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Dies ist eine Diskussion zu Logo von Firma in Online Auktionshaus innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 03:20
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Liebes Forum!

Angenommen Händler A verkauft elektronische Güter in einer Internetplattform, u.a. auch Produkte von Hersteller B. Nun kommt Händler A auf die Idee auf ein selbstgeschossenes Photo des Artikels von Hersteller B zusätzlich mit dem FirmenlLogo eben diesen Hersteller Bs zu versehen um bei den Kunden eine höhere Erkennungsquote zu erzielen.

Ist dies in irgendeiner Art und Weise problematisch für A?

MfG

redhotfool
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  #2 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 10:47
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Zitat:
Zitat von redhotfool
Händler A verkauft elektronische Güter in einer Internetplattform, u.a. auch Produkte von Hersteller B [unter Verwendung] selbstgeschossener Photo des Artikels von Hersteller B [ sowie ] des FirmenlLogos eben dieses Herstellers B
Eine solche Art der Kennzeichenverwendung bei der Werbung für den Weiterverkauf von Original-Artikeln kann der Markeninhaber nicht (mehr) von seiner Zustimmung abhängig machen ( = bei fehlender Genehmigung untersagen ), § 24 MarkenG. ( Vorausgesetzt, es handelt sich um Markenexemplare, die vom Markeninhaber innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden waren, und deren Zustand nicht veränder oder verschlechtert worden ist ).

11
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  #3 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 11:41
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Hier geht es nicht um Erschöpfung der Markenware, sondern um das isolierte Markenzeichen:
"ein selbstgeschossenes Photo des Artikels von Hersteller B zusätzlich mit dem FirmenlLogo eben diesen Hersteller Bs zu versehen"

Sowas sieht überhaupt nicht gut aus! Ich darf das Logo überhaupt nicht isoliert irgendwo draufpappen!

Schlimmstenfalls könnte dadurch der Kunde getäuscht werden in die Richtung, als wäre ich autorisiert, das Logo zu verwenden, als wäre ich ein Beauftragter des Inhabers des Logos. Oder gar eine Niederlassung der Firma.

Was ich mit Markenzeichen darf in etwa, wird hier angedeutet: http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#marken

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Man stelle sich den freien Gebrauchtwagenhändler vor, der den Stern aus Schwaben vor seiner Klitsche leuchten lässt:-)
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  #4 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 16:16
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Zitat:
Zitat von once
Eine solche Art der Kennzeichenverwendung bei der Werbung für den Weiterverkauf von Original-Artikeln kann der Markeninhaber nicht (mehr) von seiner Zustimmung abhängig machen ( = bei fehlender Genehmigung untersagen ), § 24 MarkenG. ( Vorausgesetzt, es handelt sich um Markenexemplare, die vom Markeninhaber innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden waren, und deren Zustand nicht veränder oder verschlechtert worden ist ).

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Vielen Dank für diese Antwort. Die Voraussetzungen (Originalware, in der EU auf den Markt gebracht, Zustand nicht verändert) treffen zu. Insofern darf A also berughigt sein.

Allerdings macht mich das zweite Atwortposting etwas stutzig. Das ist doch ein Widerspruch zu Antowrt Nummer eins.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.02.2010, 16:31
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin
PS. Man stelle sich den freien Gebrauchtwagenhändler vor, der den Stern aus Schwaben vor seiner Klitsche leuchten lässt:-)
Das ist laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig, soweit er dadurch nicht den (falschen) Eindruck einer offiziellen Repräsentanz des Markeninhabers vortäuscht. Redhotfools Anfrage galt zudem (sinngemäß) freien Neuwagenhändlern; und denen hatte der BGH ausdrücklich die Verwendung der Original-Markenlogos in der Werbung für den Weitervertrieb von Original-Fahrzeugen zugestanden:

BGH, Urteil vom 7. 11. 2002 - I ZR 202/ 00

Ein Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer der Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbeziehungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (Firmen-Logo) zu verbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.

(...)

Die Beklagte handelt mit Automobilen verschiedener Hersteller, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mitsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohauses befinden sich an der Fassade beschriftete Tafeln mit Hinweisen auf verschiedene Fabrikate, teilweise unter Verwendung von deren Marken. Unter anderem verwendet sie in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der "Drei Diamanten" und die Wortmarke "Mitsubishi".


------

BGH, Urteil vom 17. 7. 2003 - I ZR 256/ 00 - Vier Ringe über Audi;

Die von der AUDI AG geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sind unbegründet. Der markenrechtliche Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist. Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende die Waren im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(...)

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen einer Vielzahl von Automobilherstellern, zu denen auch die AUDI AG gehört. Die Beklagte vermittelt PKW, die von den Herstellern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert worden sind (sogenannte EU-Neuwagen) und von ihr nach Deutschland eingeführt werden. Sie ist nicht Vertragshändlerin der AUDI AG.

In ihrer Zeitungsanzeige-Anzeige vom 6. September 1999 warb die Beklagte für ihren Neuwagenverkauf u. a. mit der Marke Nr. 39 536 107 "vier Ringe über Audi" der Klägerin.

Zitat:
Zitat von Gerd
Hier geht es nicht um Erschöpfung der Markenware, sondern um das isolierte Markenzeichen:
"ein selbstgeschossenes Photo des Artikels von Hersteller B zusätzlich mit dem FirmenlLogo eben diesen Hersteller Bs zu versehen"
Doch, hier ist die "Erschöpfung" gemäß § 24 MarkenG der Grund, weshalb in der Weitervertriebswerbung für die Originalmarken die Verwendung des Logos nicht (mehr) untersagt werden kann.

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Alt 25.02.2010, 16:57
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@ once:

Danke für die detaillierte Aufklärung!
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Alt 25.02.2010, 23:35
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Danke, once,

die Urteile kannte ich nicht. Dennoch würde ich zur Vorsicht raten bei der Verwendung von Logos und Markenzeichen --->

---> Wird zu dick aufgetragen jenseits eines reinen Erkennungseffekts, könnte es Ärger geben.

---> Hier: Auf ein Bild mit der Markenware wird zusätzlich noch groß das Markenzeichen reinkopiert. Info oder Angabe?
Info oder Vorspiegelung einer Nähe zum Hersteller?

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 26.02.2010, 03:10
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@ Gerd:

Im Falle von Händler A handelt es sich nicht um ein gigantisches Emblem im Vordergrund. Es ist in einer einer Ecke und im Verhältnis sehr klein.
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  #9 (permalink)  
Alt 26.02.2010, 22:17
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin
Vorspiegelung einer Nähe zum Hersteller?
Für die Erschöpfung des Erstkennzeichnungsrechts kommt es nicht darauf an, ob es zwischen dem Wiederkäufer und dem Markeninhaber eine geschäftliche Verbindung gibt.

Einem Weitervertrieb ( samt Markenzeichenbenutzung in der Weitervertriebswerbung ) kann sich der Markeninhaber -falls die Voraussetzung einer Erschöpfung nach § 24 Absatz 1 MarkenG erfüllt ist - höchstens aus berechtigten Gründen im Sinne des § 24 Absatz 2 MarkenG widersetzen.

BGH I ZR 29/03 vom 3. November 2005 - unlautere Rufausbeutung als berechtigter Grund für Weitervertriebsverbot?
http://www.s190234874.online.de/rws/...scheidung=1170

Die Beklagte gibt die Programmzeitschrift "TV-Spielfilm" heraus. Im Heft 19 des Jahrgangs 2000 veranstaltete sie zusammen mit der Jägermeister AG, der Herstellerin eines Kräuterlikörs, ein Preisausschreiben. In einer ganzseitigen Anzeige mit dem Titel "Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeister einen FERRARI und 1/2 Million Mark" wurde ein Ferrari, auf dessen Kühlerhaube das Jägermeisteremblem angebracht war, abgebildet.

(...)

Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG finden die Grundsätze der Erschöpfung unter anderem dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware verändert wird. Hierunter fällt jedoch nicht jede Veränderung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll der Markeninhaber nur Handlungen verbieten können, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Dies ist anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware berührt wird, wobei sich die Eigenart auf die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware beziehen muss.

(...)

Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG allerdings auch ohne Veränderung des Zustands des Produkts widersetzen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahr für die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Wiederverkäufers, wobei auf der Seite des Markeninhabers sein Interesse zu berücksichtigen ist, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke in rufschädigender Weise nutzen, während auf der Seite des Wiederverkäufers zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung der für seine Branche üblichen Werbeform weiterveräußern zu können.

Danach kommt es im vorliegenden Fall maßgeblich darauf an, ob mit der Gestaltung der Werbung, insbesondere mit der Anbringung des Kennzeichens des Sponsors auf dem ausgelobten Luxusfahrzeug, eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Ferrari-Marken verbunden ist.

Das kann der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber besteht. Eine solche Verkehrsvorstellung hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insoweit in zulässiger Weise aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens festgestellt, dass weder die Werbeanzeige noch die Tatsache, dass der Ferrari mit einem Aufkleber der Jägermeister AG versehen war, einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermitteln, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen Jägermeister und Ferrari vor. Der Eindruck eines "Co-Sponsorings" konnte nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aufkommen, weil in der Überschrift "Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeister ..." eindeutig klargestellt wurde, welche Unternehmen Mäzen und Veranstalter des Preisrätsels waren.

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  #10 (permalink)  
Alt 27.02.2010, 05:23
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Danke, once,

abgespeichert! Man lernet nie aus. Aber immerhin darin hatte ich ohne Kenntnis des Urteils recht:
"Das kann der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber besteht."

Gruß aus Berlin, Gerd
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