Dies ist eine Diskussion zu Import aus USA innerhalb des Forums Markenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Import aus USA Nehmen wir einmal an, jemand möchte aus den USA beispielsweise T-Shirts bestellen, die z.B. ein "Star Wars"-Logo aufgedruckt haben, um diese dann über eBay Deutschland zu verkaufen. Wäre das ohne weiteres erlaubt? Muss diese Person sich an bestimmte Markenrechte halten, auch wenn er die Shirts ganz offiziel mit Rechnung gekauft hat? Diese fiktive Person verkauft auch keine Großmengen, sondern nur einmalig 5-10 Shirts. Wie wäre es, wenn diese Person diese T-Shirts bei einem Star Wars Fan-Treffen verlosen würde, dürfte man das? Danke für Eure Kommentare! Geändert von Sonnenfee (06.10.2010 um 12:25 Uhr). |
| |||
| AW: Import aus USA Nach 9 Beiträgen sollten die Forenregeln als bekannt vorausgesetzt werden
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
| |||
| AW: Import aus USA Ob der Händler die Rechte für die Verbreitung des Logos einer Filmserie auf T-Shirts in Deutschland hat oder in der EU, das sollte man schon mal wissen - sonst müsste man im Streitfall mit dem wahren Rechteinhaber und im Schadens- und Kostenfall diesen Händler in den USA in Regress nehmen, was ja nicht immer einfach sein muss ... Hat man so ein Shirt allerdings erworben, nachdem es vom Rechteinhaber (sic! Nicht von Irgendwem!) in der EU in Verkehr gebracht worden war, darf man es meistens auch in der EU weiterverkaufen, außer in Fällen des Absatzes 2 in § 24 Erschöpfung. Ein Verschenken, Verlosen, Preisausschreiben usw. ist dem Verkaufen gleichgestellt ("weiterer Vertrieb der Waren") - außer man verschenkt ein Shirt im privaten Kreis und nicht zu Werbezwecken usw. Gruß aus Berlin, Gerd |
| |||
| AW: Import aus USA Hallo, Gerd! Vielen Dank für Deine Antwort! Ich hoffe, ich darf nocheinmal nachfragen.... Wie wäre denn folgender fiktive Fall: Ein cleverer Amerikaner staubt bei einer Werbepräsentation mehrere, sagen wir ruhig T-Shirts, von z.B. CocaCola ab.(Die Marke ist ja auch egal glaube ich) Eins nimmt er für sich und die anderen verkauft er über eBay. "10 Coca Cola T-Shirts" Ein deutscher eBayer sieht die Auktion und kauft die T-Shirts, um sie dann bei eBay-Deutschland weiterzuverkaufen. Wie sieht die Sachlage denn dann aus? |
| |||
| AW: Import aus USA Hallo Sonnenfee, der Markeninhaber kann sich aussuchen, auf welchem Markt er welche Markenware wann in Verkehr bringt. Er kann auch sagen, "In China nicht!" oder "In der EU erst im Dezember 2010!" und "In den USA nur in der Erntesaison!" Das ergibt sich für Deutschland aus § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch. Das kennt man ja auch von DVD-Filmen, die erst in den USA in Verkehr gebracht werden, dann in Nordeuropa, dann in Mitteleuropa, dann in Asien. Eine Ausnahme gibt es laut § 24 aber für die EU und deren Vertragsstaaten (Island, Liechtenstein und noch wer): Wenn ein Markenartikel schon mal mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden war, darf der Käufer sie auch weiterverkaufen. Dies gilt nicht für einen Markenartikel, der in den USA in Verkehr gebracht worden war. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ähnlicher oder gar genauso aussehnder Artikel in der EU in Verkehr gebracht worden war mit Zustimmung des Rechteinhabers, aber eben nicht dieser eine Artikel! Schließlich könnte Cola oder ein Lizenznehmer von Cola planen, den EU-Markt ab November mit diesen T-Shirts aufzurollen, und möchte nicht vorher schon seine Artikel auf dem deutschen Markt feilgeboten sehen. Ob das bei einem antiquarischen Liebhaberstück, z. B. signiert von Babe Ruth oder Elvis Presly, anders aussieht, kann ich nicht beurteilen, denke aber schon. Gruß aus Berlin, Gerd |
| ||||
| AW: Import aus USA Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ausnahme: bei den konkret weiterverkauften T-Shirts handelt es sich um Exemplare, die vom Markeninhaber ( bzw. mit seiner Zustimmung ) innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden waren. Zitat:
Vermutlich würde auch ein "Verschenken" von Markenwaren durch den Markeninhaber auf Verkaufspräsentationen als ein "Inverkehrbringen" im Sinne von § 24 MarkenG gelten, wodurch er sich einem innereuropäischen Weitervertreib nicht mehr widersetzen könnte. ( Anders dagegen bei urheberrechtlich geschützten Werken: bei -z.B. auf der Buchmesse- "verschenkten" Büchern wäre hinsichtlich dieser Exemplare das Weiterverbreitungsrecht möglicherweise noch nicht erschöpft, § 17 UrhG: "Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung ... zulässig." ) 11 |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Import aus Tschechien | Europarecht | 01.05.2009 13:26 |
| Import USA Verzögerung | Kaufrecht / Leasingrecht | 29.10.2008 08:15 |
| Import von Medikamenten | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 07.09.2008 08:42 |
| Import von deutschen Fahrzeugen aus USA | Internationales Recht | 26.02.2008 22:58 |
| BtM Import | Betäubungsmittelrecht | 19.11.2007 18:18 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios