Dies ist eine Diskussion zu Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? ich habe eine Frage zu deutschem und internationalem Markenrecht. Ich schildere kurz den Problemfall an einem Beispiel. Angenommen es gibt eine Marke die T-Shirts in Deutschland produziert z.B. mit dem Schriftzug „Fake“. Diese Wortmarke mit dem Aufdruck „Fake“ ist mittlerweile nur in Deutschland eingetragen und geschützt. International wurde diese Marke noch nicht eingetragen. Ist es jemandem nun erlaubt auf z.B. dem amerikanischen Markt T-Shirts mit dieser Aufschrift zu verkaufen? Die Marke ist ja streng genommen nicht im amerikanischen Markt gelistet. Macht es dabei einen Unterschied ob die Marke in Deutschland oder in den USA hergestellt wird und anschließend dort abgesetzt wird? Das zweite wäre, weiß jemand ob der amerikanische Markt hinsichtlich T-Shirts, die bekannte Produktnamen von bekannten Marken aufs Korn nehmen, so tolerant ist wie der Deutsche? Sind diese T-Shirts dort erlaubt? Ein Beispiel wäre etwas in der Art: ein T-Shirt von der Tankstelle Shell und man würde den ersten Buchstaben weglassen. Solche T-Shirts werden hier in Deutschland bisher ganz offiziell verkauft, wäre die Frage ob dies in den USA denn auch legal wäre? Ich hoffe die Fragestellung ist soweit verständlich. Vielleicht kennt sich jemand hier im Forum mit ähnlichen Problemen aus und kann etwas dazu berichten, bin für jede Hilfe dankbar. Besten Dank und noch ein schönes restliches Wochenende |
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? Viel Glück bei der Suche nach jemandem, der sich hier mit dem US-Marken und Wettbewerbsrecht auskennt ![]() Generell: Hierzulande ist es ein Eintragungshindernis, wenn die Marke im bösen Glauben angemeldet wurde bzw. kann diese bösgläubige Marke gelöscht werden. Wenn das in USA auch so ist besteht also die Chance den Gegner so los zu werden - natürlich ist es nicht gerade leicht die Bösgläubigkeit, sofern überhaupt eine vorliegt, nachzuweisen. Das Verarschen von Marken/Unternehmen kann dann auch zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem werden. Da sollte man sicherlich auch nicht ohne ein massives Hintergrundwissen (oder Risikokapital) rangehen. Weil auch wenn die Grüßkonzerne am Ende nicht immer Recht bekommen, haben diese meist einen sehr langen Atem, was diese Sachen angeht. Denen kann ein Prozessverlust kostentechnisch auch völlig egal sein. Einem kleinen T-Shirt Hersteller eher nicht. |
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? Scherz, Satire und Ironie mit Marken kann auch in den USA rechtliche Schritte zur Folge haben, trotz des First Amendments, das sonst sogar Nazipropaganda zulässt. So wurde die Scherz-Website ThinkGeek.com abgemahnt vom Schweinefleischverband, weil sie Einhornfleisch in Dosen angeboten hatten mit ähnlichen Worten wie der Verband sein Pork. Was mit Marken in D. möglich ist und blühen kann, wurde hier schön erläutert: http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#marken Also jeweils meist ein Hin und Her, bevor man in Ruhe seine Satire verbreiten kann... Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? Besten Dank erst einmal für die bisherigen Antworten. Dies würde also bedeuten, wenn das amerikanische Gesetz ähnlich dem deutschen wäre, könnte man die Marke dort anmelden und mit dem gleichen Slogan dieses T-Shirt aber nur in den USA verkaufen. Wie verhält es sich dann, wenn man die Marke hier in Deutschland produziert und nur in den USA verkauft ? Wäre dies verboten ? Beste Grüße |
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? Verboten ist dahingehend eher nichts. Man muss die Marke (ab 5 Jahre nach der Eintragung) ernsthaft nutzen, sonst kann sie gelöscht werden. Aber auch das Produzieren unter einer Marke fällt soweit ich weiß unter die ernsthafte Nutzung - auch wenn nur im Ausland verkauft wird. |
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? Zitat:
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z.B. dürfte der Inhaber des in den USA eingetragenen Markenzeichens "BMW" den Weiterverkauf/Import von in Deutschland hergestellten u. dort verkauften Original-BMWs verbieten; dagegen könnte aus der der US-BMW-Marke nicht gegen den US-Weiterverkauf von in den USA hergestellten und dort vertriebenen Original-BMWs vorgegangen werden. Zitat:
Zitat:
http://www.legalis.net/IMG/jpg/0307-160204.jpg Das US-Markenrecht ist gegenüber Markenparodien großzügiger. So unterlag etwa der französische Luxusartikelkonzern LVMH mit einer Klage gegen einen Hersteller von Hundespielzeug, der z.B. Nachbildungen von Luxus-Handtaschen der Marke "Louis Vuitton" unter der Marke CHEWY VUITON verkauft, oder Hundespielzeug-Parfumflakon-Nachformungen unter CHEWNEL No. 5 ( und ebenso unter den Markenbezeichenungen JIMMY CHEW, DOG PERIGNONN, SNIFFANY & Co., und DOGIOR den entsprechenden Luxusmarken nachempfundenes Hundespielzeug. ) http://www.steptoe-johnson.com/publi...Outof,249.aspx Zitat:
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So wurde etwa kürzlich geurteilt, daß die EU-Marke "ZAPPA" des Zappa Family Trust nicht schon rechtserhaltend dadurch benutzt werde, daß in den USA die Website www.zappa.com betrieben wird. Darüberhinaus sei die EU-Marke ZAPPA auch nicht in ausreichendem Umfang dadurch benutzt worden, daß in Europa Tonträger von und Büchern über Frank Zappa vertrieben würden; dies stelle keine rechtserhaltende Benutzung der Bezeichnung ZAPPA im Sinne einer Marke dar. Daher wurde die EU-Marke "ZAPPA" wegen nicht rechtserhaltender Benutzung für verfallen erklärt; und die Klage des Zappa Family Trust gegen die Veranstalter der "Zappanale" abgewiesen. OLG Düsseldorf: I-20 U 48/09, Urteil vom 15.6.2010 11 |
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? Zitat:
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| AW: Markenanmeldung: nationales vs. internationales Markenrecht ? @ once super vielen Dank erstmal für die sehr ausführliche Antwort, klasse. Ich habe mich inzwischen auch schon weiterläufig erkundigt und bekam eine Antwort einer Patentanwältin, die die Ausführungen von alex-muc unterstützt. Zitat: "mit einer deutschen Marke können Sie nur Verbietungsrechte gegen Verletzungshandlungen in Deutschland geltend machen, jedoch nicht im Ausland. Zu den Verletzungshandlungen gehören neben dem Anbringen des Kennzeichens auf der Ware oder deren Verpackung auch das Anbieten, In den Verkehr bringen, Besitzen, Einführen und Ausführen. Sofern Waren z.B. in den USA hergestellt und gekennzeichnet werden und nur dort vertrieben werden, können Sie aus einer deutschen Marke nicht vorgehen." >> hiernach dürfte ich die Waren weder in Deutschland besitzen, noch exportieren, sondern nur in den USA produzieren und vertreiben. Gibt es denn Unterschiede zwischen IR Marken und einer rein Us-amerikanischen Marke, die nur dort gemeldet ist? Es wäre interessant zu wissen, ob man es auch einfach nur über eine Us- Marke abwickeln könnte und ob dabei Rechte, wie die der IR Marken, gelten ? Beste Grüße |
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