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Markennennung auf privater Website

Dies ist eine Diskussion zu Markennennung auf privater Website innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2009, 13:05
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Markennennung auf privater Website

Guten Tag,

ich wollte einmal im Rahmen meines Studiums diskutieren in wie weit es zu rechtlichen Problemen kommen kann, wenn auf einer privaten Homepage eine Marke genannt wird.
Diese Problemstellung betrifft im grundegenommen eine Vielzahl von privaten downloadportalen und soll allgemein betrachtet werden.

Mir gegebene fiktive Problemstellung:
Es soll von einer Website ausgegangen werden, die kostenfreie Downloads bereitstellt. Die Website wird an sich privat betrieben, enthält keine Werbung und verlinkt auch nicht gegen Endgeld auf externe Websites bzw. verlinkt nicht auf externe Websites, die eine Gewinnerziehlungsabsicht besitzen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die auf der Website angebotenen Downloads von den Websitebesuchern hoch geladen und nach Prüfung durch den Websitebesitzer zum download angeboten werden.
Des weiteren soll davon ausgegangen werde, dass nun auf dieser Website eine Software eines zweiten angeboten wird, die im Softwarenamen eine in deutschland von einem dritten registrierte Marke enthält. Der Softwarehersteller an sich ist nicht in deutschland wonhaft.

Nun soll herausgefunden werden, in wie weit der Websitebetreiber von dem Markeninhaber belangt/abgemahnt und verklagt werden kann, da dieser ja nun über seine Website eine Software verteilt, die im Namen unerlaubt eine Marke nutzt.

Nach meinen persönlichen rechtlich noch sehr unfundierten Überlegungen bin ich zu dem Schluss gekommen, dass hier keine Abmahnung mit erfolg durchgesetzt werden kann, da der Websitebetreiber nicht geschäftsmäßig und ohne Gewinnerziehlungsabsicht handelt.
Kann jemand diese Einschätzung fachlich fundiert bestätigen bzw. wiederlegen unter Angabe der entsprechenden Paragraphen?


Mit freundlichem Gruß,
moep
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  #2 (permalink)  
Alt 22.01.2009, 01:12
V.I.P.
 
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AW: Markennennung auf privater Website

Zitat:
Zitat von moep
[ Der Betreiber einer Website bietet den Download von auf seinem Server befindlicher Software eines Herstellers/Anbieters X unter einer Bezeichnung an ... ] die im Softwarenamen eine in deutschland von einem dritten registrierte Marke enthält.
Vermutlich soll die Marke für den Dritten (jedenfalls auch) für Waren/Dienstleistungen eingetragen sein, die ähnlich/identisch zu der Ware "Software" ist, für welche der beanstandete Softwareangabe benutzt wird.

Zitat:
Zitat von moep
Der Softwarehersteller an sich ist nicht in deutschland wonhaft.
Entscheidungserheblich wäre vielmehr, ob die vom ihm hergestellte Software auch (von ihm selbst, oder von Dritten) vermarktet wird.

Die Download-Offerte des Website-Betreibers dürfte wohl "die Förderung der Inanspruchnahme fremder Dienstleistungen bzw. des Bezugs fremder Waren" bezwecken. Die Benutzung der strittigen Bezeichnung dürfte auch "markenmäßig", d.h. zu Zwecken der Unterscheidung der gekennzeichneten Ware/Dienstleistung von Waren anderer Unternehmen, erfolgt sein. Und zudem wäre wohl davon auszugehen, daß die markenmäßige Kennzeichenbenutzung "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt war.

Dann wäre in einer Gesamtschau zu prüfen, ob wegen der Ähnlichkeiten zwischen der konkret im Markenregister eingetragenen Markenbezeichnung einerseits, sowie dem beanstandeten Softwarenamen anderseits, sowie wegen der Ähnlichkeiten zwischen "Software" und Waren/Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte.

Zitat:
Zitat von moep
Nach meinen persönlichen rechtlich noch sehr unfundierten Überlegungen bin ich zu dem Schluss gekommen, dass hier keine Abmahnung mit erfolg durchgesetzt werden kann, da der Websitebetreiber nicht geschäftsmäßig und ohne Gewinnerziehlungsabsicht handelt.
Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließt nicht aus, daß die Kennzeichenbenutzung des Download-Website-Betreibers "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein könnte.

Vielleicht interessiert Dich die umfangreiche Rechtsprechung zu den Fällen von Angeboten von Download-Links, die von Webseiten-Betreibern auf Download-Angebote des US-Software-Anbieters FTPx gesetzt worden waren, wobei für den Link bzw. für die Software die Kennzeichnung FTP-EXPLORER benutzt worden war, wogegen der Inhaber von beim Deutschen Patent und Markenamt u.a. für Software eingetragenen Marken "Explorer" bzw. "Explorer" per Massenabmahnung / gerichtlich vorging.

http://www.jurawelt.com/gerichtsurte...lrecht/lg/3605
http://www.heise.de/kiosk/archiv/ct/1999/12/34_kiosk
http://www.heise.de/newsticker/Offen...-/meldung/9048
usw.

Dieselbe Beanstandung wegen Download-Links auf Telco-Explorer:

"LG München - Verkündet am 25.05.1999

Die Symicron Engineering GmbH, Düsseldorf entwickelt und vermarktet Software und ist Inhaberin der am 22.09.1995 angemeldeten deutschen Marke "Explorer". Die Marke ist eingetragen für Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme.

Der Beklagte betreibt unter der Internetadresse "www.spartips.com" eine Homepage.

Im Rahmen des Dienstleistungsangebots des Beklagten war auch die Möglichkeit angeboten, eine Software mit der Bezeichnung "Telco-Explorer" auf den Rechner des Nutzers herunter zu laden."
http://www.jurawelt.com/gerichtsurte...ilrecht/lg/941

11
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Alt 23.01.2009, 13:45
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AW: Markennennung auf privater Website

Zitat:
Entscheidungserheblich wäre vielmehr, ob die vom ihm hergestellte Software auch (von ihm selbst, oder von Dritten) vermarktet wird.
Es soll natürlich davon ausgegangen werden, dass die Software selbst zusätzlich über eine Vielzahl anderer Downloadportale erhältlich ist, die jedoch größtenteils nicht in Deutschland gehostet werden. Andere deutsche Portale wurden gewarnt und haben den Namen der Software modifiziert.

Zitat:
Vermutlich soll die Marke für den Dritten (jedenfalls auch) für Waren/Dienstleistungen eingetragen sein, die ähnlich/identisch zu der Ware "Software" ist, für welche der beanstandete Softwareangabe benutzt wird.
Die Software an sich hat eine Funktion, die auch mit der Dienstleistung, die vom Deutschen Markeninhaber erbracht wird denkbar wäre, jedoch funktioniert die Software nur in zusammenhang mit der ähnlichen Dienstleistung des ammerikanischen Markeninhabers. Die deutsche Marke ist auch für "Klasse 09: Computerprogramme und Software" eingetragen.
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