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Marke anmelden.

Dies ist eine Diskussion zu Marke anmelden. innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 15:53
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Marke anmelden.

Hallo,

mal angenommen Herr a möchte einen Markennamen für einen Imbiss Eintragen. Er füllt die Formulare aus (bei dpma.de) und schickt sie ab. Aus irgendwelche gründen kann der Name nicht geschütz werden, bekommt herr a die Anmeldegebühren in höhe von 300 euro wieder?

Frage 2: Werden Herr A mögliche ähnlich Vorschläge gemacht was er sich zb.: sichern könnte?

Frage 3: Wieviell Sollte Herr A für eine Stunde Beratung bei einem Anwalt für Markenrecht bezahlen?

Frage4: Warum sollte Herr A sich etwas nur als Wortmarke sichern und nicht gleich als Wort und Bildmarke?

Viellen lieben Dank.

mfg

Geändert von reza123 (06.12.2009 um 17:16 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 21:44
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AW: Marke anmelden.

Zitat:
Zitat von reza123
bekommt herr a die Anmeldegebühren in höhe von 300 euro wieder?
Nein.

Zitat:
Werden Herr A mögliche ähnlich Vorschläge gemacht was er sich zb.: sichern könnte?
Nein.

Zitat:
Wieviell Sollte Herr A für eine Stunde Beratung bei einem Anwalt für Markenrecht bezahlen?
Er sollte sich mit dem auf Markenrecht spezialisierten Patenanwalt keinesfalls auf einen höheren Studensatz einigen, als ihm dessen Tätigkeit wert ist!

Zitat:
Warum sollte Herr A sich etwas nur als Wortmarke sichern und nicht gleich als Wort und Bildmarke?
Wenn eine Bildmarke "nur" aus einem Wort besteht, dann wären die Rechte aus dieser Bildmarke ziemlich identisch mit den Rechten aus einer Wortmarke.

Wenn ein Wortzeichen nicht als Marke eintragbar wäre ( z.B. "Currywurst" als Marke für Imbiss-Dienste ), so könnte jedoch eventuell ein grafisches Zeichen, das u.a. den Schriftzug "Currywurst" enthält, als ausreichend "markant" gewertet werden, um als Bildmarke für Schnellimbiss-Dienste eingetragen werden zu können.

Allerdings würde diese Bildmarke nicht dazu berechtigen, anderen die Benutzung von "Currywurst" für Imbisse untersagen zu können. Denn das beanstandete Zeichen "Currywurst" würde dann bloß in einem solchen Bestandteil des Gesamtzeichens der Wortbildmarke übereinstimmen ( = das gesamte als Marke eingetragene Grafik-Zeichen ), der für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, und daher den Gesamteindruck des Bildmarkenzeichens auch nicht so prägen kann, daß von einer "verwechslungsgefährlichen" Ähnlichkeit die Rede sein könnte.

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  #3 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 07:03
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AW: Marke anmelden.

Viellen lieben Dank.

Das hat mir geholfen.



mfg
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  #4 (permalink)  
Alt 10.12.2009, 09:21
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AW: Marke anmelden.

Habe nochmal eine Frage bezüglich des Fallbeispiels.

Wenn Herr a sich einen Namen ausgesucht hat den es so noch nicht gibt und ohne ihn sich zu sichern den Laden betreibt, kann dan jemand daher gehen und den namen Sichern?

Wenn ja, kann Herr a dafür auch noch belangt werden oder darf keiner sich den sichern weil jemand andere schon damit arbeitet?

Ich gehe davon aus das ein dritter sich den namen als internet domaine sichern könnte .

Für Herr A ist es aber wichtig zu wissen ob jemand sich den namen für den gleichen bereich sichern lassen könnten.

mfg
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  #5 (permalink)  
Alt 12.12.2009, 01:29
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AW: Marke anmelden.

Zitat:
Zitat von reza123
Wenn Herr a sich einen Namen ausgesucht hat den es so noch nicht gibt und ohne ihn sich zu sichern den Laden betreibt, kann dan jemand daher gehen und den namen Sichern?
Jemand anderer könnte diese Bezeichnung als Marke für beliebige Waren u. Dienstleistungen zur Eintragung anmelden, ohne daß das Markenamt im Eintragungsverfahren prüfen würde, ob ältere Rechte an diesem Namen bestehen.

Zitat:
Wenn ja, kann Herr a dafür auch noch belangt werden
Ungefähr nein.

Wenn A bereits nachweislich VOR dem Tag der Markenanmeldung unter seiner Bezeichnung geschäftlich tätig gewesen wäre, dann könnte der Markeninhaber ihm das nicht verbieten.

Wenn Herr As Geschäftstätigkeit unter seiner Bezeichnung vielleicht nur in Hamburg erfolgt wäre, dann könnte ihm der Inhaber der erst später angemeldeten Marke aber untersagen, nach der Markenanmeldung/Eintragung in Düsseldorf, Leipzig, München unter derselben Geschäftsbezeichnung zu agieren.

Zitat:
darf keiner sich den sichern weil jemand andere schon damit arbeitet?
Eine Vorbenutzung durch einen anderen hindert eine spätere, gutgläubige Anmeldung nicht. Allerdings wäre eine Eintragung gemäß § 8 MarkenG ausgeschlossen, wenn die Marke bösgläubig angemeldet wurde.

Im Eintragungsverfahren wird eine Anmeldung aber nur dann zurückgewiesen, wenn die Bösgläubigkeit "ersichtlich" ist, § 37 Absatz 3 MarkenG. Nach der Eintragung einer bösgläubig angemeldeten Marke müßte erst wieder Antrag auf Löschung wegen bösgläubiger Eintragung beim Markenamt gestellt werden, § 50 Absatz 1 MarkenG.

Zitat:
Ich gehe davon aus das ein dritter sich den namen als internet domaine sichern könnte .
Das "nützt" vielleicht nichts, um eine VOR der Domain-Anmeldung begonnene geschäftliche Namensnutzung untersagen zu können.

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