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Markengesetz im Zusammenhang mit seltenen Markenwaren?

Dies ist eine Diskussion zu Markengesetz im Zusammenhang mit seltenen Markenwaren? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 10.05.2010, 16:56
Boardneuling
 
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Markengesetz im Zusammenhang mit seltenen Markenwaren?

Hallo,

nachdem ich letztes Mal schon sehr interessante Antworten bekommen habe, dachte ich mir ich probiere es mal mit einem weiteren Thema.

Die Sammelleidenschaft und der Drang zum Individuellen sind ja beide weit verbreitet. Jetzt ist es ja so, das bestimmte Hersteller in verschiedenen Ländern verschiedene Produktpaletten anbieten bzw. das manche Produkte nur in limitierter Anzahl in bspw. den USA erscheinen. Ein Freund von mir sammelt bspw. die Schuhe eines bestimmten Basketballspielers, von dem in regelmäßigen Abständen Sondereditionen erscheinen. In Dtl. gibt es aber immer nur den "Standard" zu kaufen, wenn überhaupt. Deshalb kauft mein Kumpel immer bei .Bucht in USA, fragt sich aber immer wieder warum es kein "Spezialitätengeschäft" diesbezüglich gibt. Ich habe Ihm dann von dem Markengesetz und den daraus resultierenden Abmahnungen erzählt. Dennoch bleibt die Frage nach Ausnahmen? Gibt es hier eine Möglichkeit? Beispielsweise bei geringen Mengen, die den Raritätencharakter der Ware betonen? Der Sinn hinter dem Markengesetz ist ja eine Marke zu schützen und zu verhindern dass billiger am lokalen Vertreter vorbei bezogen wird (Schutz der Vertriebswege). Wenn man aber gar nicht über den normanlen Vertriebsweg beziehen kann, weil dieser denkt ein Produkt lohnt hier nicHt. Gibt es da Ausnahmen bzw. Möglichkeiten?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.05.2010, 22:58
V.I.P.
 
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AW: Markengesetz im Zusammenhang mit seltenen Markenwaren?

Zitat:
Zitat von sneakerhead Beitrag anzeigen
Der Sinn hinter dem Markengesetz ist ja eine Marke zu schützen und zu verhindern dass billiger am lokalen Vertreter vorbei bezogen wird.
Welcher "Sinn und Zweck" mit den markengesetzlichen Regelungen verfolgt wird, darüber wird es heftigst umstrittene, unterschiedlichste Meinungen geben. Aus Sicht des Markeninhabers wird es der oberste Sinn der Vorschriften sein, seinen Gewinn zu maximieren. Aus Sicht der (exklusiven) Vertriebspartner wird es der Sinn sein, ihnen Wettbewerber vom Hals zu halten.

So soll die EU-Markenrechtsrichtlinie die Marken-Vorschriften der einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten zu dem Zweck aneinander angleichen, diejenigen Unterschiede zu beseitigen, welche den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr behindern und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälschen können:

"Zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes ist folglich eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich."

( 1. Erwägungsgrund der ERSTEN RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG)
OAMI-ONLINE - Erste Richtlinie vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) )

Welchen Sinn und Zweck die Vorschrift über eine nicht weltweite Erschöpfung des Markenrechts haben soll, § 24 MarkenG, darüber gab es EU-intern heftige Auseinandersetzungen. ( D.h. über den "Sinn" der Regelung, daß der Inhaber einer Marke mit innereuropäischer Geltung, der seine Waren außerhalb der EU in den Verkehr gebracht hat, sein "Erstinverkehrbringungsrecht" bezüglich dieser Exemplare nicht verloren haben soll, wenn diese Waren erstmalig in der EU in den Verkehr gebracht werden. )

Zitat:
Wenn man aber gar nicht über den normanlen Vertriebsweg beziehen kann ... Gibt es da Ausnahmen bzw. Möglichkeiten?
Nein. Falls sich der Inhaber einer Marke gegen einen "EU-Grau-Importeur" wegen fehlender Genehmigung wendet, dann kann sich der nicht damit rechtfertigen, daß er sich zuvor redlich, aber vergeblich darum bemüht hätte, die Zustimmungen für solche "Markenzeichenbenutzungen" ( = Importe von Marken-Waren) zu erlangen, die der Markeninhaber dem Gesetz nach berechtigt ist, von seiner Zustimmung abhängig machen zu dürfen.

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