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Import aus USA

Dies ist eine Diskussion zu Import aus USA innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.10.2010, 10:37
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Import aus USA

Hallo!

Nehmen wir einmal an, jemand möchte aus den USA beispielsweise T-Shirts bestellen, die z.B. ein "Star Wars"-Logo aufgedruckt haben, um diese dann über eBay Deutschland zu verkaufen. Wäre das ohne weiteres erlaubt?
Muss diese Person sich an bestimmte Markenrechte halten, auch wenn er die Shirts ganz offiziel mit Rechnung gekauft hat? Diese fiktive Person verkauft auch keine Großmengen, sondern nur einmalig 5-10 Shirts.
Wie wäre es, wenn diese Person diese T-Shirts bei einem Star Wars Fan-Treffen verlosen würde, dürfte man das?

Danke für Eure Kommentare!

Geändert von Sonnenfee (06.10.2010 um 12:25 Uhr).
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Alt 06.10.2010, 11:51
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AW: Import aus USA

Nach 9 Beiträgen sollten die Forenregeln als bekannt vorausgesetzt werden
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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Alt 07.10.2010, 01:06
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AW: Import aus USA

Ob der Händler die Rechte für die Verbreitung des Logos einer Filmserie auf T-Shirts in Deutschland hat oder in der EU, das sollte man schon mal wissen - sonst müsste man im Streitfall mit dem wahren Rechteinhaber und im Schadens- und Kostenfall diesen Händler in den USA in Regress nehmen, was ja nicht immer einfach sein muss ...

Hat man so ein Shirt allerdings erworben, nachdem es vom Rechteinhaber (sic! Nicht von Irgendwem!) in der EU in Verkehr gebracht worden war, darf man es meistens auch in der EU weiterverkaufen, außer in Fällen des Absatzes 2 in § 24 Erschöpfung.

Ein Verschenken, Verlosen, Preisausschreiben usw. ist dem Verkaufen gleichgestellt ("weiterer Vertrieb der Waren") - außer man verschenkt ein Shirt im privaten Kreis und nicht zu Werbezwecken usw.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #4 (permalink)  
Alt 07.10.2010, 09:53
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AW: Import aus USA

Hallo, Gerd!

Vielen Dank für Deine Antwort!

Ich hoffe, ich darf nocheinmal nachfragen....

Wie wäre denn folgender fiktive Fall:
Ein cleverer Amerikaner staubt bei einer Werbepräsentation mehrere, sagen wir ruhig T-Shirts, von z.B. CocaCola ab.(Die Marke ist ja auch egal glaube ich) Eins nimmt er für sich und die anderen verkauft er über eBay. "10 Coca Cola T-Shirts"
Ein deutscher eBayer sieht die Auktion und kauft die T-Shirts, um sie dann bei eBay-Deutschland weiterzuverkaufen.
Wie sieht die Sachlage denn dann aus?
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  #5 (permalink)  
Alt 07.10.2010, 17:09
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AW: Import aus USA

Hallo Sonnenfee,

der Markeninhaber kann sich aussuchen, auf welchem Markt er welche Markenware wann in Verkehr bringt. Er kann auch sagen, "In China nicht!" oder "In der EU erst im Dezember 2010!" und "In den USA nur in der Erntesaison!"

Das ergibt sich für Deutschland aus § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch. Das kennt man ja auch von DVD-Filmen, die erst in den USA in Verkehr gebracht werden, dann in Nordeuropa, dann in Mitteleuropa, dann in Asien.

Eine Ausnahme gibt es laut § 24 aber für die EU und deren Vertragsstaaten (Island, Liechtenstein und noch wer): Wenn ein Markenartikel schon mal mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden war, darf der Käufer sie auch weiterverkaufen.

Dies gilt nicht für einen Markenartikel, der in den USA in Verkehr gebracht worden war. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ähnlicher oder gar genauso aussehnder Artikel in der EU in Verkehr gebracht worden war mit Zustimmung des Rechteinhabers, aber eben nicht dieser eine Artikel!

Schließlich könnte Cola oder ein Lizenznehmer von Cola planen, den EU-Markt ab November mit diesen T-Shirts aufzurollen, und möchte nicht vorher schon seine Artikel auf dem deutschen Markt feilgeboten sehen.

Ob das bei einem antiquarischen Liebhaberstück, z. B. signiert von Babe Ruth oder Elvis Presly, anders aussieht, kann ich nicht beurteilen, denke aber schon.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #6 (permalink)  
Alt 07.10.2010, 17:31
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AW: Import aus USA

Zitat:
Zitat von Sonnenfee Beitrag anzeigen
jemand möchte aus den USA ... T-Shirts bestellen, die z.B. ein "Star Wars"-Logo aufgedruckt haben, um diese dann über eBay Deutschland zu verkaufen. Wäre das ohne weiteres erlaubt?
Schon die Einfuhr ( zu Weiterverkaufszwecken ) von mit einer Marke ABC gekennzeichneten, in Europa geschützten Marke ABC wäre eine dem deutschen/europäischen Markenrecht unterfallende Handlung, die der Genehmigung des Inhabers der EU-Markenrechte an ABC bedürfte.

Zitat:
Muss diese Person sich an bestimmte Markenrechte halten, auch wenn er die Shirts ganz offiziel mit Rechnung gekauft hat?
Darüber wurde zwischen den EU-Mitgliedsstaaten heftigst gestritten - bis schließlich der Europäische Gerichtshof entschied: dies gilt auch dann, wenn es sich um ganz offiziell in den USA verkaufte und in die EU eingeführte Original-Marken-Shirts handelt.

Zitat:
Ein deutscher eBayer ... kauft [ mit einer Marke gekennzeichnete ] T-Shirts, um sie dann bei eBay-Deutschland weiterzuverkaufen.
Wie sieht die Sachlage denn dann aus?
Mit dem Weiterverkauf von zu diesem Zweck erworbenen Marken-T-Shirts dürfte der Verkäufer vermutlich "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Markenrechts handeln. Dann bedürfte die Benutzung der auf den T-Shirts angebrachten Markenzeichen beim Verkauf und in der Verkaufswerbung ( d.h. im eBay-Angebot ) der Zustimmung des Inhabers der EU-Markenrechte.

Ausnahme: bei den konkret weiterverkauften T-Shirts handelt es sich um Exemplare, die vom Markeninhaber ( bzw. mit seiner Zustimmung ) innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden waren.

Zitat:
Ein cleverer Amerikaner staubt bei einer Werbepräsentation mehrere, sagen wir ruhig T-Shirts, von z.B. CocaCola ab.(Die Marke ist ja auch egal glaube ich) Eins nimmt er für sich und die anderen verkauft er über eBay. "10 Coca Cola T-Shirts"
Ein deutscher eBayer sieht die Auktion und kauft die T-Shirts
Allein ausschlaggebend dafür, ob das Recht des Markeninhabers, die Markenzeichenbenutzung beim Weiterverkauf des eBayers von seiner Zustimmung abhängig machen ( d.h. den Weitervertrieb verbieten) zu können, schön "erschöpft" wäre, ist die Beantwortung der Frage, ob die betreffenden 10 Exemplare "mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb der EU in den Verkehr gebracht" worden waren.

Vermutlich würde auch ein "Verschenken" von Markenwaren durch den Markeninhaber auf Verkaufspräsentationen als ein "Inverkehrbringen" im Sinne von § 24 MarkenG gelten, wodurch er sich einem innereuropäischen Weitervertreib nicht mehr widersetzen könnte. ( Anders dagegen bei urheberrechtlich geschützten Werken: bei -z.B. auf der Buchmesse- "verschenkten" Büchern wäre hinsichtlich dieser Exemplare das Weiterverbreitungsrecht möglicherweise noch nicht erschöpft, § 17 UrhG: "Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung ... zulässig." )

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