Dies ist eine Diskussion zu Kann ein Produktmuster einen Namen enthalten? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Kann ein Produktmuster einen Namen enthalten? Hallo an alle User, ich habe da eine Annahme: Sagen wir mal jemand wollte einen Produktkatalog mit edelen Papieren und Briefbögen herausgeben. Als Produktbeispiel für ganz tolle Visitenkarten, würde man dann Visitenkarten mit den Namen einiger berühmter Personen nehmen. Da wollte ich mal fragen, wie die Sachlage aussehen täte bei: 1. Bei längst verstobenen Personen z.B. Cäsar 2. Bei verstorbenen Personen z.B. Hitchcock 3. Bei imaginären Personen z.B. Sherlock Holmes 4. Bei lebenden Personen z.B. Ralph Müller Was meint ihr könnte man theoretisch solche Namen verwenden, oder sind Verballhornungen und kleine Namensänderungen sinnvoller? Über ne Antwort würde ich mich freuen. Danke im Vorraus. |
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| AW: Kann ein Produktmuster einen Namen enthalten? Namensrecht verballhornung - Google-Suche Ein fiktiver Name kann als Marke geschützt sein: Harry Potter usw. Manche Erben kucken noch eine Weile, ob der Name ihres Erblassers verunglimpft wird. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Kann ein Produktmuster einen Namen enthalten? Danke für die Antwort Gerd. Bei den lebenden Personen verhält es sich wahrscheinlich ähnlich. Wenn jemand Berühmtes (der noch lebt) seinen Namen auf irgendwas erkennt ohne seine Einwilligung, kann es ja auch sehr schnell zu einer Abmahnung kommen. Wie sieht es da eigentlich bei den fiktiven Sachen aus. Sagen wir mal Robin Hood ist als Marke nur für eine bestimmte Erzeugnisgruppe geschützt z.B. Alkohol. Wenn jetzt jemand theoretisch seinen Namen auf Produktmustern aus der Papierindustrie verwendet, sollte es ja keine Probleme geben oder? |
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| AW: Kann ein Produktmuster einen Namen enthalten? Hallo, wir haben ein Velo, ein Auto und eine Zeitschrift mit dem Namen "Focus". Aber sicher kann sich Keiner sein, dass sein Marktverhalten andere nicht stört. So klagte Jack Wolfskin (die mit der Wolfs-Tatze) gegen handgestickte Katzenpfoten auf Damenpullovern, wegen Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung oder Rufschädigung oder so, mit Erfolg, wie du hier lesen kannst im Archiv. Da man ohne Anwalt aber nicht nur nicht den Markt betreten sollte, sondern erst gar nicht das Haus verlassen (und am besten auch nicht zu Hause sein) sollte, liest man besser selber mal nach, z. B. in http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/ (besonders Verwechslungsgefahr, Rufausbeutung und Rufschädigung in den §§ 14, 15) und in http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html (besonders den "Anhang (zu § 3 Absatz 3"), bevor man den Markt betritt. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Kann ein Produktmuster einen Namen enthalten? Zitat:
2. Es könnte fraglich sein, ob etwa ein auf einer Visitenkarte aufgedrucker Name überhaupt als "markenmäßig" benutzt aufzufassen wäre ( so ist etwa die Marke Nr. 30008869 "Franz Beckenbauer" auch für die Waren "Druckereierzeugnisse" eingetragen. Wenn nun aber eine Vistenkarte mit dem Namen "Franz Beckenbauer" samt Anschrift, Titel usw. gezeigt würde, so würde diese Bezeichnung nicht als Hinweis auf die (betriebliche) Herkunft der Visitenkarte ( aus der Verantwortlichkeit des Druckereierzeugnis-Anbieters "Franz Beckenbauer" ) aufgefaßt, sondern als die Person des Namensträgers identifizierendes Zeichen, d.h. als dessen (bürgerlicher) Name aufgefaßt werden. ) 3. Wenn die auf den zu Werbezwecken im Katalog gezeigten Visitenkarten aufgedruckten Namen "namensmäßig", d.h. zur Bezugnahme auf die Person des Namensträgers benutzt würden, dann könnte darin ein unbefugter Namensgebrauch insoweit gesehen werden, als der unzutreffende Eindruck erweckt würde, die genannte Person ( = Visitenkarteninhaber ) stünde mit dem Anbieter der betreffenden Waren/Dienstleistungen in geschäftlichem Kontakt. 11 |
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