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Künstlername - Pseudonym Wie weit kann man gehen?

Dies ist eine Diskussion zu Künstlername - Pseudonym Wie weit kann man gehen? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 20.08.2009, 20:28
Boardneuling
 
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Talking Künstlername - Pseudonym Wie weit kann man gehen?

Hallo Profis,


ich habe hier einen spannenden Fall von einer Kunst und Musik-Studentin erhalten, welches Sie in Rahmen einer Hausarbeit bearbeiten soll. Leider weiß ich auch nicht weiter. Ich habe schon im Internet recherchiert und habe auch so einiges rausgefunden, aber dazu gleich mehr.

Also hier der Fall:

Der Künstler K hat sich einen Künstlernamen ausgedacht und diesen auch in seinen Pass eintragen lassen. Der Künstlername heißt: Franz Mustermann.
Der Künstler K hat sich jetzt eine Internetseite eröffnet, wo er sowohl seine Bücher, als auch seine Musik-CDs zum Verkauf im Eigen-Vertrieb anbietet.

Da der Künstler K überall nur mit seinem Künstlernamen erscheinen möchte stellt sich jetzt aus der rechtlichen Sicht folgende Fragen:

1. Kann der Künstler K im Impressum seiner Internet-Seite seinen Künstlernamen als Personenname Angeben, wenn er auch an seinem Postkasten den Künstlernamen Angebracht hat? (Durch die Anbringung seines Namen am Postkasten könnten ja von der Post theoretisch eingehende Briefe zugestellt werden.)

2. Da er im eigen Vertrieb verkauft, möchte er auch ein Bankkonto unter seinem Künstlernamen führen, um auch beim Bestellvorgang weiterhin unter seinem Künstlernamen zu Handeln.

Kann er ein Konto unter diesem Namen führen? Oder kann er zusätzlich zu seinem normalen Namen seine Bank auffordern auch Geldeingänge unter dem Künstlernamen entgegen zu nehmen?

3. Kann der Künstler weiterhin andere Verträge z. B. Domain-Registrierungen unter seinem Künstlernamen tätigen.

Also unter der URL:

http://www.juraforum.de/forum/t179483/s.html

schreibt Amphibium :

... Man kann auch mit dem Pseudonym unterschreiben, um rechtswirksam zu handeln. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass man eindeutig identifizierbar ist. Das bedeutet allerdings auch nicht, dass man es nur Leuten mitteilen kann, die man schon kennt. Wenn man eine neue Geschäftsbeziehung eingeht, und sich nur unter dem Pseudonym vorstellt, ist es genauso gültig. Der neue Geschäftspartner kennt einen ja dann unter dem Pseudonym....

... Das Pseudonym/der Künstlername muss nicht als Marke eingetragen sein, um damit unterschreiben zu können.

Im Zivilrecht kann man sein Pseudonym auch als Parteienbezeichnung verwenden. Im Strafrecht wird ohnehin nur nach dem bürgerlichen Namen gefragt, da interessiert alles andere ohnehin nicht. In Strafsachen haben Polizei und Staatsanwaltschaft bereits Vorarbeit geleistet und legen dem Gericht ja nur die Anklage vor und darin enthalten ist der bürgerliche Name.

Die Eintragung in den Personalausweis ist ebenfalls nicht notwendig. um das Pseudonym zu verwenden! Wer das Pseudonym eintragen lassen möchte, sollte nachweisen können, dass er auch tatsächlich unter diesem Pseudonym bekannt ist und zwar nicht nur bei Freunden. Der "Künstlername" ansich ist ja Künstlern vorbehalten. Zwar sollen die Anforderung an die Eintragung in den Ausweis nicht allzu hoch gesetzt werden (und die Behörden halten sich meistens daran), aber es kommt immer auf den Sachbearbeiter an, allgemein gültige Bestimmungen gibt es dazu nicht. Ein Bearbeiter will Nachweise haben und der nächste will gar nichts sehen.

Jetzt wurde ja in der Hausarbeit danach gefragt, ob er in seinem Impressum seinem Künstlernamen verwenden kann und ob er Konten unter diesem Namen führen kann. Und auch rechtskräftige Geschäftsverträge unter diesem Namen abschließen darf.

Also ich weiß jetzt nicht. Ich bin BWL-Student und hatte leider nur Wirtschafts und Arbeitsrecht. Daher wäre ich euch sehr dankbar, wenn ihr hier mir weiterhelfen könntet. Ich finde des Thema sehr interessant.
Weiß jemand, in welche Gesetze man hier nach schauen muss. Oder Literatur, dass dieses Thema behandelt?


Tausend Dank und auf eine informative Diskussion freue ich mich schon. Danke Profis und bis dann:

David Klein
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  #2 (permalink)  
Alt 26.08.2009, 14:06
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AW: Künstlername - Pseudonym Wie weit kann man gehen?

Zitat:
Zitat von davidklein
Kann der Künstler K im Impressum seiner Internet-Seite seinen Künstlernamen als Personenname Angeben, wenn er auch an seinem Postkasten den Künstlernamen Angebracht hat?
Aus § 5 Telemediengesetz ergibt sich, daß eine juristische Person als Diensteanbieter ihren gesetzlichen Vertretungsberechtigten benennen müßte, d.h. eine ladungsfähige Identitätsangabe machen müßte - daraus könnte man rückschließen, daß eine natürliche Person als Diensteanbieter ebenfalls ihren ladungsfähigen Namen anzugeben hätte. Vermutlich genügt dafür die Angabe ihres Künstlernamens nicht ...

Zitat:
Kann der Künstler weiterhin andere Verträge z. B. Domain-Registrierungen unter seinem Künstlernamen tätigen.
Wenn der Vertragspartner des Künstlers sich damit zufrieden geben möchte, vom Künstler nur dessen Künstlernamen genannt zu bekommen ....

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