Dies ist eine Diskussion zu Lizensierte Band-Shirts umschneidern? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Lizensierte Band-Shirts umschneidern? Wie sieht es bei folgendem fiktiven Fall aus: Nehmen wir an, Person A kauft in Europa und Deutschland Männer T-Shirts mit Band-Aufdruck und-Logos bekannter Bands aus dem Rock- und Metal-Bereich. Person A würde diese bei Großhändlern und bekannten Musik-Merchandise-Vertrieben erwerben.. Die Person A würde insbesondere beim Kauf beim Großhändler annehmen, dass die Shirts auch für den Weiterverkauf erlaubt wären sowie für den europäischen Raum zugelassen wären. Die Händler, bei denen A kaufen würde, würden die T-Shirts als "offiziell lizensiert" angeben. Angenommen, Person A würde diese Shirts in Damenbekleidung (verschiedene Tops, Longshirts etc) umschneidern, nach selbst erstellten Schnitten und Ideen, mit verschiedenen Stoffen und Spitzen. Diese Kreationen wären in dieser Art sonst nirgends erhältlich, da in diesem Fall ein besagtes Männer-Shirt z.B. in ein XS Damen Neckholdertop umgeschneidert worden wäre, z.B. mit einem Rückenteil aus grauem Leopardenstoff, Saum aus schwarzer Spitze, selbst genähten Trägern... Nur der bedruckte Teil der T-Shirts wäre verwendet worden. Somit hätten diese Stücke mit dem gekauften, offiziell lizensierten Männer-Shirt außer dem Band-Print nicht mehr gemeinsam. Gehen wir davon aus, Person A würde diese selbst geschneiderten Stücke bei einem namhaften deutschen Verkaufsportal für Selbstgemachtes an Endverbraucher verkaufen wollen und in verschiedenen Größen, die A auf ihrer Nähmaschine erstellen würde, anbieten. Nehmen wir an, dieses Portal würde Angebote, die Markenrechte, Bildrechte etc Dritter verletzen, untersagen. Im Titel und Artikelbeschreibung würde der Bandname/-marke nicht genannt werden, auch sonst würde er wörtlich nirgendwo im Angebot oder Shopnamen auftauchen. Auf dem Artikelfoto wäre der Bandprint allerdings deutlich zu erkennen. Müsste Person A in diesem Fall (nehmen wir an, sie hätte ein Kleingewerbe angemeldet): 1. Lizenzgebühren an den Marken-/Copyrightinhaber bezahlen ? 2. mit Abmahnungen wegen Copyrightverletzung rechnen ? Und 3. würde A in diesem Fall bestehendes Markenrecht und/oder Copyright verletzen ? 4. bräuchte A eine Genehmigung der Lizenzinhaber bzw. Copyrightbesitzer ? Was meint Ihr ? |
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| AW: Lizensierte Band-Shirts umschneidern? Zitat:
"Normalerweise" kann sich ein Markeninhaber dem Weitervertrieb seiner von ihm lizensierten Markenwaren nicht (mehr) wiedersetzen, § 24 MarkenG - außer aus "berechtigten Gründen": " .... insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist." 2. Angenommen, die auf den "zerschnittenen" T-Shirts verbliebenen Zeichen wären nicht markenrechtlich für Textilien geschützt. Dann käme jedoch in Betracht, daß es sich um urheberrechtlich geschützte Werke ( Logos, Fotos ) handeln könnte. Indem diese urheberrechtlich geschützten Werke ( bzw. die auf die T-Shirts gedruckten "Kopien" davon ) einmal mit Erlaubnis des Urheberrechteinhabers ( = lizensiert ) in den Verkehr gebracht wurden, kann er sich der Weiterverbreitung dieser Exemplare nicht mehr widersetzen, § 17 UrhG. Bei einem auf ein T-Shirt gedruckten, urheberrechtlich geschützten Werk ist das Recht zum Verbot der Weiterverbreitung dieses konkreten Werk-Vervielfältigungstück meines Erachtens auch dann erschöpft, wenn das Vervielfältigungsstück selbst unverändert bleibt, und "nur" etwa das umrandende T-Shirt "weggeschnitten" würde ... urheberrechtlich unzulässig wäre es jedoch, ein Werk in einer das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Weise zu "entstellen", § 14 UrhG, "Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden." Nun dürften die berechtigten gesitigen/persönlichen Interessen des Urhebers der T-Shirt-Motive nicht dadurch beeinträchtigt sein, daß eine auf Herren-T-Shirts gedruckte Vervielfältigung ausgeschnitten, und zum Schneidern eines Damen-T-Shirts verwendet wird. 3. Angenommen, die auf dem T-Shirt-Auusschnitt verbliebenen Zeichen wären von den Bands geführte "Namen". An diesen Namen könnten sie einen namensrechtlichen Schutz beanspruchen, § 12 BGB. Danach könnten sie sich gegen einen unbefugten, ihre Interessen verletzenden Gebrauch ihres Namens wenden. BGH - "Boris Becker Superstar" - Urteil v. 31.01.1990 - VIII ZR 314/88 "(...) der Weiterveräußerung der Aufbügelmotiven für Kleidungsstücke stand jedenfalls ein Anspruch gem. § 12 BGB auf Unterlassung der Verwendung des Namens entgegen; diese Ansicht ist auch rechtlich zutreffend. § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht können einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der mit dem Namen, selbst nur mit dem "bekannten" Vornamen, versehenen Aufbügelmotive begründen. Die jetzige Bekl. ist auf der Grundlage dieses Rechts in dem gegen sie geführten Rechtsstreit unter anderem verurteilt worden zu unterlassen, "Bekleidungsartikel, insbesondere T-Shirts mit dem Namen und/oder dem Bildnis des Klägers (X) sowie mit den Slogans "X X X" sowie "I love X" ... zu vertreiben". Es ist nicht zweifelhaft, daß zu den Rechten Dritter i. S. von § 434 BGB auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht - das wiederum in § 12 BGB nur eine besondere Ausprägung gefunden hat - gehört." Ob es eine Verletzung des Namesrechts darstellt, einen lizensiert auf Männer-T-Shirts vertriebenen Namenszug auf unter Verwendung dieses T-Shirts geschneiderten Damenshirts wiederzufinden, erscheint fraglich. 11 |
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