Dies ist eine Diskussion zu Ist eine Marke wirklich notwendig? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Ist eine Marke wirklich notwendig? eine Sache bezüglich Markenrecht habe ich nie verstanden: Wenn eine Firma seit Jahren eine Domain hat, wie sein Firmenname. Und in der Branche bekannt ist. Für diesen Firmennamen jedoch keine Marke angemeldet ist. Kann man da annehmen, dass nicht einfach ein anderer diesen Namen für gleiche Produkte nutzen kann - oder ein Fremder eine Marke unter diesem Namen anmelden kann? Denn falls doch, würde nicht diese Firma diesen Fremden zu Grund und Boden verklagen? Wenn ja, wieso sollte sich diese Firma überhaupt als Marke anmelden? Liebe Grüße, Tamara |
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| AW: Ist eine Marke wirklich notwendig? Liebe Tamara, die Umstände, unter denen man gar nix anmelden musst, hast du ja schon akkurat geschildert. In Fachdeutsch heißt das Verkehrsgeltung in einschlägigen Kreisen oder auch notorische Bekanntheit einer Marke http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__4.html Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Ist eine Marke wirklich notwendig? Zitat:
AUSSERDEM könnten an dem Zeichen X Rechte gemäß § 4 MarkenG als Marke begründet worden sein, indem - das Zeichen X als Marke eingetragen wurde - das Zeichen X als Marke benutzt wurde, und diese Benutzung als Marke Verkehrsgeltung erlangt hätte. Die Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung und aus einer Marke sind leicht unterschiedlich. Falls etwa eine jüngere Nachahmermarke eingetragen würde, so hätte NUR der Inhaber einer eingetragenen Marke die bequeme Möglichkeit, per Antrag ans Markenamt die Löschung zu bewirken. Ansonsten könnte aus der Position als Unternehmenskennzeicheninhaber NUR auf dem Klageweg gegen die jüngere Markeneintragung vorgegangen werden. Zudem hat der BGH entschieden, daß z.B. die Benutzung einer Bezeichnung als Firma ( "Otto Versand" ) nicht zugleich als Benutzung als Marke für die ca. 27 eingetragenen Marken "Otto ... find ich gut" / "Otto" / "Otto Versand" usw. angesehen werden könnte, mit der Folge, daß die ca. 27 Marken "Otto ... find ich gut" usw. mangels ausreichend rechtserhaltender Benutzung als Marke zu löschen seien. ( Auf Löschung wegen Nichtbenutzung geklagt hatte ein Patentanwalt, gegen dessen für einen Mandanten erfolgte Anmeldung der Marke "Ottomobil" der Ottoversand vorgegangen war. BGH Urteil Aktenzeichen: I ZR 293/02 vom 21. Juli 2005 - Otto http://www.iprecht.de/Anwalt/Urteile.../bgh-otto.html ) Zitat:
Die Bezeichnung "notorisch bekannte Marke" meint insbesondere Marken, von der nach Amtsansicht notorisch feststeht, daß an ihnen Markenrechte bestehen. ( = "berühmte" ausländische Marken, die jedoch im Inland weder eingetragen sind, noch benutzt werden. ) 11 |
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