Dies ist eine Diskussion zu Markenrecht anwendbar (Schutz nichtkommerzieller Unternehmen?)? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Markenrecht anwendbar (Schutz nichtkommerzieller Unternehmen?)? ich kenne mich im Markenrecht nicht aus, habe mich nur kurz mal eingelesen; meine Frage: ist Markenrecht anwendbar, wenn bspw. einzelne Gewerbetreibende auf ihren Homepages unzutreffend/missverständlich damit "werben" Mitglied / Mitarbeiter einer bestimmten gemeinnützigen Organisation zu sein? Beispiele: - Holocaustleugner X behauptet auf seiner Homepage, Mitglied in der politischen "ABC-Partei" zu sein - Rechtsanwalt R behauptet auf seiner Homepage, "mit gemeinnütziger Organisation *ProLibertate* langjährig zusammen zu arbeiten" (was nur halb-richtig bzw. missverständlich sei) ---> können die ABC-Partei bzw. der gemeinnützige ProLibertate e.V. sich über Markenrecht wehren, insbes. wenn Rechtsanwalt R sonst nur Negativschlagzeilen macht? Der Name der Organisation könnte auch ohne Eintragung Markenschutz genießen (, wenn er in der Bevölkerung relativ bekannt ist)?!? M.E. dürften auch Verstöße gegen das UWG vorliegen, aber hier wären die Betroffenen Organisationen ja nicht selbst aktivlegitimiert, da sie keine Wettbewerber sind. Auch ein Unterlassensanschpruch analog § 1004 I BGB ist m.E. schwierig, da das *verletzte Rechtsgut* das *Recht am eingerichteten+ausgeübten Unternehmen* sein müsste (?) (hier aber nichtkommerzielle Vereine betroffen sind) und der Eingriff ggfs. unternehmensbezogen sein müsste (?). ....ansonsten bliebe zu fragen: wie sonst könnte Rechtsschutz erfolgen? ...ggfs. aus Medienrecht?
__________________ Treu & Glauben analog! |
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| AW: Markenrecht anwendbar (Schutz nichtkommerzieller Unternehmen?)? Zitat:
- etwaiger Kennzeichenrechte ( als Marke oder geschäftliche Bezeichnung ) von seiner Zustimmung abhängig machen könnte. - von Namensrechten ( § 12 BGB ) an dem Zeichen ABC als unbefugten Namensgebrauch beanstanden könnte. Falls die Behauptung unwahr wäre, könnte die ABC-Partei sich dagegen wehren. Falls mit der unwahren Behauptung einer Parteimitgliedschaft zu Zwecken der Absatzförderung geworben würde, könnte dies als unlautere, irreführende Werbung beanstandet werden. Zitat:
Gegen eine irreführend unrichtige Angabe zu Wettbewerbszecken könnte gemäß § 5 UWG von den dazu befugten Stellen dagegen vorgegangen werden. Sofern die Äußerung unwahr whre, bräuchte sie die Organisation nicht hinzunehmen. ( Wenn die Äußerung nur vielleicht in einem ungünstigen, nicht der Wahrheit entsprechenden Sinne mißverstanden werden könnte, so bestünde vielleicht ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer derartig ungünstig mißverständlichen Äußerung. ) 11 |
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