Dies ist eine Diskussion zu Markenanmeldung trotz bereits existierender nicht registrierter Marke innerhalb des Forums Markenrecht
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| Markenanmeldung trotz bereits existierender nicht registrierter Marke angenommen Person A kauft sich die fiktive Domain www.brötchenservice24.de und möchte darüber seinen Brötchenservice anbieten. Es existiert jedoch bereits die Domain www.brötchen-service24.de (mit Bindestrich!), auf der genau diese Dienstleistung von Person B angeboten wird. Person B hat jedoch den Markennamen Brötchenservice24 noch nicht registriert. Also Meldet Person A nun diesen Markennamen beim DPMA an und möchte exakt die gleiche Dienstleistung über das Internet vertreiben. Handelt Person A rechtswidrig? Kann Person B gegen die Anmeldung des Markennamens Widerspruch einlegen, auch wenn er diesen Markennamen nicht registriert hat? Kann Person A nach erfolgter Anmeldung auf Herausgabe der Domain www.brötchen-service24.de klagen? Vielen Dank für die Hilfe! |
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| AW: Markenanmeldung trotz bereits existierender nicht registrierter Marke Auf Ähnlichkeiten reagiert das Markengesetz ganz empfindlich, so in § 14. Wegen der offensichtlichen Verwechslungsgefahr, aber nicht nur ... Ein in § 14 genanntes Recht auf eine Marke kann auch ohne Anmeldung in München entstehen, durch Benutzung der Marke "im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat" laut § 4. Ob eine verwechselbare Domain nun zurückzugeben ist oder zu herauszugeben / zu übertragen, ist eine andere Frage. Aber es gibt unschöne Urteile für, also eben gegen Ähnlichkeitsausnutzer... Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Markenanmeldung trotz bereits existierender nicht registrierter Marke Die darlegungslast für ein rangälteres Recht wegen Verkehrsgeltung sind aber recht hoch, das sollten die Beteiligten dabei nicht vergessen. |
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| AW: Markenanmeldung trotz bereits existierender nicht registrierter Marke Zitat:
a) auf (Einwilligung in die ) Löschung geklagt werden jederzeit vom Inhaber eines - durch Eintragung in ein (Marken-)Register, oder - durch Nachweis einer erlangten bundesweiten Verkehrsgeltung ... einer Benutzung als Marke ... einer Benutzung als geschäftliche Bezeichung ( z.B. als Firmenbezeichnung, als Werktitel/Homepage-Bezeichnung, ... ) entstanden Rechts mit besserem "Zeitrang" ( d.h. vor dem Tag der Anmedlung(!) der zu löschen Marke müß die ältere Marke angemeldet worden sein, bzw. die Verkehrsgeltung nachweislich erlangt worden sein ). b) beim Markenamt nur innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung Widerspruch eingelegt werden von Inhabern von - älteren Registermarkenrechten, - älteren geschäftlichen Bezeichnungen mit bundesweiter Verkehrsgeltung. Gegen die ( drohende Absicht einer ) BENUTZUNG einer Marke ( z.B. bereits bei Anmeldung einer noch nicht eingetragenen Marke ) können dieselben Inhaber älterer Kennzeichenrechte vorgehen, die auch gegen eine Eintragung vorgehen könnten. Zitat:
2. Eine Marke "Brötchenservice" würde nicht zur Herausgabe der Domain berechtigen, sondern höchstens zur Unterlassung einer Benutzung der Domain für ähnliche Waren/Dienstleistungen ( z.B. Schwimmflügel, Schmuck, Schneeräumung, ... ) wie die eingetragene Marke. 11 |
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| AW: Markenanmeldung trotz bereits existierender nicht registrierter Marke Zitat:
Eine "drohende Absicht" wäre hingegen a) unschädlich und b) in diesem Zusammenhang ein Pleonasmus. Ansonsten plentent zusammengefasst! Gruß aus Berlin, Gerd
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