zu verkaufen ;-) schaut euch das mal an http://www.google.de/#sclient=psy-ab...w=1680&bih=974 |
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| AW: Markenrecht im Internet - Swarovski In einer weiterführenden Quelle heißt es ja dazu: "Hintergrund kann zum Beispiel die Behauptung sein, es wären gefälschte beziehungsweise nachgeahmte Waren angeboten worden, es wäre ein geschütztes Kennzeichen bzw. eine geschäftliche Bezeichnung benutzt worden oder es hätte ein unzulässiger Parallelimport (Grauimport) von Waren in den EU-Wirtschaftsraum, welche bestimmungsgemäß außerhalb der EU in den Verkehr gebracht wurden stattgefunden." Denn wenn ich ein Markenprodukt, das mit der Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden ist laut § 24 Markengesetz, in der EU anbiete oder verkaufe unter Gebrauch der Marke, kann der mir ja nur was "aus berechtigten Gründen", also wenn ich sein Produkt verschlechtert habe oder sonstwelchen Schabernack mit dem Produkt treibe. (Wobei ich evtl. sogar eine Likörmarke auf ein Markenauto kleben darf .)Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Markenrecht im Internet - Swarovski Zitat:
( Ein Parfumhersteller wollte mal vergeblich einen Weiterverkauf seines Original-Parfums durch eine "Billig-Drogeriekette" mit dem Argument verhindern lassen, das fehlende luxuriöse Verkaufsambiente stelle eine Veränderung des "psyachischen Zustands" der Markenwaren dar. ) 11 |
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