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Markenanmeldung durch Mitbewerber

Dies ist eine Diskussion zu Markenanmeldung durch Mitbewerber innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 08.05.2009, 12:38
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Markenanmeldung durch Mitbewerber

Mal angenommen ein Einzelhändler (A) im Bereich Fashion betreibt jeweils einen 1 Store in 2-3 geografisch nahe zusammenliegenden Städten. Dabei treten die Stores immer unter dem Namen "YYY XXXX" auf. Für diesen Namen "YYY XXXX" besteht keine Markeneintragung (weder Bild- und/oder Wortmarke).

Ein direkter Mitbewerber (B) betreibt in einer der Städte ebenfalls einen Fashion- und Sportwarenstore mit dem Namen "AA BBB". (B) läßt sich nun den Begriff "YYY XXXX" als Wortmarke (bzw. Bildmarke) für die Klasse 35 nach Nizza-Klassifikation ( Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen # Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren sowie # Spielwaren, Sportwaren) eintragen.

Nach erfolgreicher Markeneintragung macht (B) seine Ansprüche gegen (A) geltend und verlangt das dieser seine Stores umbenehnt oder anderes.

Welche Möglichkeiten hat (A) sich bei bereits erfolgter Markeneintragung durch (B) zu wehren?

Kann (B) überhaupt Ansprüche geltent machen?
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  #2 (permalink)  
Alt 09.05.2009, 01:10
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AW: Markenanmeldung durch Mitbewerber

Zitat:
Zitat von Eddi2009
(B) läßt sich nun den Begriff "YYY XXXX" als Wortmarke (bzw. Bildmarke) für die Klasse 35 nach Nizza-Klassifikation ( Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen # Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren sowie # Spielwaren, Sportwaren) eintragen.

Nach erfolgreicher Markeneintragung macht (B) seine Ansprüche gegen (A) geltend und verlangt das dieser seine Stores umbenehnt oder anderes.

Welche Möglichkeiten hat (A) sich bei bereits erfolgter Markeneintragung durch (B) zu wehren?
1.) A könnte geltend machen, daß er durch seine Benutzung von "YYY XXXX" als seine Unternehmensbezeichnung ein Recht an dieser "geschäftlichen Bezeichnung" nach § 5 MarkenG erlangt hätte.

Und zwar könnte er im Konfliktfall mit Bs durch Markeneintragung entstandenem Recht gemäß § 6 MarkenG einwenden, daß er sein "Unternehmenskennzeichenrecht" schon VOR DEM TAG von Bs Markenanmeldung erworben hatte, jedenfalls im eventuell regional begrenzten Gebiet, wo As Auftreten unter YYY XXXX Verkehrsgeltung erlangt hatte.

2.) A könnte beim DPMA die Löschung von Bs Eintragung wegen "bösgläubiger Anmeldung" beantragen. Der BGH hat kürzlich erläutert, wann von einer "bösgläubigen Anmeldung" auszugehen sei:

"Eine wettbewerbswidrige Behinderung durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke kann dann vorliegen, wenn zur Kenntnis von der [Vor-]Benutzung besondere Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber

1. in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung

1.1 mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder
1.2 in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder

2. dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt."

BGH, Urteil vom 10.01.2008, Az.: I ZR 38/05
Wettbewerbsverletzung durch Markenanmeldung -
http://www.aufrecht.de/index.php?id=5632

Wenn der B, der seine Marke IN KENNTIS VON As Benutzung hatte eintragen lassen, also etwa dem A "nur" untersagen würde, nunmehr auch in ganz Deutschland ( und damit im Geltungsbereich von Bs Marke ) weitere Geschäftstätigkeiten unter XXX YYYYY aufnehmen zu wollen, dann läge darin vielleicht noch keine "bösgläubige Anmeldung".

Punkt 2 dürfte aber wohl erfüllt sein, und damit eine "bösgläubige Anmeldung" naheliegen, wenn die Eintragung zum Wettbewerbskampf zweckentfremdet würde, den Konkurrenten zur Umbenennung seiner etablierten Geschäfte zwingen zu wollen, ohne eigene Benutzungsabsicht.

3) A könnte beim DPMA die Löschung der Eintragung der Marke wegen "Markenunfähigkeit" der Bezeichnung beantragen:

Wenn XXX YYYYY etwa ein die eingetragenen Dienstleistungen ( Sporteinzelhandels-Dienstleistungen glatt beschreiben würde ( "DER SPORTLADEN" ), dann wäre die Eintragung wieder zu löschen; als geschäftliche Unternehmensbezeichung dürfte diese beschreibende Angabe jedenfalls unbeanstandet benutzt werden ( wobei allerdings erst ein erhöhter Bekanntheitsgrad von "DER SPORTLADEN" nachgewiesen werden müßte, bevor eine Verkehrsgeltung, und damit ein Unternehmenskennzeichenrecht nach §§ 5,15 MarkenG beansprucht werden könnte.


Zitat:
Kann (B) überhaupt Ansprüche geltent machen?
Eventuell nein.

Bis zur Löschung bleibt eine Eintragung jedenfalls gültig.

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